Frühkindliche Bildung
Integrative Erziehung und Bildung in der Kindertagesbetreuung
Die gemeinsame Erziehung und Bildung von Kindern mit und ohne Behinderung ist gesetzlicher Auftrag von Kindertagesstätten. Eine frühe Förderung im Elementarbereich des niedersächsischen Bildungssystems gewährleistet, dass alle Kinder Chancen auf Bildungserfolg und gesellschaftliche Teilhabe haben – unabhängig von ihren körperlichen und geistigen Voraussetzungen oder ihrer sozialen und kulturellen Herkunft. Das NKiTaG und die DVO-NKiTaG regeln die Mindeststandards für die Strukturqualität einer gemeinsamen Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung, differenziert nach integrativen Krippen- , Kindergarten-, altersstufenübergreifenden Gruppen und integrativen Kleinen Kindertagesstätten.
Das Niedersächsische Landesjugendamt (Fachbereich II) als überörtlicher Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ist Ansprechpartner für die Beratung der Planung und Umsetzung von integrativen Angeboten und erteilt die Betriebserlaubnis für integrative Gruppen gemäß § 16ff DVO-NKiTaG.
Die heilpädagogische Förderung in integrativen Gruppen kann durch staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen sowie staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger erfolgen. Ebenso können pädagogische Fachkräfte nach § 9 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 NKiTaG, die eine heilpädagogische Qualifikation durch eine Weiterbildung im Umfang von mind. 260 Unterrichtsstunden, auf Grundlage des veröffentlichten Rahmenplans „Integrative Erziehung und Bildung in Tageseinrichtungen für Kinder im Kontext inklusiver Bildungsprozesse“ des Kultusministeriums erfolgreich abgeschlossen haben, die heilpädagogische Förderung übernehmen.