Evakuierungsübungen
Mindestens einmal pro Schuljahr ist eine Evakuierungsübung des Gebäudes durchzuführen. In regelmäßigen Abständen soll eine unangekündigte Notfallübung durchgeführt werden. Die Räumung kann auch durch vorab verfasste Lautsprecherdurchsagen veranlasst werden.
Grundsätzlich haben alle zurzeit in dem Gebäude anwesenden Personen an der Übung teilzunehmen. Die besonderen Belange von behinderten Menschen sind dabei zu berücksichtigen.
Die Notfallübung ist so vorzubereiten, dass dadurch keine Gefährdung entsteht und sie jederzeit abgebrochen werden kann. Bei der Übung können, je nach Absprache, die zuständige Feuerwehr und/oder eine Hilfsorganisation mitwirken.
Realistisch dargestellte Notfallsituationen sind im Vorfeld mit der Feuerwehr, der Feuerwehr-Einsatz- und Rettungsleitstelle sowie der Polizei abzustimmen.
Bei Einsatz von Nebelmaschinen ist zu gewährleisten, dass keine Personen in den Übungsrauch laufen oder anderweitig gefährdet werden (z. B. Panik, Angst). Unangekündigte Evakuierungsübungen mit realistischer Unfalldarstellung (Einsatz von Nebelmaschinen, alarmmäßiges Anrücken der Feuerwehr) dürfen nicht durchgeführt werden.
Schülerinnen oder Schüler dürfen bei der realistischen Unfalldarstellung im Rahmen einer Evakuierungsübung nicht mitwirken. Dieses gilt auch bei einer Demonstration von Personenrettung (z. B. Abseilen, Retten über die Drehleiter oder tragbare Leiter).
Auswertung
Erfahrungen aus Notfallübungen und aus realen Notfällen sind unter Mitwirkung der Beteiligten auszuwerten und als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.
Protokoll zur Räumungsalarmübung (Evakuierungsübung)
Die daraus resultierenden Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.
Quelle: Erlass: Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung in Schulen
Evakuierungsübungen in Schulen mit geflüchteten Kindern – was ist zu beachten?
Mehrfach haben in jüngster Zeit Schulen berichtet, dass unter anderem Evakuierungssignale bei Alarm-Übungen in einzelnen Fällen bei geflüchteten Kindern – insbesondere aus der Ukraine – Panik auslösen. Um dies möglichst zu vermeiden, wird eine Vorbereitung auf entsprechende Übungen mit den Schülerinnen und Schülern empfohlen. Folgenden Hinweise können dafür hilfreich sein:
Formale Einordung:
Die Durchführung von Evakuierungsübungen ist in Nr. 3.1.1 des RdErl. „Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung in Schulen“ d. MK v. 27.6.2016 – AuG-40 183/2 – geregelt. Darin heißt es unter anderem: „Mindestens einmal pro Schuljahr ist eine Evakuierungsübung des Gebäudes durchzuführen".
Gefahr einer Traumatisierung:
Grundsätzlich besteht dabei die Möglichkeit, dass bei traumatisierten Kindern und Jugendlichen z. B. durch das Alarmierungssignal unangenehme Erinnerungen und Flashbacks hervorgerufen werden können, die evtl. traumaspezifische Verhaltensweisen aktivieren. Hiervon können auch genauso Erwachsene betroffen sein. Es besteht das Risiko einer Retraumatisierung.
Das Signal wirkt als Auslösereiz (sogenannter Trigger), und kann im Schulalltag nicht vermieden werden. Dies sollte daher nicht dazu führen, bei Übungen auf die Alarmierungssignale zu verzichten. Alle Personen an der Schule sollen das Alarmierungssignal kennenlernen. Bei Fehl- und Realalarmen würde das Alarmierungssignal dann ohne Vorbereitung ertönen.
Empfehlung für Schulen und Lehrkräfte:
Schülerinnen und Schüler sollten daher möglichst frühzeitig über den Ablauf der Alarmierung sowie das Verhalten in Notfällen und bei Alarm informiert werden. Im Erlass heißt es u. a.:
"3.1.4.2 Innerhalb der ersten drei Wochen nach Schuljahresbeginn sind alle Schülerinnen und Schüler anhand dieses RdErl. und der Aushänge in den Klassenräumen
über das Verhalten in Notfällen und bei Alarm zu unterweisen. Dieses ist im Klassenbuch zu dokumentieren.
3.1.4.3 Zum Kennenlernen des Fluchtweges gehen die Schülerinnen und Schüler gemeinsam mit der Aufsicht führenden Lehrkraft zügig, aber ohne Hast, zu dem vor gesehenen Sammelplatz. Dabei soll auch die sichere Evakuierung von behinderten Menschen geübt werden. Aufzüge dürfen nicht benutzt werden. Am Sammelplatz prüft die Lehrkraft die Vollständigkeit der Gruppe. Die Schülerinnen und Schüler sind darauf hinzuweisen, dass im Alarmfall das Gebäude erst wieder betreten werden darf, wenn dies von einer dazu autorisierten Person (z. B. Schulleiterin oder Schulleiter oder Vertreterin oder Vertreter,
Einsatzleiterin oder Einsatzleiter der Feuerwehr) bekannt gegeben wird."
Dabei sollte auf das Alarmierungssignal hingewiesen und dieses vorgestellt werden. Dazu gibt es im Internet Hörbeispiele (z. B. YouTube).
Die Evakuierungsübung kann ggf. angekündigt werden, damit diese nicht überraschend erfolgt. Dies gilt insbesondere für Schülerinnen und Schüler, bei denen eine entsprechende Vorerfahrung bekannt ist. Möglicherweise sollten mit diesem Personenkreis die Vorbereitung in separaten Gruppen erfolgen. Je nach Einschätzung der Betroffenheit sollte eine Beratung mit dem schulinternen Krisenteam oder dem Krisen- und Notfallteam der RLSB erfolgen, und ggf. eine Unterstützung angefordert werden. Das Ziel muss hierbei die Verhinderung von Retraumatisierungen sein.