Sport - Prüfpflichten
Allgemeine Hinweise
Sportstätten und Sportgeräte sind vor der ersten Inbetriebnahme, in regelmäßigen Zeiträumen sowie nach Änderungen auf ihren sicheren Zustand, mindestens auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel zu überprüfen (§ 2 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, DGUV Information 202-044, Sportstätten und Sportgeräte, Hinweise zur Sicherheit und Prüfung).
Periodische Überprüfung von Sportstätten und Sportgeräten
Umfassende und periodische Überprüfungen der Sportstätten und der Sportgeräte müssen durch befähigte Personen mindestens ein Mal im Jahr stattfinden.
Pflichten von Sportlehrkräfte
Sportlehrkräfte müssen vor Erteilung des Unterrichts Folgendes beachten und kontrollieren:
• Einrichtungen und Geräte müssen vor ihrer Verwendung auf äußerlich erkennbare Mängel und auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft werden.
• Einrichtungen und Geräte müssen bei bei erkennbaren Mängeln umgehend der Benutzung entzogen werden.
• Festgestellte oder auch verursachte Mängel sind umgehend der Schulleitung und dem Sachkostenträger oder seinen Beauftragten zu melden (Mängelmeldung). Das betroffene Gerät muss markiert werden. Wenn möglich, sollte das betroffene Gerät entfernt werden.