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Schwimmbad

Typische Gefährdungen in Schwimmbädern

Im Folgenden werden typische Gefährdungen in Schwimmbädern aufgeführt. Zu jeder Gefährdung wird eine Maßnahme vorgeschlagen, die auf den jeweils geltenden Vorgaben basiert.

Ausrutschen

Fußböden müssen tragfähig, trittsicher und rutschhemmend sein. Sie dürfen keine Unebenheiten, Löcher, gefährliche Schrägen oder Stolperstellen aufweisen. Als Stolperstelle werden Unebenheiten ab 4 mm betrachtet. Das Tragen rutschhemmender Badelatschen wird auch aus hygienischen Gründen empfohlen.

Mangelhafte Beleuchtung

Die Beleuchtungsstärke im Beckenbereich muss beim normalen Badebetrieb (Schulsport, Freizeitsport und Training) mindestens 200 lx betragen.

Lärm

Moderne Schwimmhallen sind mit einer geeigneten Raumakustik mit entsprechenden Schallschutzmaßnahmen auszustatten. Ziel ist es, den Lärm zu mindern und die Nachhallzeiten möglichst gering zu halten, um eine gute Sprachverständlichkeit zu gewährleisten (Einsatz schallabsorbierender Materialien).

Mangelhafte Kennzeichnung

Kennzeichnungen dienen der Gefahrenabwehr und informieren alle Nutzenden auf sinnvolle Weise über Sicherheitseinrichtungen, Verbote und Gebote in der Schwimmstätte. Zusätzlich werden Wassertiefen und Funktionsbereiche, wie z. B. Nichtschwimmer- und Sprungbereiche, gekennzeichnet. Die Funktionsbereiche und Wassertiefen sind in unmittelbarer Nähe des Beckenrandes deutlich erkennbar und dauerhaft anzugeben. Zu unterscheiden sind z. B. Nichtschwimmer-, Schwimmer- und Sprungbereiche. Die Wassertiefen müssen in Kontrastfarben durch Zahlen mit einer Ziffernhöhe von mindestens 70 mm angegeben werden und vom Beckenumgang aus lesbar sein. Einrichtungen zur Ersten Hilfe müssen klar erkennbar sein.

Wassertiefe

Für die verschiedenen Beckenarten sind unterschiedliche Beckenmaße vorgegeben. 

Nichtschwimmerbecken:0,60–1,35 m Wassertiefe (max. Bodengefälle 10 %), Breite 2,00 m und zwei parallele Seiten.

Schwimmerbecken: Wassertiefe mindestens 1,80 (Wassertiefen ab 1,35 m gelten als Schwimmerbecken), Länge und Breite mind. 25,00 x 12,50 m bis 50,00 x 25,00 m.

Variobecken: Bei Hubböden 0,30–1,80 m im Schwimmbereich mind. 1,80 m, im Springbereich mind. 3,40 m.

Lehrschwimmbecken: Empfohlen werden Wassertiefen von  0,80–1,20 m mit max. 10 % Bodengefälle. Größe 16,66 x 10,00 (Länge x Breite).

Springerbecken: Wassertiefe 3,40–5,00 m.

Raumklima

Die Güte der Innenraumluft wird insbesondere durch folgende drei Faktoren bestimmt: die Raumlufttemperatur, die Raumluftfeuchtigkeit und die Raumluftgeschwindigkeit. Folgende Raumlufttemperaturen sind anzustreben:

Eingangsbereich: mind. 20 °C

Sanitärräume (Dusch- und Toilettenräume): mind. 26 °C, max. 34 °C

Umkleidebereich: mind. 22 °C, max. 28 °C

Erste-Hilfe-/Schwimmmeisterraum: mind. 22 °C, max. 26 °C

Schwimmhalle: mind. 30 °C, max. 34 °C

Die relative Raumluftfeuchtigkeit sollte im Schwimmhalleninnenraum in einem Bereich zwischen 40 % und 64 % liegen. Es gilt eine relative Raumluftgeschwindigkeit von max. 0,15 m/s anzustreben. Zudem muss der Außenluftanteil der Zuluft während der Betriebszeit mindestens 30 % des Auslegungsvolumenstroms betragen.

Mangel an Rettungsgeräten

Für jedes Becken mit einer Wassertiefe von über 1,35 m müssen mindestens eine Rettungsstange sowie ein Rettungsring oder Rettungsball mit einer mindestens 15 m langen Wurfleine vorhanden sein. An einem 25-m-Becken werden drei Rettungsgeräte als ausreichend angesehen.

Fehlende Erste-Hilfe-Einrichtungen

Siehe hierzu: Bildungsportal - Erste Hilfe

Verglasung/Glasbruch

Lichtdurchlässige Wände und Türen müssen gekennzeichnet sein, sofern ihre raumtrennende Wirkung nicht deutlich wahrgenommen werden kann. Als bruchsicher werden Verglasungen immer dann eingestuft, wenn sie aus Sicherheitsglas (ESG oder VSG), lichtdurchlässigen Kunststoffen mit Sicherheitseigenschaften oder Glasbausteinen nach der Norm „Glasbaustein-Wände“ bestehen.

Nicht vorhandene personelle Ressourcen

In Hallenbädern, die öffentlich genutzt werden, muss eine Fachkraft für Bäderbetriebe vorhanden sein. Die Aufsichtsführung obliegt den Lehrkräften gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 NSchG. Schwimmen im Rahmen des Sportunterrichts wird ausschließlich durch Lehrkräfte erteilt. Umfasst die Lerngruppe in der Grundschule und in den Schuljahrgängen 5 und 6 mehr als 15 Schülerinnen und Schüler, muss eine weitere geeignete Person Aufsicht führen. Gemäß § 62 Abs. 2 NSchG können geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule (§ 53 Abs. 1 Satz 1 NSchG), Personen, die außerunterrichtliche Angebote durchführen (§ 53 Abs. 1 Satz 2 NSchG), sowie geeignete Erziehungsberechtigte mit der Wahrnehmung von Aufsichtspflichten betraut werden. Dasselbe gilt für Lerngruppen nach Schuljahrgang 6, wenn am Bewegungsangebot nicht schwimmfähige Schülerinnen und Schüler teilnehmen. Bei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Bereichen emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, Hören, körperliche und motorische Entwicklung und Sehen muss nach Prüfung des Einzelfalls ggf. eine weitere geeignete Aufsichtsperson eingesetzt werden.

Mangelhafte fachliche Voraussetzungen im Schwimmunterricht

Die Lehrkraft muss über folgende fachliche Voraussetzungen verfügen: Bei einer Wassertiefe bis zu 1,35 m ist der Nachweis des Deutschen Schwimmabzeichens in Bronze ausreichend. Bei einer Wassertiefe über 1,35 m ist der Nachweis der Rettungsfähigkeit, d.h. das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen der DLRG, des DRK oder des ASB in Bronze, der aktuelle Kenntnisstand über die Fähigkeit zum Retten und die Kompetenzen über die Anwendung notwendiger Maßnahmen der Ersten Hilfe und zur Herz-Lungen-Wiederbelebung nachzuweisen. 

Weiterhin sind Kenntnisse des methodischen Vorgehens, insbesondere von speziellen Vermittlungsformen im Bereich des Anfängerschwimmens und für ängstliche und motorisch eingeschränkte Schülerinnen und Schüler, Kenntnisse theoretischer Grundlagen des Bewegungsfeldes „Schwimmen, Tauchen, Wasserspringen“ und Ausschluss möglicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die die Rettungsfähigkeit gefährden zwingend erforderlich.

Die Schulleitung hat darauf zu achten, dass sie mit der Erteilung von Angeboten im Schwimmen nur Personen beauftragt, die nachweisen können, dass sie - neben dem Nachweis des geforderten Rettungsschwimmabzeichens Bronze - auch rettungsfähig im oben beschriebenen Sinn sind.