Sicherheit und Gesundheit
Masernschutzgesetz
Am 13.02.2020 wurde das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I Nr. 6 S. 148) und in das IfSG implementiert. Das Gesetz ist am am 01.03.2020 in Kraft getreten.
Das Infektionsschutzgesetz (§ 20 IfSG) sieht den Nachweis eines Impfschutzes gegen Masern sowohl für in Schulen und Ausbildungseinrichtungen betreute Kinder und Jugendliche als auch für die dort tätigen Personen (lehrendes und nichtlehrendes Personal, sowie alle sonstigen in der Einrichtung regelmäßig tätigen Personen) vor, soweit diese nach dem 31.12.1970 geboren sind. Im Rahmen des Masernschutzes werden ausschließlich die Impfkosten durch die gesetzliche Krankenversicherung bzw. die Beihilfe getragen.
Das Gesetz gilt mit seinem Inkrafttreten am 01.03.2020 für neu aufzunehmende Kinder- und Jugendliche sowie Personen, die ab diesem Zeitpunkt eine Tätigkeit in der Schule aufnehmen wollen. Bereits am 01.03.2020 in Einrichtungen betreute oder tätige Personen haben bis zum 31.07.2022 Zeit, nötigenfalls die Impfung nachzuholen und / oder einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.
Mit der Rundverfügung vom 25.02.2020 wurden die Schulleitungen über die Einführung des Masernschutzgesetzes sowie dessen Umsetzung informiert.
Hinsichtlich der Dokumentation für das Bestandspersonal sowie Schülerinnen und Schüler erfolgte eine Information mit Rundverfügung vom 03.02.2021.
Sollten sich im Rahmen der Prüfung Fragen zum Impfstatus ergeben, ist das zuständige Gesundheitsamt Ihr Ansprechpartner.
Das in der Rundverfügung genannte Merkblatt (Anlage 1) sowie die Dokumentationshilfe (Anlage 2) und die Mustervorlage für die ärztliche Bescheinigung (Anlage 3) finden Sie bei den Dateien.