Schulfotografinnen und -fotografen
Zu Beginn eines jeden neuen Schuljahres werden in vielen Schulen Klassenfotos und Porträtfotos von Schülerinnen und Schülern angefertigt. Dies geschieht häufig durch von der Schule beauftragte Fotografinnen und Fotografen.
Bei der Beauftragung solcher Fotografen sind aus rechtlicher Sicht einige Aspekte zu beachten, die in diesem Artikel vorgestellt werden sollen.
Gestaltung des Vertrages mit dem Fotografen oder der Fotografin
Hierbei ist neben der Auswahl unter mehreren Angeboten u.a. zu beachten, dass die Fotografin bzw. der Fotograf über die eigentlichen Leistungen im Zusammenhang mit der Erstellung der Aufnahmen hinaus keine weiteren Zusatzleistungen oder Vergünstigungen gewähren darf. Es muss bereits der Anschein vermieden werden, dass die Erteilung des Auftrages an die Fotografin oder den Fotografen durch die Annahme solcher Zuwendungen beeinflusst sein worden könnte. Daher sind Zuwendungen an die Lehrkräfte, ihnen nahestehende Personen (z.B. Verwandte oder Freunde), die Schule oder den Förderverein (z.B. Geldzahlungen oder die Anfertigung von Porträtaufnahmen von Lehrkräften für private Zwecke) nicht zulässig. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter 'Verweise - Runderlass Hinweise zu Werbung an Schulen'.
Datenschutzrechtliche Aspekte
Die von der Schule beauftragte Fotografin bzw der von der Schule beauftragte Fotograf verarbeitet personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte im Auftrag der Schule. Daher hat die Schule mit der von ihr beauftraagten Fotografin oder dem von ihr beauftragen Fotografen einen Vertrag zur Datenverarbeitung im Auftrag abzuschließen. Ein Vertragsmuster sowie weitere Informationen zur Datenverarbeitung im Auftrag finden Sie unter 'Verweise - Datenverarbeitung im Auftrag'.