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Genehmigung und Einführung von Schulbüchern in Niedersachsen

Gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998 dürfen Schulbücher an einer Schule nur eingeführt werden, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt worden oder von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind. [...]

Die zuständige Behörde ist das Niedersächsische Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ).

Genehmigte Schulbücher finden Sie im Niedersächsischen Schulbuchverzeichnis unter: https://schulbuch.nibis.de/.

Das NLQ prüft die Schulbücher auf Grundlage des o. a. RdErl..

 

Auszüge aus dem o. g. RdErl.:

2.1

An den allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen Niedersachsens dürfen nur Schulbücher benutzt werden, die nach den Bestimmungen dieses Erlasses genehmigt und eingeführt worden sind.

 

Bezüglich der Genehmigung digitaler Lehrwerke mit interaktiven Elementen ist Punkt 4.7 zu beachten.

 

4.1

Der Antrag auf Genehmigung eines Schulbuches ist vom Verlag an das NLQ zu richten.

4.2

[...] Die Schulbuchverlage reichen ihre Buchtitel zusammen mit einem Belegexemplar oder bei digitalen Lehrwerken mit einem Zugangscode beim NLQ ein. Lediglich für die Fächer Evangelische Religion und Islamische Religion sind zwei Belegexemplare einzureichen. Ferner sind Schulform und Jahrgang, für die das Schulbuch bestimmt ist, anzugeben. Gleichzeitig haben die Schulbuchverlage eine schriftliche Versicherung der Vereinbarkeit des Buchtitels mit den Bestimmungen dieses RdErl., insbesondere mit den Kriterien gemäß Nr. 3 und Nr. 4.4, bezufügen. [...]

4.3

[...] Das NLQ prüft das Schulbuch und entscheidet über den Antrag auf Genehmigung. [...]

4.5

Neben ausgedruckten Büchern und digitalen Lehrwerken werden Typoskripte angenommen, wenn sie redaktionell abgeschlossen sind und der Verlag zusichert, dass es sich um die endgültige Fassung handelt. In diesem Fall ist 1 Exemplar der verkaufsfertigen Druckfassung nachzureichen. Unzureichende Typoskripte können zurückgewiesen werden.

4.6

Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen oder unter Bedingungen erteilt werden. Sie kann widerrufen werden, wenn das Schulbuch nicht mehr den Anforderungen gemäß Nr. 3 entspricht oder der Verlag die im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen nicht erfüllt hat. Ebenso erfolgt ein Widerruf bei Verstoß gegen die nach Nr. 1 abgegebene Verpflichtungserklärung. Ein Widerruf kann auch erfolgen, wenn das Schulbuch nicht an aktuelle Gesetztesänderungen o. Ä. zeitnah angepasst wird.

4.7

Die Genehmigung erstreckt sich auch auf inhaltsgleiche Ausgaben, die sich lediglich durch die Art des Einbandes unterscheiden. Digitale Lehrwerke, die inhaltlich identisch mit einem gedruckten Werk sind, gelten automatisch als genehmigt, wenn der Verlag mit der Einreichung eines gedruckten Lehrwerkes darauf verweist, dass dieses Werk auch als digitales Lehrwerk angeboten wird und sich das digitale Lehrwerk inhaltlich nicht von der Printausgabe unterscheidet.

 

Für digitale Lehrwerke mit interaktiven Elementen gilt diese automatische Form der Genehmigung jedoch nicht, sondern es ist eine gesonderte Genehmigung erforderlich.

 

4.8

Eine Genehmigung wird befristet für einen Zeitraum von längstens 6 Jahren erteilt.

4.8.2

Nach Ablauf ihrer Genehmigungsdauer dürfen Schulbücher nicht mehr neu eingeführt, aber eingeführte Schulbücher können im Rahmen der Lernmittelausleihe aufgebraucht werden.

4.8.3

Veränderte Auflagen und Ausgaben bedürfen der erneuten Genehmigung. In diesem Fall ist ein Prüfexemplar einzureichen, in dem die Änderungen gekennzeichnet sind. Für die Fächer Evangelische und Islamische Religion sind zwei Prüfexemplare einzureichen.

4.9

Nach Ablauf der Genehmigungsfrist können Schulbücher neu genehmigt werden. Der Antrag ist rechtzeitig gemäß Nr. 4.1 zu stellen.

4.10

Das Genehmigungsverfahren ist kostenpflichtig. Gebühren und Auslagen werden nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz und der Allgemeinen Gebührenordnung in den jeweils geltenden Fassungen erhoben.