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Landesprüfungsamt

Zu den Prüfungsangelegenheiten zählen insbesondere die Laufbahnprüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Bildung und die Prüfungen zum Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung.

  • Im Einvernehmen mit den Studienseminaren setzt das NLQ die Prüfungstermine für die Laufbahnprüfungen fest, bildet die Prüfungsausschüsse und bestimmt auf Vorschlag der Studienseminare die jeweiligen Prüfungsausschussvorsitzenden. Das NLQ berät Prüferinnen und Prüfer in prüfungsrechtlichen und organisatorischen Fragen. Vertreterinnen und Vertreter des NLQ und der Schulbehörden evaluieren die Laufbahnprüfungen.
  • Das NLQ erfasst die Anträge auf Zulassung zur fachbezogenen Hochschulzugangsprüfung, entscheidet über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber, sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfungen und erstellt die Zeugnisse für die erfolgreichen Prüflinge.
  • Das NLQ erfasst die Anträge auf Ausnahmegenehmigung von der Fächerkombination und entscheidet über deren Genehmigung. Anträge sind ausschließlich auf dem Postweg unter Angabe der Schulform, der Fächer und einer entsprechenden Begründung an das NLQ Hildesheim; Landesprüfungsamt; Keßlerstraße 52; 31134 Hildesheim, zu senden. 

Hochschulzugangsberechtigung

Auch ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung besteht für beruflich qualifizierte Bewerber die Möglichkeit des Studiums. Niedersachsen hat seine Hochschulen umfassend für qualifizierte Berufstätige geöffnet und damit ein Signal in Richtung auf eine Gleichwertigkeit von beruflicher und allgemeiner Bildung gesetzt. Nähere Informationen hierzu und Informationen zu den Antragsformularen für die Zulassung zur fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung erhalten Sie über die weiterführenden Links und die aufgeführten Dokumente dieser Seite.

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Staatsprüfungen

Die Ersten Staatsprüfungen wurden durch die Masterprüfungen ersetzt und wurden letztmals im Wintersemester 2015/16 durchgeführt. Die Laufbahnprüfungen werden weiterhin als Staatsprüfung nach der APVO-Lehr Fassung März 2017 durchgeführt.

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