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Namensgebung von Schulen

Schulen können neben der Schulbezeichnung einen Schulnamen führen. Das Verfahren bei der Namensgebung für eine Schule ist in § 107 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) geregelt.

Über die Namensgebung entscheidet im Einvernehmen mit der Schule der zuständige Schulträger. Die Schule kann dem Schulträger aber auch einen eigenen Vorschlag für die Namensgebung machen. Eine Zustimmung der Schulbehörde ist nicht (mehr) erforderlich.

Der Schulvorstand entscheidet gem. § 38a Abs. 3 Nr. 10 NSchG über die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen.

Neben den Regelungen zur Namensgebung sind die Bestimmungen über die Bezeichnung von Schulen zu beachten (Nr. 1 des Runderlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 12.04.2006 [SVBl. 6/2006 S. 213] über die Bezeichnung und Siegelführung der Schulen, geändert mit Runderlass vom 18.09.2008 (SVBl 12/2008 S. 428]).

Die im Schriftverkehr und in den Zeugnissen zu verwendende Bezeichnung muss hiernach neben dem (soweit vorhanden) Namen der Schule stets auch die Bezeichnung der Schulform und den Namen der Gemeinde bzw. bei berufsbildenden Schulen die Worte „Berufsbildende Schule“ und den Namen der Gemeinde oder des Landkreises enthalten. Der Schulname kann in die Schulbezeichnung aufgenommen werden.