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Pressearbeit an Schulen

Der rechtliche Hintergrund: Das niedersächsische Pressegesetz

Das Niedersächsische Pressegesetz (NPresseG) bildet den rechtlichen Hintergrund für die Arbeit von Medien. Darin ist unter anderem festgelegt, in welchem Rahmen sich Rechte und Pflichten der Medien bewegen.

Laut § 3 des NPresseG erfüllt die Presse eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.

Die Behörden und Schulen sind also nicht nur verpflichtet, den Vertreterinnen und Vertretern von Presse und Rundfunk Auskünfte zu erteilen, sondern die Zusammenarbeit mit den genannten Medien ist Teil der gewünschten Öffentlichkeitsarbeit im Bildungswesen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist zuständig für die Vertretung der Schule nach außen, somit auch für die Öffentlichkeitsarbeit. Insbesondere bei Film- und Fotoaufnahmen müssen jedoch die Erziehungsberechtigten in die geplante Öffentlichkeitsarbeit mit einbezogen werden. Darüber hinaus ist der Schulträger, für den die Schulleitungen das Hausrecht ausüben, ebenfalls rechtzeitig vorab in Kenntnis zu setzen.

Nach § 4 Abs. 2 NPresseG können Auskünfte auch verweigert werden, soweit

  1. durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte (Beispiel: Die Bekanntgabe von Daten würde die Ermittlungen in einem laufenden Straf- oder Disziplinarverfahren gefährden)
  2. ihnen Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen (Beispiel: § 30 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes)
  3. sie ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzen würden (Beispiel: Die Information betrifft den schutzwürdigen Privatbereich einer Schülerin/eines Schülers bzw. einer Lehrkraft.)
  4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet. (Beispiel: Die Beschaffung der verlangten Informationen würde die Schule/die Behörde mehrere Tage beschäftigen.)