Unterweisungen
Lehrkräfte und Beschäftigte
müssen für ihren Arbeitsbereich in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung unterwiesen werden (§ 12 ArbSchG und § 4 der DGUV Vorschrift 1).
Zusätzlich muss eine Unterweisung nach dem Runderlass „Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung” erfolgen.
Schüler/innen
müssen ebenfalls nach dem Runderlass „Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung” unterwiesen werden.
Zusätzlich schreiben die Richtlinien für Sicherheit im Unterricht Unterweisungen für naturwissenschaftlichen Unterricht bzw. für Unterricht in Technik/Arbeitslehre, Hauswirtschaft und Kunst vor.
Unterweisungen
sind vor Aufnahme der Tätigkeit - also zum Schuljahresbeginn- und bei jeder Veränderung im Arbeitsbereich durchzuführen - also bei erstmaliger Benutzung eines Fachraumes oder einer Werkstatt. Unterweisungen sind stets zu dokumentieren. (z. B. Klassenbucheintrag)
- Lehrkräfte werden durch die Schulleitung unterwiesen bzw. die Schulleitung veranlasst die Unterweisung.
- Schülerinnen und Schüler werden durch die Lehrkräfte unterwiesen.
Zur Unterstützung für diese Aufgabe stellen wir nachfolgend kompetenzorientierte Unterweisungsblätter für die Hand des Schülers/ der Schülerin als Download zur Verfügung. Ändern Sie dieses Blatt entsprechend der schulischen Gegebenheiten ab. Die SchülerInnen unterschreiben diese Unterweisungen. Die Blätter werden verwahrt.
Kompetenzorientiertes Unterweisungsblatt für allgemeine Gefährdungen (50 KB) berücksichtigt die Bereiche:
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Eine Grundlage für Betriebsanweisungen bilden die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 555) "Betriebsanweisungen und Informationen der Beschäftigten".
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Da alle Beschäftigten, die Umgang mit oder Zugang zu gefährlichen Stoffen haben können, unterwiesen werden müssen, müssen (unterschiedliche) Betriebsanweisungen erstellt werden für:
- Lehrende (Muster-Betriebsanweisung)
- Lernende (Muster-Betriebsanweisung)
- Reinigungspersonal (Muster-Betriebsanweisung)
- Hausmeister und anderes Hauspersonal (Muster-Betriebsanweisung)
Eine Anleitung zur Umsetzung der Unterweisung (Stand 2009) findet sich in: "Die betriebliche Unterweisung" der Schriftenreihe der Unfallkasse Hessen, Band 15.