Grundlegende Informationen
„An Schulen erfolgen viele Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im naturwissenschaftlichen und technischen Unterricht, aber auch in anderen Unterrichtsbereichen wie Kunst und Hauswirtschaft im Rahmen von praktischen Tätigkeiten und Experimenten.“ DGUV Regel 113-018 Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen
Entsprechend ist es in einem ersten Überblick für Lehrkräfte grundlegend wichtig zu wissen:
- Was sind Gefahrstoffe (Definition)?
- Was sind Tätigkeiten mit Gefahrstoffen?
- Welche Informationen müssen bereitgehalten werden?
- Worauf ist bei der Durchführung von Versuchen zu achten?
- Welche rechtlichen Grundlagen gibt es?
Auf den weiteren Seiten des Themenbereichs Gefahrstoffe werden diese und weitere Aspekte dann vertiefend betrachtet.
Definition von Gefahrstoffen - § 2 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
„Gefahrstoffe im Sinne dieser Verordnung sind
- gefährliche Stoffe und Gemische nach § 3 [Gefahrenklassen],
- Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,
- Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freigesetzt werden,
- Stoffe und Gemische, die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können,
- alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist.“
Wesentlich bei der Definition von Gefahrstoffen ist: Zu den Gefahrstoffen zählen im Zweifel (fast) alle Stoffe am Arbeitsplatz, von denen eine Gefahr ausgeht. Die wesentliche Grundlage bildet die umfassend anzuwendende Gefahrstoffverordnung. Die Schutzmaßnahmen müssen für alle vom betrieblichen Umgang (Unterricht und dessen Vor- und Nachbereitung) mit Gefahrstoffen möglicherweise betroffenen Personen (ggf. also z. B. auch Reinigungskräfte, Nachbarn oder Passanten) wie auch den Schutz der Umwelt greifen.
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen - § 2 Abs. 5 GefStoffV
„Eine Tätigkeit ist jede Arbeit mit Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen, einschließlich Herstellung, Mischung, Ge- und Verbrauch, Lagerung, Aufbewahrung, Be- und Verarbeitung, Ab- und Umfüllung, Entfernung, Entsorgung und Vernichtung. Zu den Tätigkeiten zählen auch das innerbetriebliche Befördern sowie Bedien- und Überwachungsarbeiten.“
Wesentlich ist hier, dass sich auch der Begriff der Tätigkeit nicht allein auf das Experiment im Unterricht beschränkt, sondern jeden Umgang mit Gefahrstoffen in der Schule mit einschließt.
Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe - § 6 Abs. 12 GefStoffV
„Der Arbeitgeber hat nach Satz 2 ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Bezeichnung des Gefahrstoffs,
- Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
- Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
- Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach Absatz 13 ausgeübt werden. Die Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 müssen allen betroffenen Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich sein.“
In weiterführenden Schulen kann also davon ausgegangen werden, dass ein aktuell gehaltenes Gefahrstoffverzeichnis (auch Gefahrstoffkataster genannt) vorhanden sein muss.
Durchführung von Versuchen mit Gefahrstoffen
Vor der Durchführung von Versuchen mit Gefahrstoffen muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. In Abhängigkeit von den Tätigkeiten und den gefährlichen Eigenschaften der verwendeten Stoffe und Gemische müssen die notwendigen Schutzmaßnahmen festgelegt und umgesetzt werden. Die Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.
Dies bedingt nicht zwangsläufig, dass vor jedem Unterricht neue Gefährdungsbeurteilungen erstellt werden müssen, soweit für Standardversuche bereits entsprechende Dokumente für Gefährdungsbeurteilungen vorliegen. Allerdings muss ggf. überprüft werden, ob die vorliegende Gefährdungsbeurteilung alle aktuellen Einflussfaktoren und Bedingungen berücksichtigt. Je nach Ergebnis dieser Überprüfung müssen die Gefährdungsbeurteilung und die festgelegten Schutzmaßnahmen ggf. aktualisiert und angepasst werden.
Im Informationsportal zum Gefahrstoffmanagement für Lehrkräfte in Baden-Württemberg www.gefahrstoffe-schule-bw.de stehen Muster-Gefährdungsbeurteilungen zur Verfügung. Inzwischen bieten auch viele Schulbuchverlage Muster-Gefährdungsbeurteilungen in den Lehrermaterialien an. Alle Vorlagen müssen aber an die Situation vor Ort angepasst werden.
Weitere Informationen zur Gefährdungsbeurteilung finden sich in den Kapiteln I – 3 und III – 2.4 der Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RiSU).
Rechtliche Grundlagen
Die rechtliche Grundlage für Gefahrstoffe und für den Umgang mit Gefahrstoffen bildet in Deutschland
- die Gefahrstoffverordnung.
Die gesetzliche Grundlage für die Gefahrstoffverordnung bilden
- das Chemikaliengesetz und
- das Arbeitsschutzgesetz.
Aus dem europäischen Recht gelten zudem mit unmittelbarer Wirkung
- die REACH-Verordnung - Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien und
- die CLP-Verordnung - Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie
- die Biozidverordnung - Bereitstellung auf dem Markt und Verwendung von Biozidprodukten.
Für die praktische Umsetzung der Gefahrstoffverordnung in Schulen in Niedersachsen gilt überdies verbindlich
- die Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht (RiSU) (Rd.Erl. Sicherheit im Unterricht).