Beschäftigungsbeschränkungen
Im Gegensatz zu den allgemein bildenden Schulen gibt es in berufsbildenden Schulen keine generellen Verbote für Schülerexperimente mit sehr giftigen, krebserzeugenden oder explosionsgefährlichen Stoffen, soweit die Versuche zur Erreichung des Unterrichtszieles erforderlich sind und Jugendliche durch eine Fachkundige oder einen Fachkundigen beaufsichtigt werden. Allgemeine Verwendungs- und Expositionsverbote für Lehrer, Schüler und sonstige Beschäftigte ergeben sich aus der aktuellen RiSu (Richtlinien Sicherheit im Unterricht).
Hiervon ausgenommen sind die im Anhang IV der GefStoffV ausdrücklich genannten Stoffe, für die ein grundsätzliches Herstellungs- und Verwendungsverbot gilt.
Schülerinnen sind vor dem Beginn des Unterrichts, in dem mit diesen Stoffen umgegangen wird, darauf hinzuweisen, dass werdende und stillende Mütter an diesem Experiment nicht teilnehmen dürfen.
Werdende und stillende Mütter an Berufsbildenden Schulen (Beschäftigte, Schülerinnen) und an allgemein bildenden Schulen dürfen mit Gefahrstoffen nur unter bestimmten Rahmenbedingungen umgehen. Die Entscheidung, ob mit Stoffen weitergearbeitet werden darf, kann nur mittels einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden.
Übersicht über Beschäftigungsbeschränkungen:
Werdende oder stillende Mütter, Beschäftigungsverbote mit:
a) sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen. Ausnahmen: Einhaltung des Grenzwertes.
b) Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Kranheitserreger übertragen können, wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt sind.
Werdende Mütter, Beschäftigungsverbote mit:
krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen. Ausnahmen: wenn sie bei bestimmungsgemäßem Umgang den Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sind.
Stillende Mütter, Beschäftigungsverbote mit:
krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen. Ausnahmen: Einhaltung des Grenzwertes.
Gebärfähige Arbeitnehmerinnen, Beschäftigungsverbote mit:
Gefahrstoffen, die Blei oder Quecksilberalkyle enthalten. Ausnahmen: Einhaltung des Grenzwertes.