Klettern
Bestimmungen für den Schulsport
Informationen zu
- Sorgfalts- und Aufsichtspflicht
- Organisation
- Ausstattung und Ausrüstung
- fachlichen Voraussetzungen
werden in den Bestimmungen für den Schulsport im Abschnitt 3.3.2 "Klettern" vorgegeben.
Spezielle Gefährdungen
Gefährdung durch mangelhafte fachliche Qualifikation
Maßnahme: Lehrkräfte und zusätzlich aufsichtführende Personen, die das Klettern an künstlichen Kletterwänden unterrichten und/oder betreuen wollen, müssen die Qualifikation als Kletterbetreuerin bzw. -betreuer bzw. eine gleichwertige Qualifikation oder die entsprechende vom niedersächsischen Lehrteam für Klettern im Schulsport festgestellte Qualifikation besitzen. Für das Klettern an natürlichen Klettergelegenheiten ist die Qualifikation als Trainerin oder Trainer C Sportklettern bzw. eine gleichwertige Qualifikation oder die entsprechende vom niedersächsischen Lehrteam für Klettern im Schulsport festgestellte Qualifikation notwendig.
Gefährdung durch fehlende regelmäßige Fortbildung
Die erworbene Qualifikation ist durch regelmäßige Fortbildung zu sichern. Für die Erhaltung der jeweiligen Qualifikation ist die Lehrkraft selbst verantwortlich.
Gefährdung durch Unsicherheit im Umgang mit Sicherungstechniken
Maßnahme: Die Lehrkraft muss mit den notwendigen Sicherheitstechniken beim Klettern mit Seilsicherung vertraut sein und sie einwandfrei beherrschen. Dies gilt insbesondere für das Anlegen der Klettergurte, das Knüpfen von Knoten, die Karabinerverschraubung und die Handhabung von Karabinerhaken sowie für das Anlegen des Sicherungsseils und den sachgemäßen Umgang damit.
Gefährdung durch falsche Kleidung
Maßnahme: Beim Klettern muss grundsätzlich angemessene Kleidung getragen werden. Es sollten eng anliegende Hosen und Shirts getragen werden. Die Kleidung darf die Sicherungsgeräte nicht verdecken!
Gefährdung durch mangelhafte Ausrüstung beim Klettern an Toprope- und Vorsteigwänden
Maßnahme: Für die Sicherung beim Klettern an Toprope- und Vorstiegswänden darf nur geeignete Bergsportausrüstung verwendet werden, die das CE-Zeichen mit einer Nummer trägt (z. B. CE 01479).
Gefährdung durch mangelhaft installierte und nicht gewartete Boulderwände und Kletteranlagen
Maßnahme: Künstliche Kletteranlagen müssen allen notwendigen Vorgaben (DIN EN 12572-1 bis -3) entsprechen und sind regelmäßigen sachkundigen Prüfungen und Wartungen zu unterziehen.
Gefährdung durch fehlende Fallsicherung an Boulderwänden
Maßnahme: An Boulderwänden, bei denen die obere Griffhöhe in maximal drei Metern Höhe angebracht ist, muss ein geeigneter falldämpfender Boden ausgelegt werden.
Kletter- und Boulderregeln
Informationen zu Kletter- und Boulderregeln finden Sie auf der Seite "Sichere Schule" des DGUV.
Ausbildung
Informationen zur Ausbildung und zum Erwerb der entsprechenden Qualifikation finden Sie auf der Homepage des "Deutschen Sportlehrerverbandes e.V." (DSLV) und auf der Homepage "IG Klettern Niedersachsen" des niedersächsischen Lehrteam für Klettern im Schulsport .