46. Weiterbildungslehrgang
Einsatz und Weiterbildung von Beratungslehrkräften
Bek. d. MK v. 1.9.2024 – 24 - 81 411
Zu Beginn des Schuljahres 2025/2026 können insgesamt bis zu 108 Lehrkräfte mit der Wahrnehmung der Funktion einer Beratungslehrkraft beauftragt werden.
Wegen der begrenzten Zahl der zu besetzenden Weiterbildungsplätze ist die folgende – auf die zuständigen Regionalen Landesämter für Schule und Bildung (RLSB) – bezogene Beschränkung zu beachten:
RLSB Braunschweig: | Studienzirkel I: Stadt Braunschweig, Landkreis Goslar Studienzirkel II: Landkreis Göttingen, Landkreis Northeim |
RLSB Hannover: | Studienzirkel I: Landkreis Diepholz, Landkreis Nienburg Studienzirkel II: Stadt und Region Hannover Studienzirkel III: Landkreis Schaumburg |
RLSB Lüneburg: | Studienzirkel I: Landkreis Rotenburg, Landkeis Osterholz und Landkreis Verden Studienzirkel II: Landkreis Cuxhaven und Landkreis Stade |
RLSB Osnabrück: | Studienzirkel I: Stadt Emden und Landkreise Aurich, Leer und Wittmund Studienzirkel II: Landkreise Emsland und Grafschaft Bentheim |
Die Beauftragung erfolgt zum 1.8.2025 durch die jeweiligen Regionalen Landesämter für Schule und Bildung. Den beauftragten Lehrkräften werden gem. § 15 der Nds. ArbZVO-Schule fünf Anrechnungsstunden für die Dauer der Weiterbildungsmaßnahme gewährt. Die Beauftragung und die Gewährung von Anrechnungsstunden sind zu widerrufen, sofern die Teilnahme an der Weiterbildung nicht regelmäßig erfolgt, abgebrochen oder nicht abgeschlossen wird.
Bezüglich der Bewerbungen für die Weiterbildung gelten folgende Regelungen:
Bewerben können sich Schulen in öffentlicher Trägerschaft unter Benennung der Lehrkraft, die die Funktion einer Beratungslehrkraft übernehmen soll. Auf vorhandene Kompetenzen wie pädagogische Fach- und Methodenkompetenz, Offenheit und Integrität, soziales Engagement und Kommunikationsfähigkeit wird besonderer Wert gelegt. Ein Quereinstieg in die Weiterbildung ist nicht möglich.
Für die Teilnehmenden fallen keine Referierenden- oder Kurskosten an. Die im Rahmen des Einführungskurses und der vier Kompaktkurse anfallenden Kosten für Übernachtung und Verpflegung werden zentral aus Mitteln des Niedersächsischen Kultusministeriums übernommen. Alle weiteren Reisekosten sind aus dem Schulbudget zu finanzieren und daher der Schule zur Abrechnung vorzulegen. Im Bedarfsfall können zusätzliche Kosten für Raummieten für die Studienzirkelsitzungen bis maximal 80 Euro pro Halbjahr entstehen. Diese sind ebenfalls über die Schulen abzurechnen. Für die Beratungstätigkeit muss den Lehrkräften ein geeigneter Beratungsraum in der Schule zur Verfügung stehen.
Die Lehrkraft muss eine hinreichende Präsenzzeit in ihrer Schule gewährleisten können, indem sie mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (plus Beratungsstunden) an mindestens drei Tagen in ihrer Schule tätig ist. Sie verpflichtet sich, die Tätigkeit als Beratungslehrkraft nach Abschluss der Weiterbildung mindestens fünf Jahre auszuüben.
Benannt werden können Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für eines der Lehrämter an allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen im Einstiegsamt oder im ersten Beförderungsamt. Weitere Voraussetzung ist eine dreijährige erfolgreiche Tätigkeit im Schuldienst nach dem Erwerb der Lehrbefähigung.
Bereits beauftragte Beratungslehrkräfte, denen eine leitende Funktion übertragen wird, können die Tätigkeit als Beratungslehrkraft nicht weiter wahrnehmen.
Die Schulleitung legt die Bewerbung dem Dezernat 5 des zuständigen Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung bis zum 13.12.2024 mit folgenden Unterlagen vor:
- Aussagen über den spezifischen Beratungsbedarf, das Beratungskonzept der Schule und den geplanten Einsatz der Beratungslehrkraft im Rahmen dieses Konzepts,
- Bestätigung der Schulleiterin oder des Schulleiters über die Herbeiführung eines breiten Konsenses im Kollegium zum Personalvorschlag,
- einen standardisierten Leistungsbericht über die benannte Lehrkraft, der durch die Schulleiterin oder den Schulleiter erstellt wird. Dieser Bericht stützt sich auf ein Gespräch sowie weitere Erkenntnisse im Hinblick auf die Teilnahme am Weiterbildungslehrgang. Er ist ohne Benotung abzufassen und der Lehrkraft vor der Weitergabe an das RLSB bekannt zu geben. Beizufügen sind ggf. Nachweise über Tätigkeiten in der Beratung sowie Zusatzausbildungen,
- Bewerbungsdeckblatt.
Die Formulare für den standardisierten Bericht und für das Bewerbungsdeckblatt sind unten auf dieser Seite hinterlegt.
Die zuständigen Regionalen Landesämter für Schule und Bildung treffen die Entscheidung über die Zulassung der benannten Lehrkraft zum Weiterbildungslehrgang sowie die Zuordnung zu einem Studienzirkel. Es können in der Regel nur Lehrkräfte aus Schulen mit mehr als 100 Schülerinnen und Schülern zugelassen werden. Sofern mehr Bewerbungen vorliegen als Weiterbildungsplätze zur Verfügung stehen, sind bei der Auswahl folgende Kriterien in dieser Reihenfolge zu berücksichtigen:
- Bewerbungen von Schulen, die einen besonderen Beratungsbedarf haben,
- Bewerbungen von Schulen, in denen noch keine Beratungslehrkraft eingesetzt ist bzw. aufgrund des Beratungsbedarfs und der Anzahl der Schülerinnen und Schüler eine weitere Beratungslehrkraft dringend erforderlich ist,
- Bei Mehrfachbesetzungen an Schulen ist eine nach Geschlechtszugehörigkeit paritätische Besetzung mit Beratungslehrkräften anzustreben.
Die zuständige Gleichstellungsbeauftragte und die zuständige Personalvertretung sind bei der Auswahl zu beteiligen.
Die Studienzirkel werden von schulpsychologischen Dezernentinnen und Dezernenten geleitet. Für die in Weiterbildung befindliche Lehrkraft ist der Mittwoch für die Arbeit in den Studienzirkeln unterrichtsfrei zu halten. Die Beratungslehrkräfte werden bei ihrer Beratungstätigkeit in der Schule von den Studienzirkelleitungen betreut und unterstützt. Die Beratungstätigkeit ist entsprechend den im Weiterbildungslehrgang erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten anzupassen.
Die Weiterbildung umfasst 40 ganztägige Studienzirkel in der Unterrichtszeit, einen dreitägigen Einführungskurs, sowie vier ganzwöchige Kompaktkurse, von denen zwei in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden.
Im Übrigen finden bis zu einer Neufassung des Erlasses vom 6.3.1978 – 3052-81 410/1-2/78 (SVBl. S. 132), zuletzt geändert durch RdErl. vom 8.4.2004 – I/2-81 410/1-4/04 (SVBl. S. 271), die Übergangsregelungen zur Verfügung von Anrechnungsstunden für Beratungslehrkräfte und zur Prüfung von Beratungslehrkräften (Erl. d. MK v. 5.4.2019) Anwendung.
Weitere Auskünfte erteilen:
Regionales Landesamt für Schule und Bildung Braunschweig
Markus Borck
[email protected]
Regionales Landesamt für Schule und Bildung Hannover
Gertrud Plasse
[email protected]
Regionales Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg
Achim Aschenbach
[email protected]
Regionales Landesamt für Schule und Bildung Osnabrück
Thomas Künne
[email protected]