Regelungen für die Bildungsgänge der berufsbildenden Schulen bei Abschlüssen nach §§ 27 bis 31 BbS-VO
Sollen Abschlüsse nach §§ 27 bis 31 BbS-VO erteilt werden (§ 27 Erwerb des Sekundarabschlusses I – Realschulabschluss, § 28 Erwerb des Erweiterten Sekundarabschlusses I, § 29 Erwerb der Fachhochschulreife, § 30 Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife, § 31 Erwerb der allgemeinen Hochschulreife), können Leistungen in einer Pflichtfremdsprache durch Leistungen in der Erstsprache (Sprachfeststellungsprüfung) ersetzt werden, wenn
- in der Sekundarstufe I oder II (Einführungsphase) eine Sprachfeststellungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde oder
- die neu zugewanderten Schülerinnen und Schüler direkt in einen Bildungsgang einer berufsbildenden Schule gemäß aufgenommen wurden.
In Bildungsgängen, in denen keine oder Abschlüsse nach § 25 und § 26 BbS-VO vorausgesetzt werden, sollen fremdsprachige/ mehrsprachige Schülerinnen und Schüler an Grundlagenkursen in Englisch bzw. dem Englischunterricht im Rahmen eines Förderkonzepts teilnehmen. Daher entfällt in diesen Bildungsgängen die Möglichkeit der Sprachfeststellungsprüfung.
- § 25 Erwerb des Hauptschulabschlusses
- § 26 Erwerb des Sekundarabschlusses I – Hauptschulabschluss
In den folgenden Bildungsgängen können Leistungen
im Fach Englisch nicht durch Leistungen in der Herkunftssprache ersetzt werden:
- alle Bildungsgänge der Fachschule Seefahrt
- Bildungsgang „Kaufmännische Assistentin / Kaufmännischer Assistent Schwerpunkt Fremdsprachen und Korrespondenz“ der berufsqualifizierenden Berufsfachschulen
- alle Bildungsgänge der Berufseinstiegsschule
- alle Bildungsgänge der Fachschule Hotel- und Gaststättengewerbe
In allgemeinbildenden Schulen erfolgreich abgelegte Sprachfeststellungsprüfungen auf dem angestrebten Abschlussniveau werden anerkannt. Die Zensur wird übernommen (Ausnahmen siehe oben.)
Auch im Beruflichen Gymnasium können Leistungen in einer Pflichtfremdsprache durch Leistungen in der Erstsprache (Sprachfeststellungsprüfung) ersetzt werden. Dafür ist grundsätzlich das Sprachniveau B1 anzusetzen. Allerdings sollte perspektivisch eine Prüfung auf dem Sprachniveau B2 durchgeführt werden, um bei einem Wechsel an die Fachoberschule eine Nachprüfung zu vermeiden.