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Ersatz der ersten Fremdsprache Englisch

Mit dem Ersatz der ersten Pflichtfremdsprache Englisch durch eine Sprachfeststellungsprüfung in der Erstsprache oder der Anerkennung der Noten der Erstsprache aus dem Zeugnis des Herkunftslandes darf das Erlernen von Englisch nicht vernachlässigt werden. 
Die Teilnahme am Englischunterricht ist verpflichtend. Auf eine Benotung kann verzichtet werden.

Den Schülerinnen und Schülern muss die Teilnahme am Englischunterricht von Beginn des Schulbesuchs an ermöglicht werden.

Wenn ein Nachlernen von Englisch nicht möglich ist, informiert die Schule nach eingehender Beratung die Schülerinnen und den Schüler, sowie die Erziehungsberechtigten über die Möglichkeit zum Ablegen einer Sprachfeststellungsprüfung oder der Anerkennung des Zeugnisses aus dem Herkunftsland. 

Die Schule prüft zunächst, ob die Schülerinnen und Schüler am Unterricht in den von der Schule angebotenen Pflichtfremdsprachen teilnehmen oder ob die Pflichtfremdsprachen nachgelernt werden können.

Um Englisch durch eine Erstsprache zu ersetzen, haben neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler bis zum Ende der 9. Klasse bzw. der 10. Klasse weniger als drei vollständige Schuljahre am Englischunterricht nach Stundentafel teilgenommen. Maßgeblich dafür ist der Abschlussjahrgang. Die Entscheidung, ob eine Sprachfeststellungsprüfung beantragt wird, trifft die Klassenkonferenz.

Die Sprachfeststellungsprüfung wird durch die Schule beim jeweils zuständigen RLSB beantragt. Unter folgendem Link finden Sie die Informationen und den Antrags-Sharepoint für Sprachfeststellungsprüfungen. Für den Zugriff benötigen Sie Ihren Schullogin. 

Das RLSB überprüft, in welchen Sprachen unter Berücksichtigung der personellen und organisatorischen Möglichkeiten Prüfungen angeboten werden können. 

In der gymnasialen Oberstufe kann eine Anerkennung von Leistungen in den Erstsprachen anstelle einer Pflichtfremdsprache durch Sprachfeststellungsprüfung oder Vorlage eines Zeugnisses aus dem Herkunftsland nur in der Einführungsphase erfolgen. Dafür wird die entsprechende Sprachniveaustufe vorausgesetzt, die am Ende der Einführungsphase zu erreichen ist. In der Qualifizierungsphase ist eine entsprechende Anerkennung nicht möglich.

Die Prüfung zum Ersatz der Fremdsprache Englisch findet in den jeweiligen Abschlussjahrgängen (9. oder 10. Klasse) statt. In der Regel schreiben die Schülerinnen und Schüler unter Aufsicht der mitwirkenden Lehrkraft die Sprachfeststellungsprüfung an Ihrer Schule. Die Erstprüfenden können dafür online hinzugezogen werden. Das Regionale Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) legt Prüfungstermine fest. 

Sprachfeststellungsprüfungen sind von geeigneten Prüferinnen oder Prüfern (auch online) durchzuführen. Bei der Festsetzung der Anforderungen und der Note muss eine Lehrkraft, die die Lehrbefähigung für eine moderne Fremdsprache in der jeweiligen Schulform besitzt, verantwortlich mitwirken. 

Die Prüfungen haben sich an dem geforderten bzw. angestrebten Abschlussniveau der Pflichtfremdsprachen der jeweiligen Schulform bzw. des jeweiligen Schulzweiges zu orientieren. Dieses Abschlussniveau korrespondiert mit den Niveaustufen des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Es wird empfohlen, auch im Hauptschulbereich eine Sprachfeststellungsprüfung auf dem Regelanforderungsniveau B1 durchzuführen, um Nachprüfungen zu vermeiden, wenn die Jugendlichen höherwertige Abschlüsse anstreben.

Schülerinnen und Schüler des beruflichen Gymnasiums sollten perspektivisch eine Prüfung auf dem Sprachniveau B2 durchführen, um bei einem Wechsel an die Fachoberschule eine Nachprüfung zu vermeiden.
 

Angestrebter Abschluss der Schülerin/ des Schülers bzw. Anspruchsniveau der Prüfung benötigtes Sprachniveau
Hauptschulabschluss nach Klasse 9; bzw. dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss A2
Sekundarabschluss I- Hauptschulabschluss; bzw. dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss B1
Sekundarabschluss I- Realschulabschluss; bzw. dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss B1
Erweiterter Sekundarabschluss I B1
Anspruchsniveau der Einführungsphase des Sekundarbereichs II/ berufliches Gymnasium in einer fortgeführten Fremdsprache B1
Fachhochschulreife (nur Abschluss in berufsbildenden Schulen: Fachschule, Fachoberschule, Ergänzungsbildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife) B2

Die Sprachfeststellungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Hinsichtlich des Anforderungsniveaus, des Umfangs und der Dauer muss die Prüfung den Vorgaben für den angestrebten Schulabschluss, die in den Kerncurricula der Fremdsprachen des jeweiligen Bildungsganges vorgegeben sind, entsprechen. In der Sprachfeststellungsprüfung werden Leistungen in den Kompetenzbereichen Lesen, 
Schreiben sowie Sprechen geprüft.

Die Sprachfeststellungsprüfung ist eine Schulveranstaltung.

Die Prüfung besteht aus zwei Teilen. Der schriftliche Teil umfasst die Kompetenzbereiche Leseverstehen und schriftliche Produktion. Mediationsanforderungen sind nicht zugelassen. Die Prüflinge sind vielfach erst kurze Zeit in der Bundesrepublik Deutschland. Von ihnen können zweisprachige Leistungen, insbesondere Übersetzungen, nicht erwartet werden. Die mündliche Prüfung dauert in der Regel auf allen Niveaustufen 10-15 Minuten. Eine Vorbereitungszeit ist auf diesen Niveaustufen nicht vorgesehen.

Über die Prüfung ist ein Protokoll in deutscher Sprache anzufertigen, das Angaben 
über die Prüfungszeit, das Prüfungsniveau, die gestellten Aufgaben, den Prüfungsverlauf und die erteilte Note enthält. Das Protokoll ist mit den übrigen schriftlichen Unterlagen der Prüfung der jeweiligen Schülerakte beizufügen.

Die Gesamtnote der Sprachfeststellungsprüfung setzt sich aus der Berücksichtigung der drei Prüfungsteile Leseverstehen, schriftliche Kommunikation und mündliche Prüfung zusammen. Es müssen Noten sowie Notenpunkte festgesetzt werden. 

Die Höchstpunktzahl beträgt 100 Punkte. Der Standard gilt als erfüllt, wenn 60% (60 Punkte) der maximalen Punktzahl erreicht werden. Das entspricht der Note „ausreichend“.

Bewertungsschlüssel

Punkte Note Notenpunkte
100 - 94 1 13 - 15
93,5 - 84 2 10 - 12
83,5 - 72 3 7 - 9
71,5 - 60 4 4 - 6
59,5 - 40 5 1 - 3
39,5 - 00 6 0

Bei einem Prüfungsergebnis mit nicht ausreichender Gesamtnote kann die Sprachfeststellungsprüfung einmal wiederholt werden.

Die Note der Sprachfeststellungsprüfung tritt an die Stelle der ersten Pflichtfremdsprache. Im Zeugnis wird die Note der geprüften Sprache im Pflichtbereich unter Nennung der Erstsprache eingetragen.

Die Note wird mit einem * für die Bemerkung gekennzeichnet. Folgende Bemerkung ist einzutragen: „* Die Note in der ersten Pflichtfremdsprache wird durch eine Sprachfeststellungsprüfung vom [Datum eintragen] in der Erstsprache [Sprache eintragen] auf der Niveaustufe [Niveaustufe eintragen] des GER ersetzt.“

Die Note ist versetzungs- und abschlussrelevant. Sie wird bei der Berechnung des Notendurchschnitts einbezogen. In Abhängigkeit der Niveaustufe nach GER, auf der die Sprachfeststellungsprüfung abgelegt wurde, behält die Prüfungsnote ihre Gültigkeit bis zum Ende der 9. Klasse (A2) oder bis zum Ende des Sekundarbereichs I (B1) bzw. bis zum Ende der jeweiligen Bildungsgänge der berufsbildenden Schulen, in denen keine oder Abschlüsse nach § 25 bis § 28 BbS-VO vorausgesetzt werden.

Wurde eine Sprachfeststellungsprüfung auf dem bis zum Ende der Einführungsphase zu erreichenden Sprachniveau B1 bereits im Sekundarbereich I durchgeführt und wurden dort bereits Notenpunkte festgesetzt, so werden diese Notenpunkte in der Einführungsphase anerkannt und in entsprechender Anwendung der Sätze 3 und 4 im Studienbuch eingetragen. 
 

Das tatsächliche Sprachenangebot hängt von der Verfügbarkeit geeigneter Prüfteams ab.