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Sprachfeststellungsprüfungen in der Herkunftssprache für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler als Ersatz einer Pflichtfremdsprache

Zielgruppe und Voraussetzungen

Neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler können nach Ziffer 7 des RdErl. d. MK „Förderung von Bildungserfolg und Teilhabe von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache“ v. 1.7.2014 (SVBl. S. 330), geändert durch RdErl. MK v. 4.11.2019 (SVBl. S. 624) Leistungen in ihrer Herkunftssprache durch Ablegen einer Sprachfeststellungsprüfung unter folgenden Voraussetzungen anerkennen lassen:

  • wenn sie unmittelbar in einen Schuljahrgang des Sekundarbereichs I des Landes Niedersachsen aufgenommen wurden
  • wenn das Nachlernen einer Pflichtfremdsprache nicht möglich war oder nach längerem Bemühen ohne Erfolg blieb
  • wenn die Herkunftssprache nicht anstelle einer Pflichtfremdsprache weitergeführt werden kann
  • wenn geeignete Prüferinnen bzw. geeignete Prüfer zur Verfügung stehen.

Nähere Informationen

Die Schule prüft zunächst, ob die Schülerinnen und Schüler am Unterricht in den von der Schule angebotenen Pflichtfremdsprachen teilnehmen oder ob die Pflichtfremdsprachen nachgelernt werden können.

Wenn ein Nachlernen nicht möglich ist, informiert die Schule nach eingehender Beratung die Schülerinnen und den Schüler sowie die Erziehungsberechtigten über die Möglichkeit zum Ablegen einer Sprachfeststellungsprüfung und stellt ggf. die Anträge beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung. Dabei weist die Schule auf die besondere Bedeutung des Englischen für den weiteren schulischen Werdegang ausdrücklich hin. Den Schülerinnen und Schülern soll die Teilnahme am Englischunterricht von Beginn des Schulbesuchs an ermöglicht werden. Dafür dürfen DaZ-Förderangebote z. B. nicht parallel zu Englischstunden liegen.

In der gymnasialen Oberstufe ist eine Anerkennung von Leistungen in der Herkunftssprache anstelle einer Pflichtfremdsprache nur in der Einführungsphase möglich. In der Qualifizierungsphase sind Sprachfeststellungsprüfungen nicht zulässig.

Sprachfeststellungsprüfungen sind von geeigneten Prüferinnen oder Prüfern durchzuführen. Bei der Festsetzung der Anforderungen und der Note muss eine Lehrkraft, die die Lehrbefähigung für eine moderne Fremdsprache in der jeweiligen Schulform besitzt, verantwortlich mitwirken.

Die Prüfungen haben sich an dem geforderten bzw. angestrebten Abschlussniveau der Pflichtfremdsprachen der jeweiligen Schulform bzw. des jeweiligen Schulzweiges zu orientieren. Dieses Abschlussniveau korrespondiert mit den Niveaustufen des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Es wird empfohlen, auch im Hauptschulbereich eine Sprachfeststellungsprüfung auf dem Regelanforderungsniveau B1/ B1+ durchzuführen, um Nachprüfungen zu vermeiden, wenn die Jugendlichen höherwertige Abschlüsse anstreben.

Angestrebter Abschluss der Schülerin/ des Schülers bzw.
Anspruchsniveau der Prüfung:

benötigtes

Sprachniveau

Hauptschulabschluss nach Klasse 9; bzw. dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss

A2

Sekundarabschluss I- Hauptschulabschluss; bzw. dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss

A2+

Sekundarabschluss I- Realschulabschluss; bzw. dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss

B1

Erweiterter Sekundarabschluss I

B1+

Anspruchsniveau der Einführungsphase des Sekundarbereichs II/ berufliches Gymnasium in einer fortgeführten Fremdsprache

B1+

Fachhochschulreife (nur Abschluss in berufsbildenden Schulen: Fachschule, Fachoberschule, Ergänzungsbildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife)

B2

Die Sprachfeststellungsprüfung ist eine Schulveranstaltung.

Die Prüfung besteht aus zwei Teilen. Der schriftliche Teil umfasst die Kompetenzbereiche Hör- und/ oder Hör-/ Sehverstehen, Leseverstehen und schriftliche Produktion. Mediationsanforderungen sind nicht zugelassen. Die Prüflinge sind vielfach erst kurze Zeit in der Bundesrepublik Deutschland. Von ihnen können zweisprachige Leistungen, insbesondere Übersetzungen, nicht erwartet werden. Die mündliche Prüfung dauert in der Regel auf allen Niveaustufen 10-15 Minuten. Auf den Niveaustufen A2 und B1 sollte als Schwerpunktthema der Themenbereich „Familie und Zusammenleben“ gewählt werden. Eine Vorbereitungszeit ist auf diesen Niveaustufen nicht vorgesehen.

Über die Prüfung ist ein Protokoll in deutscher Sprache anzufertigen, das Angaben über die Prüfungszeit, das Prüfungsniveau, die gestellten Aufgaben, den Prüfungsverlauf und die erteilte Note enthält. Das Protokoll ist mit den übrigen schriftlichen Unterlagen der Prüfung der jeweiligen Schülerakte beizufügen. Unter folgendem Link finden Sie den Vordruck der Prüfungsniederschrift. Für den Zugriff auf die Dokumente benötigen Sie Ihren Schullogin.

 

Gemäß § 27 der Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I (AVO - SI) ist die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an der zentralen Abschlussprüfung zwingend, um einen Abschluss zu erreichen. Für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund, die als sogenannte Seiteneinsteiger in die verschiedenen Schuljahrgänge aufgenommen werden, gilt für die schriftliche Prüfung in Englisch im Rahmen der Abschlussprüfung Folgendes:

Bei einer Aufnahme in den 5. Schuljahrgang erfolgt die Teilnahme an der schriftlichen Prüfung in Englisch, da hier benoteter Englischunterricht in den Versetzungszeugnissen vorhanden ist.

Bei einer Aufnahme in den 8., 9. oder 10. Schuljahrgang erfolgt keine Teilnahme an der schriftlichen Prüfung in Englisch. Hier wird die Note der Sprachfeststellungsprüfung als Ersatz herangezogen.

Zur Anerkennung von Zeugnissen und Zertifikaten stellt die Datenbank Anabin Informationen zur Bewertung ausländischer Bildungsnachweise bereit und unterstützt Behörden, Arbeitgeber und Privatpersonen, eine ausländische Qualifikation in das deutsche Bildungssystem einzustufen. Die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung informieren ebenfalls zu ausländischen Bildungsabschlüssen.

Die in der Sprachfeststellungsprüfung erzielte Note wird im Mittelteil der Zeugnisse bis zum Ende des Bildungsganges übernommen. In den Zeugnissen der Schülerin oder des Schülers darf entweder die Pflichtfremdsprache oder die Sprachfeststellungsprüfung benotet werden.

In den folgenden Sprachen können im Schuljahr 2021/2022 Sprachfeststellungsprüfungen in den Regionalen Landesämtern für Schule und Bildung (RLSB) durchgeführt werden:

Schulen stellen Anträge aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum 01.10. bzw. 01.03. eines Jahres.

Bei den RLSB finden Sie die Informationen und die Antragsformulare für Sprachfeststellungsprüfungen. Für den Zugriff auf die Dokumente benötigen Sie Ihren Schullogin.

Regelungen für die Bildungsgänge der berufsbildenden Schulen bei Abschlüssen nach §§ 27 bis 31 BbS-VO

Sollen Abschlüsse nach §§ 27 bis 31 BbS-VO erteilt werden (§ 27 Erwerb des Sekundarabschlusses I – Realschulabschluss, § 28 Erwerb des Erweiterten Sekundarabschlusses I, § 29 Erwerb der Fachhochschulreife, § 30 Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife, § 31 Erwerb der allgemeinen Hochschulreife), können Leistungen in einer Pflichtfremdsprache durch Leistungen in der Herkunftssprache (Sprachfeststellungsprüfung) ersetzt werden, wenn

  • in der Sekundarstufe I oder II (Einführungsphase) eine Sprachfeststellungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde oder
  • die neu zugewanderten Schülerinnen und Schüler direkt in einen Bildungsgang einer berufsbildenden Schule gemäß aufgenommen wurden.

Regelungen in Bildungsgängen, in denen keine oder Abschlüsse nach § 25 und § 26 BbS-VO vorausgesetzt werden

In Bildungsgängen, in denen keine oder Abschlüsse nach § 25 und § 26 BbS-VO vorausgesetzt werden, sollen fremdsprachige/mehrsprachige Schülerinnen und Schüler an Grundlagenkursen in Englisch bzw. dem Englischunterricht im Rahmen eines Förderkonzepts teilnehmen. Daher entfällt in diesen Bildungsgängen die Möglichkeit der Sprachfeststellungsprüfung

  • § 25 Erwerb des Hauptschulabschlusses
  • § 26 Erwerb des Sekundarabschlusses I – Hauptschulabschluss

Bildungsgänge der berufsbildenden Schulen, in denen keine Sprachfeststellungsprüfung möglich ist:

In den folgenden Bildungsgängen können Leistungen im Fach Englisch nicht durch Leistungen in der Herkunftssprache ersetzt werden:

  • alle Bildungsgänge der Fachschule Seefahrt
  • Bildungsgang „Kaufmännische Assistentin / Kaufmännischer Assistent Schwerpunkt Fremdsprachen und Korrespondenz“ der berufsqualifizierenden Berufsfachschulen
  • alle Bildungsgänge der Berufseinstiegsschule und
  • alle Bildungsgänge der Fachschule Hotel- und Gaststättengewerbe.

In allgemein bildenden Schulen erfolgreich abgelegte Sprachfeststellungsprüfungen auf dem angestrebten Abschlussniveau werden anerkannt. Die Zensur wird übernommen. (Siehe Ausnahmen oben.)

Auch im Beruflichen Gymnasium können Leistungen in einer Pflichtfremdsprache durch Leistungen in der Herkunftssprache (Sprachfeststellungsprüfung) ersetzt werden. Damit die allgemeine Hochschulreife bundesweit anerkannt werden kann, müssen zwei Sprachfeststellungsprüfungen - jeweils im ersten und im zweiten Halbjahr der Einführungsphase des Beruflichen Gymnasiums - durchgeführt werden. Grund für diese zwei Sprachfeststellungsprüfungen ist, dass in einigen anderen Bundesländern zwei Halbjahreseinzelnoten in der Fremdsprache verlangt werden.

Diese zwei Halbjahreseinzelnoten basieren auf jeweils gesondert erhobenen Leistungen. Eine Anerkennung von Leistungen in der Herkunftssprache anstelle einer Pflichtfremdsprache kann nur in der Einführungsphase erfolgen. In der Qualifizierungsphase sind Sprachfeststellungsprüfungen nicht zulässig.

In Niedersachsen besteht die Möglichkeit, mithilfe einer so genannten Nichtschülerprüfung bzw. einem Nichtschülerabitur Schulabschlüsse nachzuholen. Es können Abschlüsse aller allgemein bildenden Schulen und, soweit die Prüfungsvoraussetzungen dies zulassen, auch die Abschlüsse der berufsbildenden Schulen erworben werden. Dies ist in § 27 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) geregelt.

Für die Prüfungen des Sekundarabschlusses I (Hauptschulabschluss, Realschulabschluss, erweiterter Sekundarabschluss I) kann auf Antrag des Prüflings anstelle des Faches Englisch eine andere Fremdsprache als Prüfungsfach zugelassen werden, wenn in Niedersachsen für diese Sprache eine Person als Prüferin oder Prüfer zur Verfügung steht, die oder der nach § 3 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 in einen Prüfungsausschuss berufen werden kann.

Für das Ablegen einer der Prüfungen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

Fragen dazu und auch zum Ablauf der Prüfungen beantworten die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in den jeweiligen Regionalen Landesämtern für Schule und Bildung (RLSB). Informationen finden Sie auf der Internetseite des Niedersächsischen Kultusministeriums.