Besondere Fremdsprachenregelung für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler
Zielgruppe und Voraussetzungen
In Niedersachsen können neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler nach Ziffer 8 des RdErl. „Schulische Förderung von Mehrsprachigkeit“ RdErl. d. MK v. 01.12.2024 –24–81625 – VORIS 22410 – ihre Erstsprachen anstelle einer Fremdsprache durch eine Sprachfeststellungsprüfung oder durch die Vorlage eines Zeugnisses aus dem Herkunftsland anerkennen lassen, sofern u.a. folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die Schülerinnen oder Schüler sind erstmals im Verlauf des Sekundarbereich I in eine Schule in Deutschland eingetreten.
- Eine Eingliederung in das Sprachenangebot der Schule in Deutschland konnte nicht erfolgen und das erforderliche fremdsprachliche Niveau des Ersten bzw. Mittleren Schulabschlusses kann nicht mehr erreicht werden.
- Die Sprache des Herkunftslandes konnte nicht anstelle einer Fremdsprache weitergeführt werden.
- Geeignete Prüferinnen und Prüfer stehen zur Verfügung.
Ein Rechtsanspruch auf die Anerkennung der Erstsprachen besteht nicht. Die Schulen beraten die neu zugewanderten Schülerinnen und Schüler und dokumentieren dies entsprechend.
Ansprechpersonen
Fragen zu Sprachfeststellungsprüfungen und auch zum Ablauf der Prüfungen beantworten die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der Zentren für Sprachbildung und Interkulturelle Bildung in den jeweiligen Regionalen Landesämtern für Schule und Bildung (RLSB).
Informationen zu Nichtschülerprüfungen
In Niedersachsen besteht die Möglichkeit, mithilfe einer so genannten Nichtschülerprüfung bzw. einem Nichtschülerabitur Schulabschlüsse nachzuholen. Es können Abschlüsse aller allgemein bildenden Schulen und, soweit die Prüfungsvoraussetzungen dies zulassen, auch die Abschlüsse der berufsbildenden Schulen erworben werden. Dies ist in § 27 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) geregelt.
Für die Prüfungen des Sekundarabschlusses I (Hauptschulabschluss, Realschulabschluss, erweiterter Sekundarabschluss I) kann auf Antrag des Prüflings anstelle des Faches Englisch eine andere Fremdsprache als Prüfungsfach zugelassen werden, wenn in Niedersachsen für diese Sprache eine Person als Prüferin oder Prüfer zur Verfügung steht, die oder der nach § 3 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 in einen Prüfungsausschuss berufen werden kann. Für das Ablegen einer der Prüfungen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Fragen dazu und auch zum Ablauf der Prüfungen beantworten die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in den jeweiligen Regionalen Landesämtern für Schule und Bildung (RLSB). Informationen finden Sie außerdem auf der Internetseite des Niedersächsischen Kultusministeriums.