Anerkennung von Zeugnissen aus dem Herkunftsland für die erste und zweite Fremdsprache
Bei neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern, die aus der Klasse 9 oder der Klasse 10 einer Schule des Herkunftslandes unmittelbar in das deutsche Schulsystem eintreten, wird die im Herkunftsland zuletzt erteilte Note für den Unterricht in der Amtssprache des jeweiligen Herkunftslandes übernommen.
Der Nachweis kann hierfür durch Vorlage von Zeugnissen erbracht werden.
Die Entscheidung, ob eine Anerkennung der Erstsprachen durch Vorlage eines Zeugnisses aus dem Herkunftsland möglich ist, trifft die Klassenkonferenz. Bleiben Zweifel, kann die Schule eine Sprachfeststellungsprüfung in der jeweiligen Sprache verlangen.
Die Note der Erstsprache muss in Anlehnung an die von der KMK vorgegebene Umrechnungstabelle in deutsche Noten umgerechnet werden können. Sie tritt an die Stelle der ersten oder zweiten Pflichtfremdsprache.
Zur Anerkennung von Zeugnissen und Zertifikaten stellt die Datenbank Anabin Informationen zur Bewertung ausländischer Bildungsnachweise bereit und unterstützt dabei, eine ausländische Qualifikation in das deutsche Bildungssystem einzustufen.
Im Zeugnis wird die Note der jeweiligen Erstsprache im Pflicht- oder Wahlpflichtbereich unter Nennung der Erstsprache eingetragen.
Die Note wird mit einem * für die Bemerkung gekennzeichnet. Folgende Bemerkung ist aufzunehmen: „* Die Note in der [ersten oder zweiten Pflichtfremdsprache oder Wahlpflichtfremdsprache eintragen] wird durch die Note in der Erstsprache [Sprache eintragen] aus dem Zeugnis der Schule [Name und Land eintragen] vom [Zeugnisdatum eintragen] ersetzt.“
Die Note ist versetzungs- und abschlussrelevant. Sie wird bei der Berechnung des Notendurchschnitts einbezogen. Die Note behält ihre Gültigkeit bis zum Ende des Sekundarbereichs I bzw. bis zum Ende der jeweiligen Bildungsgänge der berufsbildenden Schulen. Die Note wird ebenfalls in der Einführungsphase anerkannt und in entsprechender Anwendung der o. g. Formulierung im Studienbuch eingetragen.
Die ukrainischen Zeugnisse, die auf dem Online-Unterricht beruhen, werden als Zeugnisse und als Abschlusszeugnisse anerkannt und mit Hilfe von „anabin“ (siehe „Bewertung von ausländischen Zeugnissen), hinsichtlich ihrer Gleichwertigkeit mit den niedersächsischen Schulabschlüssen bewertet. Es werden in diesem Fall keine Unterschiede gemacht zwischen Zeugnissen, die aufgrund von Präsenz- oder Onlineunterricht zustande gekommen sind.