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Erstsprachenunterricht (ESU)

In der Schule spiegelt sich auf besondere Weise die kulturelle, regionale und sprachliche Vielfalt unserer Gesellschaft wider. 

Aufgabe des Erstsprachenunterrichts (ESU) ist es, auf Grundlage des gültigen Erlasses Kompetenzen in der jeweiligen Sprache in Wort und Schrift und in allen funktionalen und kommunikativen Kompetenzbereichen aufzubauen, zu erhalten, zu erweitern und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln. Der Erstsprachenunterricht ist dadurch als ein kultureller Sprachenunterricht zu verstehen.

ESU kann in Niedersachsen in der Grundschule, im Sekundarbereich I sowie in Bildungsgängen der berufsbildenden Schulen, in denen keine oder Abschlüsse nach § 25 bis § 28 BbS-VO vorausgesetzt werden, eingerichtet werden. 

In der gymnasialen Oberstufe und in Bildungsgängen der berufsbildenden Schulen, in denen Abschlüsse nach § 29 bis § 31 BbS-VO erworben werden, gibt es keinen gesonderten Erstsprachenunterricht. Der angebotene Erstsprachenunterricht ist Fremdsprachenunterricht. 

ESU ist ein freiwilliges Angebot und kann auf Antrag der Eltern oder auf Initiative der Schule durch die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung (RLSB) eingerichtet werden, wenn hierfür die finanziellen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.   

ESU kann für eine Gruppe von mindestens acht Schülerinnen und Schülern gleicher Herkunftssprache auch in jahrgangs- und schulformübergreifenden Lerngruppen eingerichtet werden. Grundlage für den Unterricht in der Grundschule bildet noch das “Kerncurriculum Herkunftssprachlicher Unterricht”. 

ESU kann im Sekundarbereich I und in Bildungsgängen der berufsbildenden Schulen, in denen keine oder Abschlüsse nach § 25 bis § 28 BbS-VO vorausgesetzt werden, gemäß den Grundsatzerlassen für die jeweiligen Schulformen als Wahlpflichtunterricht und Wahlunterricht auch jahrgangsübergreifend eingerichtet werden, wenn hierfür die finanziellen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind. Schulübergreifende, schulformübergreifende und jahrgangsübergreifende Formate sind möglich. Voraussetzungen sind Kerncurricula oder Rahmenrichtlinien, ggf. auch aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, und eine Gruppengröße von mindestens 18 Schülerinnen und Schülern gleicher Sprache. 

An den berufsbildenden Schulen können Arbeitsgemeinschaften eingerichtet werden, an denen alle Schülerinnen und Schüler teilnehmen können. 

Das Land Niedersachsen bietet eine Vielfalt an Sprachen im Rahmen von ESU an. Das Angebot ist bedarfsorientiert und daher variabel. Derzeit wird ESU in der Grundschule in folgenden Sprachen angeboten:

  • Albanisch
  • Arabisch
  • Französisch
  • Griechisch
  • Italienisch
  • Japanisch
  • Kurdisch
  • Polnisch
  • Portugiesisch
  • Russisch
  • Spanisch
  • Türkisch
  • Ukrainisch

Beim ESU werden sehr individuelle Lernangebote vorgehalten. Dabei sollen sowohl Schülerinnen und Schüler gefördert und gefordert werden, die bereits Kompetenzen in ihrer Erstsprache erworben haben, als auch Schülerinnen und Schüler mit nur geringen bis keinen Kenntnissen in den Erstsprachen. 

Grundlage für den Unterricht bilden entsprechende curriculare Vorgaben ggf. auch aus anderen Bundesländern.

Die Schulen informieren bei der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers die Erziehungsberechtigten über das Angebot und die Möglichkeit der Einrichtung von ESU. Wenn es an der eigenen Schule keine Angebote gibt, können die Schülerinnen und Schüler den ESU an einer nahe gelegenen allgemein bildenden Schule besuchen, sofern es organisatorisch möglich ist und ein entsprechendes Angebot vorhanden ist.

Erziehungsberechtigte sollten bei der zuständigen Schule ihr Interesse an ESU anmelden. Erziehungsberechtigte können auch selbst aktiv werden, Teilnehmende akquirieren und eine Liste dazu erstellen, die sie an die zuständige Schule weiterleiten.

Erziehungsberechtigte melden ihr Kind zum ESU an der jeweiligen Schule an. Benutzen Sie dafür diesen Anmeldebogen. 

Der Anmeldebogen steht Ihnen auch in den Sprachen Arabisch, Polnisch, Russisch, Türkisch und Ukrainisch zur Verfügung. 

Die Anmeldung für den ESU in der Grundschule ist freiwillig und erfolgt durch die Erziehungsberechtigten. Nach der Anmeldung ist die Teilnahme verpflichtend. Eine Abmeldung, die durch die Erziehungsberechtigten zu begründen ist, ist nur zum Ende eines Schuljahres zulässig.

Die Schülerinnen und Schüler, die am ESU in der Grundschule teilnehmen, erhalten im Zeugnis für den 1. und 2. Schuljahrgang eine Bemerkung über die Teilnahme und ab dem 3. Schuljahrgang im Fall eines Notenzeugnisses eine Note oder im Fall eines Berichtszeugnisses einen Bericht über die erreichten Kompetenzen. 
Schülerinnen und Schülern, die am ESU im Rahmen von Wahlpflichtunterricht oder Wahlunterricht teilgenommen haben, erhalten eine Bewertung. Wenn der ESU als Wahlpflichtunterricht erteilt wird, ist die Note versetzungs- und abschlussrelevant. Sie wird bei der Berechnung des Notendurchschnitts einbezogen.

Schülerinnen und Schüler, die an einer Arbeitsgemeinschaft (AG) teilgenommen haben, erhalten im Zeugnis eine entsprechende Bemerkung.