Ersatz der zweiten Fremdsprache
Wenn am Gymnasium oder einem gymnasialen Schulzweig ein Nachlernen der zweiten Pflichtfremdsprache nicht möglich erscheint, können nach eingehender Beratung durch die Schule und auf Antrag der Schule sowie mit Zustimmung des zuständigen RLSB bereits ab Jahrgang 7 die Leistungen in der jeweiligen Erstsprache an die Stelle der Leistungen in der zweiten Pflichtfremdsprache treten, wenn sie durch eine Sprachfeststellungsprüfung nachgewiesen werden.
Anstelle der Teilnahme an der zweiten Fremdsprache ist die Teilnahme an einem Wahlpflichtkurs in gleicher Stundenzahl (ohne Bewertung) oder an Sprachfördermaßnahmen vorzusehen.
Die Schule prüft zunächst, ob die Schülerinnen und Schüler am Unterricht in den von der Schule angebotenen Pflichtfremdsprachen teilnehmen oder ob die Pflichtfremdsprachen nachgelernt werden können.
Die Entscheidung, ob eine Sprachfeststellungsprüfung beantragt wird, trifft die Klassenkonferenz.
Die Sprachfeststellungsprüfung wird durch die Schule beim jeweils zuständigen RLSB beantragt. Unter folgendem Link finden Sie die Informationen und den Antrags-Sharepoint für Sprachfeststellungsprüfungen. Für den Zugriff benötigen Sie Ihren Schullogin.
Das RLSB entscheidet, in welchen Sprachen unter Berücksichtigung der personellen und organisatorischen Möglichkeiten Prüfungen angeboten werden können.
In der gymnasialen Oberstufe kann eine Anerkennung von Leistungen in den Erstsprachen anstelle einer Pflichtfremdsprache durch Sprachfeststellungsprüfung aus dem Herkunftsland nur in der Einführungsphase erfolgen. Dafür wird die entsprechende Sprachniveaustufe vorausgesetzt, die am Ende der Einführungsphase zu erreichen ist. In der Qualifizierungsphase ist eine entsprechende Anerkennung nicht möglich.
Sprachfeststellungsprüfungen sind von geeigneten Prüferinnen oder Prüfern (auch online) durchzuführen. Bei der Festsetzung der Anforderungen und der Note muss eine Lehrkraft, die die Lehrbefähigung für eine moderne Fremdsprache in der jeweiligen Schulform besitzt, verantwortlich mitwirken.
Die Prüfungen haben sich an dem geforderten bzw. angestrebten Abschlussniveau der Pflichtfremdsprachen der jeweiligen Schulform bzw. des jeweiligen Schulzweiges zu orientieren. Dieses Abschlussniveau korrespondiert mit den Niveaustufen des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Beim Ersatz der 2. Fremdsprache muss für die Anerkennung bis in die Einführungsphase mindestens auf dem Sprachniveau B1 geprüft werden.
Schülerinnen und Schüler des beruflichen Gymnasiums sollten perspektivisch eine Prüfung auf dem Sprachniveau B2 durchführen, um bei einem Wechsel an die Fachoberschule eine Nachprüfung zu vermeiden.
Angestrebter Abschluss der Schülerin/ des Schülers bzw. Anspruchsniveau der Prüfung: | benötigtes Sprachniveau |
Erweiterter Sekundarabschluss I | B1 |
Anspruchsniveau der Einführungsphase des Sekundarbereichs II/ berufliches Gymnasium in einer fortgeführten Fremdsprache | B1 |
Die Sprachfeststellungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Hinsichtlich des Anforderungsniveaus, des Umfangs und der Dauer muss die Prüfung den Vorgaben für den angestrebten Schulabschluss, die in den Kerncurricula der Fremdsprachen des jeweiligen Bildungsganges vorgegeben sind, entsprechen. In der Sprachfeststellungsprüfung werden Leistungen in den Kompetenzbereichen Lesen,
Schreiben sowie Sprechen geprüft.
Die Sprachfeststellungsprüfung ist eine Schulveranstaltung.
Die Prüfung besteht aus zwei Teilen. Der schriftliche Teil umfasst die Kompetenzbereiche Leseverstehen und schriftliche Produktion. Mediationsanforderungen sind nicht zugelassen. Die Prüflinge sind vielfach erst kurze Zeit in der Bundesrepublik Deutschland. Von ihnen können zweisprachige Leistungen, insbesondere Übersetzungen, nicht erwartet werden. Die mündliche Prüfung dauert in der Regel auf allen Niveaustufen 10-15 Minuten. Eine Vorbereitungszeit ist auf diesen Niveaustufen nicht vorgesehen.
Über die Prüfung ist ein Protokoll in deutscher Sprache anzufertigen, das Angaben über die Prüfungszeit, das Prüfungsniveau, die gestellten Aufgaben, den Prüfungsverlauf und die erteilte Note enthält. Das Protokoll ist mit den übrigen schriftlichen Unterlagen der Prüfung der jeweiligen Schülerakte beizufügen.
Die Gesamtnote der Sprachfeststellungsprüfung setzt sich aus der Berücksichtigung der drei Prüfungsteile Leseverstehen, Schriftliche Kommunikation und mündliche Prüfung zusammen. Es müssen Noten sowie Notenpunkte festgesetzt werden.
Die Höchstpunktzahl beträgt 100 Punkte. Der Standard gilt als erfüllt, wenn 60% (60 Punkte) der maximalen Punktzahl erreicht werden. Das entspricht der Note „ausreichend“.
Bewertungsschlüssel
Punkte | Note | Notenpunkte |
100 - 94 | 1 | 13 - 15 |
93,5 - 84 | 2 | 10 - 12 |
83,5 - 72 | 3 | 7 - 9 |
71,5 - 60 | 4 | 4 - 6 |
59,5 - 40 | 5 | 1 - 3 |
39,5 - 00 | 6 | 0 |
Bei einem Prüfungsergebnis mit nicht ausreichender Gesamtnote kann die Sprachfeststellungsprüfung einmal wiederholt werden.
Die Note der Sprachfeststellungsprüfung tritt an die Stelle der zweiten Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache. Im Zeugnis wird die Note der geprüften Sprache im Pflicht- oder Wahlpflichtbereich unter Nennung der Erstsprache eingetragen.
Die Note wird mit einem * für die Bemerkung gekennzeichnet. Folgende Bemerkung ist einzutragen: „* Die Note in der zweiten [Pflichtfremdsprache oder Wahlpflichtfremdsprache eintragen] wird durch eine Sprachfeststellungsprüfung vom [Datum eintragen] in der Erstsprache [Sprache eintragen], auf der Niveaustufe [Niveaustufe eintragen] des GER ersetzt.“
Die Note ist versetzungs- und abschlussrelevant. Sie wird bei der Berechnung des Notendurchschnitts einbezogen. Die Prüfung auf der Niveaustufe B1 nach GER behält ihre Gültigkeit bis zum Ende der Einführungsphase. Bereits im Sekundarbereich I durchgeführte Sprachfeststellungsprüfungen auf dem Sprachniveau B1 werden mit den bereits festgesetzten Notenpunkte in der Einführungsphase anerkannt und in entsprechender Anwendung der o. g. Formulierung im Studienbuch eingetragen.
Das tatsächliche Sprachenangebot hängt von der Verfügbarkeit geeigneter Prüfteams ab.
Sollen Abschlüsse nach §§ 29 bis 31 BbS-VO erteilt werden, können Leistungen in einer Fremdsprache wie nach den oben beschriebenen Regelungen der allgemeinbildenden Schulen durch Leistungen in den Erstsprachen ersetzt werden.
In allgemeinbildenden Schulen erfolgreich abgelegte Sprachfeststellungsprüfungen auf dem angestrebten Abschlussniveau werden anerkannt. Die Zensur wird übernommen.