Unfälle von Angehörigen
Regelungen für beihilfeberechtigte Angehörige
Erleidet ein beihilfeberechtigter Angehöriger einer beamteten Lehrkraft bzw. einer Lehrkraft im Vorbereitungsdienst einen Unfall, erfolgt die Abrechnung der ärztlichen Behandlungskosten durch Einreichen des bekannten Beihilfeantrags bei dem NLBV. Die unfallbedingten Arztrechnungen sind dabei unbedingt als solche – d.h. als unfallbedingt – zu kennzeichnen.
Bei Unfällen mit Fremdverschulden gehen gesetzliche Schadensersatzansprüche gegen den Unfallverursacher bei beihilfeberechtigten Angehörigen eines Beamten nach § 52 NBG auf das Land Niedersachsen über, soweit das Land Niedersachsen wegen des Unfalls gegenüber dem Angehörigen seines Beamten zu Leistungen verpflichtet ist.
Die durch Beihilfe erstatteten Heilbehandlungskosten werden von den Regionalen Landesämtern für Schule und Bildung beim Unfallverursacher bzw. seiner Haftpflicht-versicherung als Schadensersatz geltend gemacht.
Privatrechtliche Ansprüche der Angehörigen (z.B. Schmerzensgeld) werden von Seiten der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung nicht verfolgt. Diese sind von ihnen selbst beim Unfallverursacher geltend zu machen.