Direkt zum Inhalt springen Direkt zur Hauptnavigation springen

Nebentätigkeiten

Eine Nebentätigkeit ist gemäß § 40 BeamtStG grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit Sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.

Anzeigen, Anträge und Entscheidungen, die die Übernahme oder Ausübung einer Nebentätigkeit betreffen, bedürfen nach § 75 NBG der Schriftform.

Soweit eine Nebentätigkeit der Anzeigepflicht unterliegt, ist die Übernahme mindestens einen Monat vorher anzuzeigen; eine vorzeitige Übernahme der Nebentätigkeit kann zugelassen werden. Die Beamtin oder der Beamte hat mit der Anzeige Nachweise über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus vorzulegen; jede Änderung ist unverzüglich anzuzeigen.