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Erweitertes Führungszeugnis

Bei der Einstellung von lehrendem und nicht lehrendem Personal im schulischen Bereich ist von den Bewerberinnen und Bewerbern das „Erweiterte Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden“ nach §§ 30, 30a, 31 des Bundeszentralregistergesetzes zu verlangen. Dies dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Straftaten.

Gemäß Erlass des MK „Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses bei Tätigkeiten im schulischen Bereich“ ist die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis durch die personalaktenführende Stelle (nachgeordnete Schulbehörde nach § 119 NSchG oder Schulleitung) Voraussetzung für die Aufnahme einer Tätigkeit in der Schule. Durch das erweiterte Führungszeugnis wird vor der  Aufnahme einer Tätigkeit an einer Schule sichergestellt, dass Schülerinnen und Schüler vor Übergriffen einschlägig rechtskräftig vorbestrafter Personen geschützt werden.  

Das erweiterte Führungszeugnis muss persönlich bei der Meldebehörde beantragt werden. Hierfür ist die „Bescheinigung zur Vorlage bei der Meldebehörde“ erforderlich, die Sie von uns mit dem Einstellungsanschreiben erhalten.

Alternativ ist eine Beantragung über das Online-Portal des Bundesamtes für Justiz  möglich. Dazu wird ein NFC-fähiges Smartphone als Kartenlesegerät sowie eine Software zum Beispiel die kostenlose AusweisApp2 des Bundes benötigt. Die Online-Ausweisfunktion des Ausweisdokuments muss freigeschaltet sein

 

Die Kosten für das erweiterte Führungszeugnis muss die Bewerberin / der Bewerber tragen.

Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst in Niedersachsen, für die bereits ein Führungszeugnis bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst vorgelegt worden ist, bedarf es keiner erneuten Vorlage, sofern unmittelbar im Anschluss an den Vorbereitungsdienst eine Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst erfolgt oder ein Vertretungsvertrag abgeschlossen wird. Dies gilt entsprechend für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger, für die bereits ein erweitertes Führungszeugnis vorliegt und die unbefristet beschäftigt oder in ein Beamtenverhältnis übernommen werden sollen.

Innerhalb eines Schuljahres ist nur ein erweitertes Führungszeugnis erforderlich, auch wenn Unterbrechungszeiten zwischen den Vertragszeiträumen vorliegen. Im nächsten Schuljahr ist erneut ein erweitertes Führungszeugnis erforderlich.

Um Unterrichtsausfall schnell ausgleichen zu können, ist eine Einstellung möglich auch ohne dass das erweiterte Führungszeugnis vorliegt, wenn die Bewerberin / der Bewerber eine Bescheinigung der Meldebehörde darüber vorlegt, dass sie / er das erweiterte Führungszeugnis beantragt hat.

Ein erweitertes Führungszeugnis muss immer vorgelegt werden. Bei einer sehr kurzfristigen Einstellung kann die Vorlage des Führungszeugnisses erst nach Aufnahme der Tätigkeit hingenommen werden, wenn die Bewerberin / der Bewerber eine Bescheinigung der Meldebehörde darüber vorlegt, dass sie / er das erweiterte Führungszeugnis beantragt hat.

 

Für Pensionärinnen und Pensionäre sowie für Rentnerinnen und Rentner, für die bereits ein erweitertes Führungszeugnis im Rahmen ihrer Dienst- oder Arbeitszeit vorgelegt worden ist, bedarf keiner erneuten Vorlage, sofern unmittelbar im Anschluss an den Ruhestandseintritt ein befristeter Arbeitsvertrag mit dem Land Niedersachsen abgeschlossen wird.

Die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ist erforderlich.

Von Kooperationspartnern für Tätigkeiten im außerschulischen Bereich eingesetzte Personen dürfen nur nach Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses tätig werden.

Personen in Schulen, die auf der Grundlage von Gestellungsverträgen oder ähnlichen vertraglichen Verhältnissen tätig werden, müssen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.

 

Nein.