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Schäden an KFZ von Lehrkräften und von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst auf Dienstreisen

Durch den Einsatz von Lehrkräften an verschiedenen Schulen fallen vermehrte Dienstreisen der betroffenen Lehrkräfte an, für die sie in der Regel ihre privaten Kraftfahrzeuge nutzen, da sie sonst die verschiedenen Schulen, an denen sie tätig sind, nicht zeitgerecht erreichen können. Auch bei Lehrkräften im Vorbereitungsdienst kann der Einsatz ihres privaten Kraftfahrzeugs notwendig sein, um z. B. zeitgerecht Unterrichtsverpflichtungen erfüllen und Seminarveranstaltungen nachkommen zu können.

Auf diesen Dienstreisen kann es leider auch zu Dienstunfällen (d.h. Unfälle mit Körperschäden) mit Sachschäden an den Fahrzeugen der Lehrkräfte oder reinen Sachschäden an den Fahrzeugen (z.B. beim Ein- und Ausparken) kommen.

Die Lehrkräfte können bei Sachschäden auf Dienstreisen im Zusammenhang mit Dienstunfällen ihre Schäden gemäß § 36 NBeamtVG ersetzt bekommen, bei reinen Sachschäden an ihren Fahrzeugen kommt eine Sachschadenserstattung gemäß § 83 NBG in Betracht.

In beiden Fällen bestehen jedoch folgende Voraussetzungen für eine Sachschadenserstattung:

  • Vorherige schriftliche Genehmigung der Dienstreise durch die Schulleitung
    (Fahrten aufgrund der stundenweisen Abordnung an eine andere Schule gelten als generell genehmigte Dienstreise, jedoch nur für die Fahrzeugarten „öffentliche Verkehrsmittel“ und den privaten Kraftfahrzeugen nach § 5 Abs. 2  Nds. Reisekostenverordnung)
  • Vorherige schriftliche Genehmigung der Benutzung des privaten KFZ mit Anerkennung des erheblichen dienstlichen Interesses an der Nutzung des privaten KFZ im Sinne des § 5 Abs.3 Nds. Reisekostenverordnung
    (Näheres hierzu finden Sie im „Leitfaden Genehmigung von Dienstreisen“, Verweis unten auf dieser Seite).

Es wird empfohlen, für die regelmäßig anfallenden Wege bei stundenweiser Abordnung die Anerkennung des erheblichen dienstlichen Interesses an der Nutzung des privaten KFZ und die gleichzeitige Gewährung der Sachschadenserstattung im Vorwege auf Antrag zu erteilen. Erst dadurch werden formal die Bedingungen zur Gewährung von Sachschadenserstattungen dem Grunde nach erfüllt (s. „Leitfaden Genehmigung von Dienstreisen“).

Diese o. g. Anerkennung sollte entsprechend dem Abordnungszeitraum (Schulhalbjahr/Schuljahr) erfolgen, entweder aufgrund eines schriftlichen formlosen Antrages, und dann als ebenso schriftliche formlose Genehmigung durch die Schulleitung, oder aber auf dem Vordruck „Genehmigung von Dienstreisen, 035_001“ mit entsprechendem Verfügungsfeld für die Genehmigung. Unabhängig von der Beantragungsart sollte jeweils der für den Zeitraum gültige Stundenplan beigefügt und die Stammschule und die Abordnungsschulen benannt sein.

Liegen diese Voraussetzungen vor, dann kann eine  Sachschadenserstattung in voller Höhe gewährt werden, wenn sie nicht durch eine grob fahrlässige (Mit-)Verursachung des Dienstunfalls oder des Sachschadens ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.

Es können dann gezahlt werden:

  • die Selbstbeteiligung und der Verlust am Schadensfreiheitsrabatt bei bestehender Kaskoversicherung
  • oder die Reparaturkosten, wenn der Schaden kleiner ist als der Gesamtbetrag aus Selbstbeteiligung und Rückstufungsschaden bei der Kaskoversicherung
  • oder die Reparaturkosten, wenn keine Kaskoversicherung besteht
  • Eine Wertsteigerung durch die Instandsetzung ist abzuziehen.
  • Mittelbare Kosten sind jedoch nicht erstattungsfähig (z.B. Kosten für einen Leihwagen, Übernachtung am Unfallort und Verpflegung, Kosten durch Rückstufung in der Fahrzeughaftpflichtversicherung).

Achtung:

Für Anträge auf Sachschadenserstattung bestehen gesetzliche Ausschlussfristen, d.h. die Anträge bei Unfällen mit Körperschaden müssen innerhalb von drei Monaten (§ 36 Abs.1 S.2 NBeamtVG), Anträge bei reinen Sachschäden müssen innerhalb eines Monats (§ 83 Abs.3 NBG) auf dem Dienstwege über die Schulleitungen bei den Regionalen Landesämtern für Schule und Bildung einschließlich ihrer Außenstellen eingegangen sein. Zur Wahrung der genannten Ausschlussfristen reicht der fristgerechte Eingang bei der zuständigen Schule; bei Lehrkräften im Vorbereitungsdienst tritt an die Stelle der Schule das zuständige Studienseminar. Näheres finden Sie unter dem Artikel „Sachschäden“, Verweis unten auf dieser Seite).