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Dienstunfälle

Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist und einen Körperschaden verursacht hat (§ 34 Abs. 1 Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz - NBeamtVG).

Als Dienst im Sinne des Dienstunfallrechts gelten auch Dienstreisen, die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und verpflichtende Nebentätigkeiten sowie das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges von und nach der Dienststelle.

Ein Dienstunfall liegt nur vor, wenn der Unfall im Dienst wesentliche Ursache der Verletzung war; ein während des Dienstes aufgetretenes, aber anlagebedingtes Leiden ist kein Dienstunfall, auch wenn der Unfall eventuell Auslöser der aktuellen Beschwerden war.

Beamtinnen und Beamte, die bei einem nicht vorsätzlich herbeigeführten Dienstunfall verletzt worden sind, und ggf. ihre Hinterbliebenen haben Ansprüche auf Unfallfürsorge.

Gemäß § 51 Abs. 1 NBeamtVG sind Dienstunfälle, durch welche Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt des Unfalles zu melden.  Der Antrag ist auf dem Dienstweg beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg zu stellen. Die Frist wird jedoch gewahrt, wenn der Antrag innerhalb dieser Frist bei der zuständigen Schule eingegangen ist.

Dienstunfälle sind über die Schulleitung direkt beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg zu melden, da dort zentral die Dienstunfälle aller verbeamteten Lehrkräfte bearbeitet werden.

Ausnahme:

Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst melden bitte ihre Dienstunfälle innerhalb der Zwei-Jahres-Frist direkt bei dem für sie zuständigen Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Braunschweig. Hier gilt, dass sie einen Dienstunfall - auch wenn er im Umfeld der Ausbildungsschule geschieht -  auf dem Dienstweg (d.h. über die Studienseminarleitung) anzeigen. Die oben genannte 2-Jahres-Frist wird gewahrt, wenn der Antrag innerhalb dieser Frist bei dem Studienseminar eingegangen ist. Die Meldung erfolgt jeweils auf dem unter Formulare aufgeführten Vordruck "Unfallanzeige".

Bei Arbeitsunfällen von tariflich beschäftigten Lehrkräften muss auf dem im Verweis befindlichen Formular "Unfallanzeige Landesunfallkasse Niedersachsen" eine Meldung an die Landesunfallkasse in Hannover erfolgen. Gleichzeitig ist eine Unfallmeldung auf dem im Verweis befindlichen Formular "Unfallanzeige" an das zuständige Regionale Landesamt für Schule und Bildung erforderlich, welche ggf. Ansprüche gegen den Unfall (mit-) verursachende Dritte zu prüfen hat.

Sollte gleichzeitig mit dem Unfall ein Sachschaden eingetreten sein, kann dieser unter Umständen ebenfalls durch das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg ersetzt werden.

Für den Antrag auf Erstattung von Sachschäden im Zusammenhang mit Dienstunfällen besteht gemäß § 36 S.2 NBeamtVG eine gesetzliche Ausschlussfrist von drei Monaten. Der Antrag ist über die Schulleitung direkt beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg zu stellen. Die Frist wird gewahrt, wenn der Antrag innerhalb dieser Frist bei der zuständigen Schule eingegangen ist; bei Lehrkräften im Vorbereitungsdienst tritt an die Stelle der Schule das zuständige Studienseminar.

Achtung:

  1. Während eines laufenden Anerkennungsverfahrens kann die verunfallte Person zwar weder Unfallfürsorgeleistungen nach dem NBeamtVG  noch Beihilfeleistungen nach § 80 NBG erhalten. Sie ist aber – insbesondere in Fällen, in denen sich die Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall über einen längeren Zeitraum hinzieht - auch nicht daran gehindert, vorsorglich einen Beihilfeantrag zu stellen. Denn nur so kann sie sicherstellen, dass die Einhaltung der beihilferechtlichen 1 – Jahres – Ausschlussfrist des § 48 NBhVO für den Fall gewahrt wird, dass der Antrag auf Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall abschlägig beschieden wird.
  2. Bei Sachschäden ohne Dienstunfall (d.h. ohne Körperschäden) beträgt die Frist nur einen Monat (siehe Artikel Sach- und Vermögensschäden).
  3. Im Falle von Dienst- und Arbeitsunfällen von Lehrkräften  sind Krankmeldungen (ärztliche Atteste) den Dezernaten 1, Fachbereich Personal, des jeweiligen Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung zur weiteren Bearbeitung unverzüglich vorzulegen (Vordruck Meldung über Erkrankung/ Dienstaufnahme von Bediensteten im Schulbereich, 030_085)

Unterlagen senden Sie bitte an:

Regionales Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg
Dezernat 1, Fachbereich Recht
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Tel.-Nr.: 04131 15-2222
Fax.-Nr.: 04131 15-452930

Regionales Landesamt für Schule und Bildung Braunschweig
Dezernat 1, Fachbereich Recht
Kurt-Schumacher-Str. 21
38102 Braunschweig
Tel.-Nr.: 0531 484-3333
Fax.-Nr.: 0531 484-3483