Pauschalen
Laut Pflegeberufegesetz (PflBG) ist eine Schulgeldzahlung unzulässig. Das Land Niedersachsen hat entsprechend die Erstattung der Kosten von Pflegeschulen in freier Trägerschaft für die Erteilung des allgemeinbildenden Unterrichts sowie für Miet- /Investitionsaufwendungen geregelt. Damit werden die Kosten der Pflegeschulen für die Durchführung des schulischen Teils der Pflegeausbildung gedeckt.
Pflegeschulen erhalten grundsätzlich auf Antrag eine monatliche Pauschale in Höhe von 390,00 Euro je Klasse.
Nach § 1 der Finanzierungs-VO erhalten die Pflegeschulen für die Kosten, die für die Erteilung des allgemeinbildenden Unterrichts gemäß der Verordnung über berufsbildende Schulen (BBS-VO vom 10.09.2009, Nds. GVBl. 2009, S. 243 in der zurzeit gültigen Fassung) entstehen, auf Antrag eine monatliche Pauschale in Höhe von 390,00 Euro je Klasse, soweit diese Kosten nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden.
Grundsätzlich können Miet- und Investitionskosten von Schulen in freier Trägerschaft erstattet werden.
Die Miet- und Investitionskosten nach § 27 Abs. 1 Satz 4 PflBG der Pflegeschulen werden nach § 2 Abs. 1 Finanzierungs-VO (fortan VO) auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 erstattet. Auch diese Erstattung steht unter dem Vorbehalt, dass die Kosten nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden.
Pflegeschulen, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) bereits eine Landesförderung erhalten, können deshalb keine Erstattung nach § 2 Abs. 2 oder 3 VO beantragen.
Zusammensetzung der Pauschalen
Für die Miet-/Investitionskosten können die Pflegeschulen, die nicht nach dem KHG finanziert werden, die nachstehenden Pauschalen erhalten:
- Für das Vorhalten allgemeiner Räumlichkeiten für z. B. Verwaltungs- und Aufenthaltsräume, Verkehrsflächen, einen Sanitärbereich, wird eine monatliche Pauschale in Höhe von 1.600,00
Euro gewährt (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 VO).
- Zusätzlich werden monatlich für das Vorhalten der erforderlichen Unterrichtsräume beim Führen einer Klasse 500,00 Euro (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 a) VO), beim Führen von zwei Klassen 800,00 Euro (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 b) VO) und beim Führen von mehr als zwei Klassen 800,00 Euro für zwei Klassen und darüber hinaus 300,00 Euro für jede weitere Klasse (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 c) VO) erstattet.
Erstattung der tatsächlichen Kosten
Wenn diese Pauschalen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 VO nicht auskömmlich sind, werden die tatsächlichen Kosten erstattet. Über das 1,5-Fache der Pauschalen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 VO hinaus, werden allerdings auch die tatsächlichen Kosten nicht erstattet. Insofern ist die Erstattung der tatsächlichen Kosten nach Absatz 3 auf einen Höchstbetrag begrenzt.
Für das Vorhalten der erforderlichen Unterrichtsräume kann eine Pauschale entweder nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 VO oder nach § 2 Abs. 3 VO beantragt werden. Die erforderlichen Nachweise zur Beantragung einer Erstattung der tatsächlichen Kosten nach § 2 Abs. 3 VO werden beim Antragsverfahren unter dem Punkt „c) Hinweise für die Beantragung von Miet- /Investitionskosten nach § 2 Abs. 3 VO“ erläutert.