Antragsverfahren
Die Anträge für die Kostenerstattung sind gemäß § 3 Abs. 1 Finanzierungs-VO (fortan VO) spätestens zwei Monate nach Beginn des Schuljahres für das gesamte Schuljahr zu stellen. Nach § 2 Abs. 3 VO geltend gemachte Kosten sind darzulegen. Auf Antrag werden monatliche Abschläge in Höhe der zu erwartenden Erstattung gewährt. Die Auszahlung erfolgt jeweils zum Monatsende.
Erstattung der Kosten für die Erteilung allgemeinbildenden Unterrichts sowie für die Erstattung der Miet- und Investitionskosten
Für die Beantragung der bereits dargestellten Pauschalen steht ein Antragsformular als ausfüllbare PDF-Datei zur Verfügung. Bei den rot umrandeten Feldern handelt es sich um Pflichtfelder. [Hinweis: Pflegeschulen, denen noch keine Schulnummer zugeteilt wurde, lassen das entsprechende Feld auf dem Antrag zunächst bitte frei.]
Mit diesem Vordruck können die nach dem KHG-finanzierten Pflegeschulen nur die Pauschale nach § 1 Finanzierungs-VO (fortan VO) für die Erteilung des allgemeinbildenden Unterrichts beantragen. Die nicht nach dem KHG finanzierten Pflegeschulen in freier Trägerschaft können zusätzlich auch die Pauschalen für Miet-/Investitionskosten beantragen. Mit diesem Vordruck ist es ebenfalls möglich, eine Abschlagszahlung zu beantragen.
Erklärung zur Finanzierung durch das Krankenhausfinanzierungsgesetz
Werden auch die Pauschalen nach § 2 VO für die Erstattung der Miet-/Investitionskosten beantragt, ist zwingend auch die Abgabe der Erklärung zur Finanzierung durch das Krankenhausfinanzierungsgesetz erforderlich. Fehlt diese Erklärung kann eine Erstattung der Kosten nach § 2 VO nicht erfolgen. Es wird dann nur die Pauschale für die Erstattung der Kosten für die Erteilung des allgemeinbildenden Unterrichts gewährt.
Einreichen des Antrags
Der Antrag mit den erforderlichen Anlagen kann schriftlich gestellt und entweder per Fax oder per E-Mail eingereicht werden.
Das unterschriebene Antragsformular (ohne Anlagen) ist bei elektronischer Antragstellung noch im Original durch die Schulträgerin/den Schulträger und die Pflegeschule unterschrieben zu übersenden. Bitte beachten Sie, dass die Unterschriften im Original vorgelegt werden müssen. Gescannte oder kopierte Unterschriften sind nicht ausreichend.
Anzahl der Klassen und Auszubildenden
Dem Antrag ist nach den Durchführungshinweisen des Niedersächsischen Kultusministeriums die Meldung der Pflegeschule nach § 5 Abs. 3 Pflegeberufeausbildungs-Finanzierungsverordnung (PflAFinV) bezogen auf die Anzahl der Klassen und die Anzahl der Auszubildenden an den Pflegeausbildungsfonds (PABF) beizufügen.
Die Antragstellung erfolgt jeweils für das gesamte Schuljahr und nicht für das jeweilige Kalenderjahr.
Anzeige einer Veränderung der Anzahl der Klassen im Laufe eines Schuljahres
Ändert sich im Laufe des Schuljahres im Sinne der Finanzierungs-VO (fortan VO) die Anzahl der Klassen, entweder durch Zusammenlegung/Teilung von Klassen durch Änderung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler in einem Jahrgang und wurde die Zahlung von monatlichen Abschlägen beantragt, ist die Pflegeschule nach § 3 Abs 2 Satz 3 VO verpflichtet, diese Änderung der Klassenzahl unverzüglich mitzuteilen. Die Änderung wird zum nächstmöglichen Zahlungstermin berücksichtigt.
Abweichend von dieser Regelung kann die Pflegeschule beim Beginn weiterer Ausbildungen/Klassen im laufenden Schuljahr im Sinne der VO diesen Änderungsantrag innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der weiteren Ausbildung/Unterricht analog der Regelung nach § 3 Abs. 1 S. 2 VO stellen. Hierbei ist zu beachten, den Änderungsantrag nur bis zum Ende des Schuljahres im Sinne der VO zu stellen.
Beispiel:
Das Schuljahr im Sinne der VO beginnt am 01.04.2020 und endet am 31.03.2021. Am 01.06.2020 beginnt eine weitere Klasse mit dem Unterricht/der Ausbildung. Der Änderungsantrag ist nicht bis zum Ende des Schuljahres am 31.05.2021, sondern nur bis zum Ende des Schuljahres am 31.03.2021 zu stellen. Beim Erstantrag für das Schuljahr 01.04.2021 bis zum 31.03.2022 ist dann diese Klasse auch für die Zeit bis zum 31.05.2021 zu berücksichtigen.
Wenn die Erstattung der tatsächlichen Kosten beziehungsweise die Höchstpauschale nach § 2 Abs. 3 VO beantragt wird, müssen mindestens die in den Durchführungshinweisen aufgeführten Unterlagen zum Nachweis vorgelegt werden. Diese Aufzählung ist auch in den Antragsvordruck übernommen worden.
Im Einzelnen handelt es sich um die nachstehenden Unterlagen:
- Eine ausführliche Begründung, warum die Pauschalen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 VO nicht auskömmlich sind;
- Mietvertrag/Eigentumsnachweis über die entsprechenden Räumlichkeiten;
- Ein Raumbelegungsplan, der darlegt, wie die Räumlichkeiten der Pflegeschule genutzt werden;
- Aufschlüsselung und Nachweis über etwaige Doppelnutzungen oder
Weitervermietungen/Überlassungen (auch unentgeltliche) an Dritte; - Selbsterklärung, dass keine oder keine weiteren Vermietungen/Überlassungen (auch unentgeltliche) an Dritte oder Doppelnutzung der Schulräume erfolgen;
- Übersicht über ortsübliche Vergleichsmieten/Mietspiegel für Gewerberäume – soweit vorhanden;
- (vermaßter) Grundrissplan, der Pflegeschule, aus dem die Größe des Klassenraums/der Klassenräume ersichtlich ist.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit weitere Unterlagen/Nachweise vorzulegen, um zu belegen, dass die Pauschale für das Vorhalten der erforderlichen Unterrichtsräume nicht auskömmlich ist. Dabei ist zu beachten, dass bei Anträgen auf Erstattung der tatsächlichen Kosten beziehungsweise der Höchstpauschale nach § 2 Abs. 3 VO zusätzliche Kosten nicht berücksichtigt werden,
- für Räume der Pflegeschule, die die Raumgrößen nach den Durchführungshinweisen überschreiten;
- für Mietkosten, die die ortsüblichen Vergleichsmieten für derartige Einrichtungen überschreiten oder sich aus exklusiven Mietlagen oder Bauvorhaben ergeben;
- die aus Mietvereinbarungen, die zwischen der Schule und dem Träger der Schule oder dessen Träger geschlossen wurden, begründet werden.
Grundsätzlich kann eine Pflegeschule verschiedene Schuljahre in einem Kalenderjahr beginnen.
Eine Pflegeschule kann nach Anlage 10 zu § 33 BBS-VO verschiedene Schuljahre jeweils korrespondierend zum Beginn der praktischen Pflegeausbildung in einem Kalenderjahr beginnen. Für die Erstattung der Pauschalen, aber auch für die Nachweisführung und die Einhaltung der durch die Finanzierungs-VO (fortan VO) gesetzten Termine ist es daher unumgänglich, Beginn und Ende eines Schuljahres im Sinne der VO zu definieren. Dies ist mit Nr. 3 der Durchführungshinweise des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 27.02.2020 erfolgt.
Hiernach beginnt das Schuljahr im Sinne der VO mit dem frühesten Schuljahresbeginn im jeweiligen Kalenderjahr. Beginnt die erste Ausbildung/der Unterricht in der Pflegeschule etwa am 01.04.2020, beginnt am 01.04.2020 auch das Schuljahr im Sinne der VO. Es endet zwölf Monate später am 31.03.2021.
Beginnt die Pflegeschule z. B. erst am 01.06.2020 mit dem Unterricht, beginnt auch das Schuljahr im Sinne der VO erst zu diesem Zeitpunkt und endet am 31.05.2021.
Die Pflegeschule teilt Beginn und Ende des Schuljahres im Sinne der VO im Antragsvordruck mit.
Beginnen in diesem Schuljahr weitere Ausbildungen/weiterer Unterricht, etwa am 01.08.2020 und zum 01.10.2020, beginnen im Sinne der VO keine weiteren Schuljahre, sondern die Änderung der Klassenzahlen ist abweichend von der unverzüglichen Mitteilung nach § 3 Abs. 2 Satz 3 VO innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der weiteren Ausbildung/des weiteren Unterrichts zu beantragen.
Regionales Landesamt für Schule und Bildung Braunschweig
Fachbereich Finanzen
Kurt-Schumacher-Straße 21
38102 Braunschweig
Telefon: 0531 484-3252
Fax: 0531 484-3040
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