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Nachweis über Klassenzahlen

Innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Schuljahres müssen ein Nachweis über die Zahl der Klassen und gegebenenfalls Nachweise zum Antrag nach § 2 Abs. 3 Finanzierungs-VO (fortan VO) vorgelegt werden.

Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 VO müssen innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Schuljahres ein Nachweis über die Zahl der Klassen und gegebenenfalls Nachweise zum Antrag nach § 2 Abs. 3 VO vorgelegt werden.

Bis zum Ende des Schuljahres im Sinne der VO erhalten die Pflegeschulen - sofern sie dies beantragt hatten - monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der zu erwartenden Erstattung. Änderungen in der Zahl der Klassen wurden - soweit im Lauf des Schuljahres mitgeteilt - bei der Abschlagszahlung im Regelfall berücksichtigt.


Nach Ablauf des Schuljahres wird für die einzelnen Monate des Schuljahres der Erstattungsbetrag durch förmlichen Bescheid festgesetzt, gegen den ein verwaltungsgerichtliches Klageverfahren möglich wäre.

Hierfür hat die Pflegeschule innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Schuljahres im Sinne der VO einen schriftlichen Nachweis über die Zahl der Klassen und gegebenenfalls Nachweise in Bezug auf § 2 Abs. 3 VO vorzulegen.

Werden diese Darlegungen und Nachweise nicht für ausreichend erachtet, wird die Pflegeschule aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls weitere Nachweise vorzulegen. Kommt die Pflegeschule dieser Aufforderung nicht nach, so kann der Erstattungsbetrag auf Grund einer Schätzung festgesetzt werden.

Nach den Durchführungshinweisen des Niedersächsischen Kultusministeriums kann auch ein Datenabgleich mit der Pflegeausbildungsfonds Niedersachsen GmbH vorgenommen werden. Außerdem kann die Richtigkeit der vorgelegten Nachweise durch die Schulbehörde vor Ort überprüft werden.

Der Nachweis über die Klassenzahlen im vergangenen Schuljahr im Sinne der VO ist durch Vorlage des ausgefüllten Nachweisvordruckes und der dazugehörigen Anlage für die nachstehend aufgeführten Erstattungen zu erbringen:

  • Pauschalerstattung von Kosten für die Erteilung von allgemeinbildenden Unterricht nach § 1 VO
  • Pauschalerstattung von Miet-/Investitionskosten nach § 2 Abs. 2 VO
  • Erstattung von Miet-/Investitionskosten nach § 2 Abs. 3 VO

Darüber hinaus sind bei beantragten Pauschalerstattungen nach § 1 VO und § 2 Abs. 2 VO keine weiteren Nachweise über die Klassenzahlen beizufügen.

Bei beantragter und nicht abgelehnter Erstattung der Miet-/Investitionskosten nach § 2 Abs. 3 VO beachten Sie bitte die unter dem Menüpunkt Ergänzung zur Erstattung von Miet-/Investitionskosten nach § 2 Abs. 3 VO aufgeführten zusätzlichen Hinweise auf die zum Nachweis vorzulegenden Unterlagen/Erklärungen.

Hilfestellung zum Ausfüllen der Nachweisvordrucke finden Sie unter den Menüpunkten Ausfüllhinweise und Musternachweis/Musteranlage mit Erläuterungen und einer Musterfestsetzung zur Kostenerstattung.

Ergänzende Hinweise zur Erstattung von Miet- und Investitionskosten nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Erstattung von Kosten der Pflegeschulen in freier Trägerschaft

Bei beantragter und nicht abgelehnter Erstattung der Miet-/Investitionskosten nach § 2 Abs. 3 VO ist neben der Vorlage des ausgefüllten Nachweisvordruckes und der Anlage auch ein Nachweis für die bei der Beantragung berücksichtigten Räume der Pflegeschule geleisteten Zahlungen (z. B. Mieten/Tilgungen) beizufügen.

Sofern sich Unterlagen/Nachweise, die Sie im Rahmen der Beantragung der Erstattung nach § 2 Abs. 3 VO zum Nachweis vorgelegt haben, im Laufe des Schuljahres geändert haben, sind diese geänderten Unterlagen/Nachweise zur Prüfung vorzulegen. Andernfalls ist dem Nachweis eine Erklärung beizufügen, dass die vorgelegten Antragsunterlagen unverändert gültig sind.

Hinweise zum Ausfüllen des Vordrucks zur Nachweisführung über die Klassenzahlen nach § 3 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über die Erstattung von Kosten der Pflegeschulen in freier Trägerschaft vom 17.12.2019

Der Nachweisvordruck besteht aus einer Seite, die von der Schulträgerin/dem Schulträger und der Pflegeschule zu unterschreiben ist. Hier sind die Ihnen schon aus dem Antragsverfahren bekannten Angaben zur Trägerin/Träger, Schulnummer und der Pflegeschule einzutragen. Außerdem müssen Sie Beginn und Ende des Schuljahres im Sinne der VO angeben.

Geben Sie bitte zum Abgleich auch Ihre Bankverbindung noch einmal an.

Zum Schluss ist der Nachweisvordruck von der Schulträgerin/dem Schulträger und der Pflegeschule zu unterschreiben.

Der konkrete Nachweis über die Zahl der Klassen wird in der Anlage geführt, die dann ebenfalls von der Trägerin/dem Träger und der Pflegeschule zu unterschreiben ist.

Bitte beachten Sie, dass hier nur Klassen angegeben werden dürfen, in denen die generalisitische Pflegeausbildung nach dem PflBG angeboten wird.

In die erste Zeile der Tabelle tragen Sie bitte an den vorgesehenen Stellen den Namen Ihrer Pflegeschule und die dazugehörige Schulnummer ein.

In die darunter stehenden Spalten sind dann die konkrete Bezeichnung der jeweiligen Klasse, die Zahl der Auszubildenden und die genauen Daten des Beginns und des Endes der Ausbildung anzugeben. In der letzten Spalte setzen Sie bitte ein Kreuz in der Spalte, in welchem Ausbildungsjahr die entsprechende Klasse sich in dem Schuljahr befand.

Wenn der vorgesehene Platz für die Angabe Ihrer Klassenzahlen auf der Anlage nicht ausreicht, verwenden Sie diesen Vordruck bitte ein weiteres Mal/weitere Male. Jeder weitere Vordruck ist bitte erneut zu unterschreiben.

Nachweisführung über Klassenzahlen anhand einer Beispielschule nach § 3 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über die Erstattung von Kosten der Pflegeschulen in freier Trägerschaft vom 17.12.2019

Der zum Ende dieser Erläuterung angeführte Musternachweis nebst Anlage wurde für eine Beispielschule erstellt. Zum Abschluss des Musterfalls wurde noch eine Musterfestsetzung der monatlichen Erstattungsbeträge erstellt.

Die Pflegeschule „Musterpflegeschule“ hatte am 01.04.2020 mit 1 Klasse (Kurs A 20-23) und 24 Auszubildenden die generalistische Pflegeausbildung begonnen und hierfür die Erstattung der Kosten für die Erteilung von allgemeinbildenden Unterricht nach § 1 VO und die Erstattung von Miet-/Investitionskosten nach § 2 Abs. 2 VO beantragt. Das Schuljahr im Sinne der VO begann somit am 01.04.2020 und endete am 31.03.2021.

Im Lauf dieses Schuljahres starteten weitere Ausbildungen, für die die Pflegeschule entsprechende Änderungsanträge fristgerecht gestellt hatte:

  • Kurs B 20-23 (zu Beginn 26, ab 01.09.2020 25 Auszubildende) begann am 01.08.2020
  • Auf Grund der hohen Nachfrage wurden am 01.10.2020 zwei weitere Kurse (Kurs C 20-23 und Kurs D 20-23) angeboten (jeweils 20 Auszubildende).

Hierfür hat die Musterpflegeschule im vergangenen Schuljahr Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 43.680,00 Euro erhalten, die nun bis spätestens 31.05.2021 (zwei Monaten nach Ende des Schuljahres im Sinne der VO) durch die Pflegeschule nachgewiesen werden müssen.

Die Pflegeschule füllt daher den Nachweisvordruck (vgl. Musternachweis-ausgefüllt) mit ihren Angaben zum Schulträger und zur Pflegeschule aus, gibt die Schulnummer, Bankverbindung sowie Beginn und Ende des Schuljahres im Sinne der VO an.

Dann trägt die Pflegeschule die Klassenzahlen in die Anlage zum Nachweisvordruck (vgl. Musteranlage-ausgefüllt) ein:

In der ersten Zeile trägt sie den Namen der Pflegeschule „Musterpflegeschule“ ein und gibt im Feld daneben die Schulnummer „34567“ an. 

In die erste Zeile der ersten Spalte trägt die Schule dann die Bezeichnung des Kurses ein, der am 01.04.2020 das Schuljahr begonnen hatte: also Kurs „A 20-23“. Im danebenstehenden Feld wird die Zahl der Schülerinnen und Schüler der Klasse angeben (hier „24“). Dann trägt sie den konkreten Tag des Ausbildungsbeginns und -endes ein, hier also „01.04.2020 – 31.03.2023“. Zum Schluss ist noch ein Kreuz beim entsprechenden Ausbildungsjahr zu setzen, hier also in der Spalte für das 1. Ausbildungsjahr.

Da am 01.08.2020 eine weitere Ausbildung begonnen hat, muss nun in die zweite Zeile der ersten Spalte die Bezeichnung dieser Klasse (Kurs B 20-23) eingetragen werden. Der Eintrag der Zahl der Auszubildenden mit „26“ in dem danebenliegenden Feld wird wegen Überschreitens der Höchstzahl in den Bemerkungen entsprechend erläutert: „im Kurs B 20-23 befanden sich ab 01.09.2020 noch 25 Auszubildende“. Weiterhin wird im dritten Feld der zweiten Zeile Ausbildungsbeginn und –ende mit „01.08.2020 - 31.07.2023“ eingetragen. Auch hier befinden sich die Auszubildenden im ersten Ausbildungsjahr, so dass das Kreuz entsprechend gesetzt wurde.

Die zusätzlich zum 01.10.2020 angebotenen zwei Ausbildungen werden dann in der dritten und vierten Zeile der ersten Spalte eingetragen. Die Zahl der Auszubildenden wird mit jeweils „20“ und als Beginn und Ende der Ausbildung wird jeweils „01.10.2020 – 30.09.2023“ angegeben. Auch hier befinden sich beide Kurse im 1. Ausbildungsjahr, so dass das Kreuz in der entsprechenden Spalte gesetzt wurde. 

Zum Schluss bestätigen der Schulträger und die Pflegeschule auf dem Nachweisvordruck und auf der soeben ausgefüllten Anlage zum Nachweis die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben. Danach wird der Nachweis der Schulbehörde vorgelegt und die Pflegeschule erhält nach Prüfung einen Festsetzungsbescheid über die zustehende Erstattung der Kosten für die Erteilung von allgemeinbildenden Unterrichts und der Miet-/Investitionskosten.

 

  • Musternachweis - ausgefüllt   (LINK)
  • Musteranlage - ausgefüllt  (LINK)
  • Musterfestsetzung Kostenerstattung  (LINK)