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Umsatzsteuerbefreiungsverfahren

Auf der folgenden Seite werden die wesentlichen Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung für Pflegeschulen nach § 9 PflBG in freier Trägerschaft, für Träger der praktischen Ausbildung und für Kooperationspartner im Rahmen der Ausbildungsoffensive Pflege nach dem am 01.01.2020 in Kraft getretenen Pflegeberufegesetzes (PflBG) vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2581) vorgestellt.

Grundlegendes

Grundsätzlich erfolgt die landesweite Ausstellung einer Bescheinigung, die unmittelbar erbrachte Schul-und/oder Bildungsleistungen bestätigt und der Vorlage bei Ihrem zuständigen Finanzamt dient, damit dieses Ihre Leistungen von der Umsatzsteuerpflicht befreit, durch das Regionale Landesamt für Schule und Bildung in Braunschweig (RLSB BS) zentral.

Unterrichtsleistungen/Bildungsleistungen sind in vielen Fällen von der Umsatzsteuer befreit. Die entsprechende Regelung im Umsatzsteuergesetz (UStG) unterscheidet die Befreiung der Schulen und anderer (berufsbildender) Einrichtungen einerseits und den Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrkräfte andererseits.

Rechtliche Bestimmungen

In § 4 Nr. 21 a) UStG ist die Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen von Schulen oder anderen Einrichtungen geregelt, während nach § 4 Nr. 21 b) UStG Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrkräfte, die an Schulen/Einrichtungen im Sinne des § 4 Nr. 21 UStG tätig sind, unter den dort genannten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit sind (sog. abgeleitete Umsatzsteuerbefreiung).

Die Frage der Steuerbefreiung für eine anerkannte Ersatzschule richtet sich nach der Regelung des § 4 Nr. 21 a) aa) UStG. Hierfür bedarf es keiner Bescheinigung.

Würde es sich nicht um eine berufsbildende genehmigungspflichtige Ersatzschule (Schule in freier Trägerschaft) im Sinne des § 4 Nr. 21 a) aa) UStG handeln, ist zu prüfen, ob es sich um eine Einrichtung nach § 4 Nr. 21 a bb) UStG handelt.

Voraussetzung für eine Umsatzsteuerbefreiung

Die Voraussetzung für eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ist, dass wir als zuständige Landesbehörde umsatzsteuerpflichtige, unmittelbare Leistungen von Einrichtungen bescheinigen, die auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Hervorzuheben ist hierbei das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit: Die Steuerbefreiung gilt nur, wenn die erbrachten Leistungen unmittelbar dem Schul-und Bildungszweck dienen. Das ist der Fall, wenn die Leistungen direkt das erstrebte Bildungsziel fördern. Ist hingegen eine weitere Leistung „zwischengeschaltet“, fehlt es an der Unmittelbarkeit.

In der Mitteilung des Finanzministeriums vom 15.12.2020 wird zudem darauf hingewiesen, dass Ausgleichszuweisungen aus dem Ausgleichsfonds an die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen (§ 26 Abs. 4 S. 2 PflBG) kein Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches und auch kein Entgelt von dritter Seite für die an die Auszubildenden erbrachten Ausbildungsleistungen und somit nicht umsatzsteuerbar sind.

Kooperationspartner

Einrichtungen, die eine Vereinbarung gem. § 8 Abs. 3 oder Abs. 4 PflBG mit einem Träger der praktischen Ausbildung getroffen haben (sog. Kooperationspartner) können insoweit auch unter den näheren Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG befreit werden. Der Nachweis für die Erteilung einer Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung der einzelnen Kooperationspartner, dass die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG beim Träger der praktischen Ausbildung erfüllt sind, ist durch den Kooperationspartner beim Träger der praktischen Ausbildung selbst anzufordern. Es genügt mithin, wenn lediglich der Träger der praktischen Ausbildung nach § 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 PflBG und nicht auch die Kooperationspartner eine Bescheinigung beantragen.

Hinweise zum Antragsverfahren

Der Antrag auf eine Bescheinigung gem. § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ist schriftlich beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung in Braunschweig unter Beibringung folgender Unterlagen zu stellen:

  • unterschriebener und vollständig ausgefüllter Antrag
  • erstmaliger und aktueller Festsetzungsbescheid über Ausgleichszahlungen der PABF
  • Vereinbarung nach § 8 Abs. 3 oder Abs. 4 PflBG,
  • Mitteilung des erstmaligen Ausbildungsbeginns nach den Vorgaben des Pflegeberufegesetzes (PflBG).

Bitte reichen Sie die vollständigen Unterlagen nach Möglichkeit elektronisch unter Nutzung der nachstehenden E-Mailadresse ein:

 [email protected]

 

Postanschrift:

Regionales Landesamt für Schule und Bildung
Dezernat 1 R
Kurt-Schumacher-Straße 21
38102 Braunschweig

  • Durchführungsweise des Niedersächsischen Kultusministeriums ( LINK)
  • Durchführungshinweise des Niedersächsischen Finanzministeriums (  LINK)
  • Antragsformular auf Erteilung einer Umsatzsteuerbefreiung (  LINK)