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Fragen zur Pflegeausbildung

Grundlegendes:

  • Inwieweit können Lehrkräfte mit einem Abschluss in der Pflegepädagogik beziehungsweise Lehrkräfte ohne Master in der neuen Pflegeausbildung eingesetzt werden?
    Antwort: Lehrkräfte ohne Master-Abschluss sind im Rahmen der Übergangvorschriften jenen mit Masterabschluss gleichgestellt (vgl. hierzu § 9 PflBG sowie § 65 Abs. 4 PflBG).
     
  • Inwieweit muss die Qualifikation der Lehrkräfte dokumentiert werden?
    Antwort: Gegenüber dem Fonds muss nachgewiesen werden, welche Lehrkraft mit welcher Qualifikation wie eingesetzt wird.

  • Inwieweit wird die generalistische Pflegeausbildung EU-weit anerkannt sein? Werden alle Erfordernisse erfüllt?
    Antwort: Eine generalistische Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz entspricht den EU-Vorgaben.
     
  • Wird es eine einheitliche Urkunde oder ein Zeugnis geben, aus dem eindeutig die Berufsbezeichnung hervorgeht?
    Antwort: Gemäß § 42 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) stellt die zuständige Behörde eine Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 13 (zu § 42 PflAPrV) aus, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
     
  • Wie lauten die genauen Vertiefungsbezeichnungen und wo werden sie dokumentiert?
    Antwort: Die Vertiefungseinsätze nach § 7 Abs. 4 PflBG werden in der Anlage zur Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung dokumentiert (Muster: Anlage 14 zu § 42 Satz 2 PflAPrV).

  • Wann sind die zulässigen Fehlzeiten überschritten?
    Antwort: Die zulässigen Fehlzeiten sind überschritten, wenn die vorgesehenen Ausbildungszeiten nicht erreicht werden:
    • Mindestens 2100 Stunden minus 10% im berufsbezogenen theoretischen und praktischen Unterricht (2100 minus 210 (10%) = 1890 Stunden).
    • Mindestens 2500 Stunden minus 10% in der praktischen Ausbildung (2500 minus 250 (10%) = 2250 Stunden).
    • Mindestens 400/120 Stunden minus 25% in den Pflichteinsätzen der praktischen Ausbildung.
    • (Hinweis: Fehlzeiten im berufsübergreifenden Unterricht nehmen keinen Einfluss auf die Zulassung zur staatlichen Prüfung!)
  • Gibt es eine Mindeststundenanzahl für den Vertiefungseinsatz?
    Antwort: Es gibt eine Mindeststundenzahl für die gesamte praktische Ausbildung und für jeden Pflichteinsatz.
    Fehlzeiten in den Pflichteinsätzen können im Vertiefungseinsatz oder im Bereich der weiteren Einsätze zur freien Verteilung ausgeglichen werden.
  • Gilt eine Tätigkeit in der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) als Fehlzeit?
    Antwort: Nein, die Tätigkeiten, die der Arbeit in der JAV zuzurechnen sind, gelten nicht als anzurechnende Fehlzeiten, sondern sind wie abgeleistete Ausbildungszeiten zu betrachten.
  • Wie werden Fehlzeiten bei verkürzten Ausbildungen berechnet?
    Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu zwei Dritteln der Dauer einer Ausbildung anrechnen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden.

    Die Mindeststunden in der theoretischen und praktischen Ausbildung ergeben sich prozentual. Bei einer Verkürzung um 12 Monate (also um ein Drittel), sind im theoretischen Unterricht 2100 minus 700 = 1600 Stunden und in der praktischen Ausbildung 2500 minus 833 = 1667 Stunden vorgesehen.
    Jeweils 10% Fehlzeit in Bezug auf die Mindeststunden der verkürzten Ausbildung sind unkritisch.
    • (Hinweis zur Benutzung der Excel-Tabelle (Liste der Teilnehmenden) bei einer Ausbildungsverkürzung: Bitte im ersten Jahreszeugnis auf dem Tabellenblatt 5 keine Eintragung (auch keine Null) als Vornote vornehmen.)
  • Wie ist damit umzugehen, wenn der Urlaub als nicht anzurechnende Fehlzeit über einen gesamten Einsatzzeitraum hinweg genommen wird?
    Antwort: Die Einsätze/Einsatzzeiten sind nachzuweisen und gegebenenfalls zu wiederholen (vgl. hierzu § 1 Abs. 4 PflAPrV).
  • Kann ein Urlaub auch während der Schulzeiten genommen werden?
    Antwort: Nein. Urlaub ist in der unterrichtsfreien Zeit zu gewähren (vgl. hierzu § 1 Abs. 4 PflAPrV).
     
  • Wie ist mit Fehlzeiten umzugehen, die mehr als 25% der Stunden eines Pflichteinsatzes ausmachen? Muss in diesem Fall die Ausbildung gegebenenfalls verlängert werden?
    Antwort: Die vorgesehenen Einsätze müssen im Rahmen der Fehlzeitenregelung nachgeholt werden (vgl. hierzu § 13 PflBG sowie § 1 Abs. 4 PflPrV). 

  • Besteht die Möglichkeit, den Pflichteinsatz im 3. Ausbildungsjahr in der psychiatrischen Versorgung mit dem Vertiefungseinsatz zu verknüpfen?
    Antwort: Nein. Die Einsätze in den vorgesehenen Bereichen sind jeweils separat durchzuführen (vgl. hierzu § 3 Abs. 3 PflAPrV).
     
  • Ist es möglich, einen Einsatz in einer von den Betroffenen organisierten 'Demenz-WG' als Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung zu werten?
    Antwort: Es besteht die Möglichkeit einer Berücksichtigung im Rahmen eines Einsatzes bei einem ambulanten Pflegedienst, der diese WG betreut (vgl. hierzu § 7 Abs. 5 PflBG sowie  § 3 Abs. 4 PflAPrV).
     
  • Wie häufig beziehungsweise in welchen Einsätzen müssen Praxisbesuche in den Einrichtungen vonseiten der Lehrkräfte erfolgen?
    Antwort: Zur Sicherstellung einer angemessenen Praxisbegleitung ist eine regelmäßige persönliche Anwesenheit der Lehrkräfte der Pflegeschulen in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung zu gewährleisten. Für Niedersachsen gilt: Es sind mindestens 11 Praxisbegleitungen durch die Schulen in den Einrichtungen durchzuführen - jeweils zwei Besuche durch Lehrkräfte in denen Pflicht-, Orientierungs- und Vertiefungseinsätzen. In der Summe sind das 10 Begleitungen in den Einrichtungen nach § 7 Abs. 1 und Abs. 4 PflBG. Zusätzlich ist eine Praxisbegleitung in einem der Pflichteinsätze nach § 7 Abs. 2 PflBG vorgesehen.
    Die Lehrkräfte haben die Möglichkeit, die Besuche in den Ausbildungseinrichtungen so zu koordinieren und zu bündeln, dass mehrere Auszubildende in einer Ausbildungseinrichtung besucht werden können.

  • Inwieweit ist es zulässig, invasive Techniken (z.B. s.c.-, i.m.-Injektionen, Blutabnahme, Legen von Magensonden etc.) im Unterricht in der Schule gemeinsam mit den Auszubildenden praktisch durchzuführen?
    Antwort: S.c.-, i.m.-Injektionen, Blutabnahme und das Legen von Magensonden sind grundsätzlich Eingriffe am Patienten, die der Aufklärung und Einwilligung unterliegen. Sie dürfen nur nach sorgfältiger Indikationsstellung durchgeführt werden. Das ist eine ärztlich Aufgabe (Vorbehaltende Tätigkeit – Ausüben der Heilkunde -  §1 Abs 1 und 2 Heilpraktikergesetz).

    Selbstverständlich kann die Tätigkeit nach ärztlicher Anordnung auf Pflegefachkräfte zur Durchführung übertragen werden (Delegation). Voraussetzung ist allerdings, dass die Pflegefachkraft bezüglich der Tätigkeit über ausreichendes Wissen und Können verfügt. Letztendlich liegt es in der Verantwortung der Ärztin/des Arztes, die Aufgaben zu delegieren. Sie oder er muss sich auch davon überzeugen, dass die Pflegefachkraft die Techniken beherrscht.

    Die oben angeführten Techniken können im praktischen Unterricht  nur an Puppen/Skills Lab, Apfelsinen oder dergleichen geübt werden. Das Üben an lebenden Personen gehört nach hiesiger Auffassung in die praktische Ausbildung und in die Anleitung durch eine Medizinerin/einen Mediziner. Auch Probandinnen und Probanden müssen sorgfältig aufgeklärt werden und einwilligen. Invasive Techniken sind grundsätzlich risikobehaftet und sollten im Unterricht nicht gegenseitig durchgeführt werden.

    Eine Stellungnahme zur Delegation ärztlicher Leistungen kann auf der Website der Bundesärztekammerergänzend abgerufen werden (►externer LINK).

  • Ist es möglich, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen einzustellen?
    Antwort: Eine Finanzierung über den Fonds ist nicht vorgesehen.
     
  • Besteht die Möglichkeit, die Ausbildung nach endgültigem Nichtbestehen zu wiederholen?
    Antwort: Ja, eine Wiederholung der Ausbildung ist ohne Anrechnung von Ausbildungszeiten möglich.
     
  • Muss nach einer nicht bestandenen Zwischenprüfung der bisherige Ausbildungsteil wiederholt werden?
    Antwort: Die Zwischenprüfung nach § 7 PflAPrV hat grundsätzlich einen informativen Charakter. Die Ausbildung kann unabhängig vom Ergebnis der Zwischenprüfung fortgesetzt werden. Je nach Ergebnis der Zwischenprüfung sind die Pflegeschulen und die Träger der praktischen Ausbildung gemeinsam mit den Auszubildenden jedoch gehalten, geeignete Maßnahmen zur Sicherung des Ausbildungserfolgs zu ergreifen.
     
  • Können Ergebnisse von Lern- und Arbeitsaufgaben im Rahmen der Praxisbegleitung in die Praxisnote einbezogen werden?
    Antwort: Nein. Lern- und Arbeitsaufgaben sind im Unterricht erbrachte Leistungen und werden in den curricularen Einheiten berücksichtigt, in denen die Lern- und Arbeitsaufgaben von der Berufsfachschule Pflege gestellt worden sind.
     
  • Dürfen schulische Fehlzeiten über zusätzliche Praxiszeiten ausgeglichen werden?
    Antwort: Nein. Bei der Anrechnung von Fehlzeiten gemäß § 13 PflBG werden Fehlzeiten im theoretischen wie praktischen Unterricht und solche in der praktischen Ausbildung unterschieden. Zusätzlich sind die Regelungen gemäß § 1 Abs. 4 PflAPrV zu beachten.
     
  • Bei der Erstellung des Curriculums stoße ich immer wieder auf die Begriffe 'Handlungssituation' und 'Lernsituation'. Inwieweit unterscheiden sich beide?
    Antwort: Eine Handlungssituation initiiert komplexe Lern- und Arbeitsprozesse. Sie bildet den Kern einer Lernsituation, die ihrerseits die übergeordnete didaktische Einheit darstellt. Weiteres dazu kann im Glossar der Leitlinie SchuCu-BBS nachgeschlagen werden (►externer LINK).
  • Wo finde ich Informationen zur Finanzierung der Pflegeausbildung nach PflBG - speziell zur Frage der Höhe der Pauschalen für die Schulen?
    Antwort: Die Pflegeausbildungsfonds Niedersachsen GmbH hält hierzu Informationsbroschüren vor (►externer LINK).

Vornoten und Zeugnisse:

  • Wie sind die Vornoten für die Abschlussprüfung zu ermitteln? Wird mit ‚ganzen‘ Noten gerechnet?
    Antwort: Die Vornoten werden gemäß § 13 Abs. 3 PflAPrV aus dem arithmetischen Mittel der jeweils in den drei Jahreszeugnissen ausgewiesenen Gesamtnoten im Lernbereich theoretischer und praktischer Unterricht sowie im Lernbereich praktische Ausbildung gebildet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Vornoten auf den Vorschlag der Pflegeschule hin fest.
     
  • Ist vonseiten der Pflegeschule für jeden der drei Prüfungsteile eine Vornote vorzuschlagen?

    Antwort: Ja. Die Vornoten für den schriftlichen Teil der Prüfung und die für den mündlichen Teil sind dabei identisch, sie werden aus dem arithmetischen Mittel der in den Jahreszeugnissen ausgewiesenen Note der im Unterricht erbrachten Leistungen gebildet. Die Vornote für den praktischen Teil der Prüfung bezieht sich auf die in den Jahreszeugnissen ausgewiesene Note der praktischen Ausbildung (vgl. § 13 Abs. 3 PflAPrV).
     

  • In welchem Verhältnis werden die Vornoten zu den Prüfungsnoten gewichtet?
    Antwort: Gemäß § 13 Abs. 2 PflAPrV werden die Vornoten bei der Bildung der Noten des schriftlichen, mündlichen und praktischen Teils der Prüfung jeweils mit einem Anteil von 25% berücksichtigt.
     

  • Kann eine mangelhafte Prüfungsleistung mit einer guten Vornote ausgeglichen und die Prüfung somit bestanden werden?
    Antwort: Nein. Für alle drei Prüfungsteile gilt, dass der jeweilige Teil dann bestanden ist, wenn er mindestens mit ‚ausreichend‘ benotet wird (vgl. hierzu §§ 14 Abs. 6; 15 Abs. 6 und 16 Abs. 8 PflAPrV). Die Vornote wird erst für die Bildung der ‚Gesamtnote‘ herangezogen. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass eine mangelhafte Prüfungsleistung nicht durch eine gute Vornote ausgeglichen werden kann.
     

  • Kann für die Berechnung der Gesamtnote ein Beispiel angeführt werden?
    Antwort: Ja. Zwei Beispiele erfolgen zum schriftlichen Teil der Prüfung:

    • Beispiel A
      Aufsichtsarbeit I (25%): gut (2)
      Aufsichtsarbeit II (25%): mangelhaft (5)
      Aufsichtsarbeit III (25%): gut (2)
      Vornote (25%): ausreichend (4)
       
      Der schriftliche Teil der Prüfung ist nicht bestanden (vgl. § 14 Abs. 6 PflAPrV).
       
    • Beispiel B
      Aufsichtsarbeit I (25%): gut (2)
      Aufsichtsarbeit II (25%): befriedigend (3)
      Aufsichtsarbeit III (25%): gut (2)
      Vornote (25%): ausreichend (4)

      Berechnung
      Addition der Einzelnoten: 2 + 3 + 2 + 4 = 11
      Bildung des arithmetischen Mittels: 11 : 4 = 2,75

      Als Gesamtnote für den schriftlichen Teil ergibt sich nach § 17 PflAPrV die Note befriedigend (3)

  • Welche Informationen finden sich in den Jahreszeugnissen und inwiefern sind diese versetzungsrelevant?
    Antwort: Gemäß § 6 Abs. 1 PflAPrV weisen die Jahreszeugnisse neben den Fehlzeiten jeweils mit einer Note die im Unterricht und in der praktischen Ausbildung erbrachten Leistungen aus. Die Grundlage für die Note der im Unterricht erbrachten Leistungen bilden dabei die curricularen Einheiten der Rahmenlehrpläne. Eine Versetzungsregelung ist nicht vorgesehen.
     
  • Ist es vorgesehen, dass der Ausbildungsträger das Jahreszeugnis vorgelegt bekommt oder erhalten lediglich die Auszubildenden diese Rückmeldung?
    Antwort: Das Zeugnis wird den Auszubildenden ausgehändigt. Das NSchG soll künftig eine Regelung vorsehen, nach der der Betrieb auch ohne Zustimmung der Auszubildenden informationell einbezogen werden darf.
     
  • Wie werden die Noten der Fächer des berufsübergreifenden Lernbereichs im Abschlusszeugnis ermittelt? Ist hier eine bestimmte Gewichtung vorgesehen?
    Antwort: Für das schulische Abschlusszeugnis wird jeweils das arithmetische Mittel der auf den Jahreszeugnissen ausgewiesenen Noten der Fächer des berufsübergreifenden Lernbereichs herangezogen. Aus diesen gemittelten Noten wiederum bildet der Mittelwert die Grundlage der Gesamtnote des berufsübergreifenden Lernbereichs (►LINK zur Visualisierung).
     
  • Welche Noten werden in der Anlage zu dem Abschlusszeugnis für die curricularen Einheiten im 1. und ggf. 2. Ausbildungsdrittel berücksichtigt, wenn die Auszubildenden nach § 12 PflAPrV eine Anrechnung auf die Ausbildung nach § 6 PflAPrV erhalten, z. B. Berufsfachschule Pflegeassistenz?
    Antwort: In Fällen der Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossener Teile einer Ausbildung nach § 12 PflAPrV werden für das jeweils anerkannte Ausbildungsdrittel keine Noten in der Anlage zum Abschlusszeugnis ausgewiesen.
     
  • Welche Zeugnisse werden mit dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung ausgegeben?
    Antwort: Erteilt werden das Jahreszeugnis gemäß § 6 PflAPrV, das schulische Abschlusszeugnis für den schulischen Abschluss sowie das Zeugnis über die staatliche Prüfung gemäß Anlage 8 PflAPrV.
     
  • Erhalten die Abschlusszeugnisse ein Siegel?
    Antwort: Ja. Das schulische Abschlusszeugnis erhält das kleine Landessiegel der Schule. Das Zeugnis über die staatliche Prüfung erhält als Zeugnis der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses das Landessiegel vom zuständigen Regionalen Landesamt für Schule und Bildung.
     
  • Erfolgt nach Zusendung der Zeugnisse über die staatliche Prüfung an die RLSB für das Siegel die Rücksendung an die Schule oder direkt an die Auszubildenden?
    Antwort: Die Rücksendung erfolgt an die Schule.
     
  • Darf auf den Jahreszeugnissen ein Schullogo eingefügt werden?
    Antwort: Ja. Auf den Jahreszeugnissen sowie auf dem Abschlusszeugnis der Schule, NICHT jedoch auf dem staatlichen Prüfungszeugnis.
     
  • Wofür steht die Abkürzung DQR und wie sieht der entsprechende Zeugnisvermerk aus?
    Antwort: DQR steht für ‚Deutscher Qualifikationsrahmen‘ (►externer LINK). Bei erfolgreichem Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung wird auf dem Abschlusszeugnis der Schule Folgendes vermerkt: ‚Der Abschluss (Pflegefachfrau / Pflegefachmann) ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet.‘
  • Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses füllt nach Abschluss aller Prüfungsteile die Zeugnisse über die bestandene staatliche Prüfung aus. Wie ist das Vorgehen, wenn es fehlerhafte Eintragungen gegeben hat?
    Antwort:
    1. Das fehlerhafte Zeugnis wird entwertet.
    2. Die Schule erstellt ein neues fehlerfreies Zeugnis und schickt es zum Siegeln an das zuständige RLSB.
    3. Die geprüfte Person erhält das Zeugnis zu einem späteren Zeitpunkt von der Schule oder auf dem Postweg.
  • [2024-04] Welche Besonderheiten gibt es bei der Erstellung der staatlichen Zeugnisse an einer öffentlichen BBS?

    Die Schulleiterin oder der Schulleiter einer BBS kann vom jeweiligen RLSB als vorsitzende Person des Prüfungsausschusses (PV) an der eigenen Schule bestellt werden (vgl. Fragensammlung 'Zusammensetzung des Prüfungsausschusses').

    Die öffentlichen BBS fertigen das staatliche Zeugnis auf der Grundlage der aktuellen Vorlage aus dem Bildungsportal selbstständig an. Die Zeugnisse der PV an den öffentlichen BBS werden mit dem dort geführten großen Landessiegel versehen.

    Die Schulleitung der öffentlichen BBS unterschreibt das staatliche Zeugnis nur dann, wenn sie als PV in den Prüfungsausschuss bestellt wurde.

  • [2024-04] Ist im Falle einer Verlängerung der Ausbildung nach nicht bestandener Prüfung ein erneutes Jahreszeugnis auszustellen?
    Antwort: Nein.

  • [2024-04] Ist im Falle einer Verlängerung der Ausbildung nach Nichtzulassung ein erneutes Jahreszeugnis auszustellen?
    Antwort:

    • Bei einer Verlängerung wegen Nichtzulassung aufgrund erhöhter Fehlzeiten ist kein neues Jahreszeugnis zu erstellen. In diesem Fall ist die Gesamtnote bereits mindestens ausreichend.

    • Bei einer Verlängerung wegen Nichtzulassung aufgrund der Notenlage (Nichterreichen des Ausbildungsziels = die Gesamtnote ist nicht mindestens ausreichend, gegebenenfalls sind zudem erhöhte Fehlzeiten angefallen) kann es notwendig sein, ein neues Zeugnis auszustellen.

Zulassung zur Prüfung gemäß § 11 PflAPrV

  • Warum wird auch das dritte Jahreszeugnis für die Zulassung zur Prüfung benötigt?
    Antwort: Für die Prüfungszulassung ist es erforderlich, dass die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse im berufsbezogenen Bereich mindestens „ausreichend“ beträgt. Diese kann nur aus allen drei Jahreszeugnissen ermittelt werden.

    Aus den drei Jahreszeugnissen wird nicht nur die Durchschnittsnote, die für die Prüfungszulassung erforderlich ist, ermittelt, sondern auch die Vornoten für die drei Prüfungsteile.

  • Müssen bis zum Einreichen der Unterlagen alle Curricularen Einheiten (CE) abgeschlossen sein, um das dritte Jahreszeugnis zu erstellen?
    Antwort: Ja. Leistungen im berufsbezogenen Lernbereich, die nach Erteilung des dritten Jahreszeugnisses erbracht werden, können nicht mehr berücksichtigt werden. Das dritte Jahreszeugnis muss spätestens mit dem Antrag auf Zulassung vorliegen.
  • Gibt es im dritten Ausbildungsjahr ein Halbjahreszeugnis?

    Antwort: Nein. Es gibt lediglich ein Jahreszeugnis.

    Auch in den anderen Ausbildungsjahren werden keine Halbjahreszeugnisse erteilt. Dies gilt ebenfalls für den berufsübergreifenden Bereich.

  • Wie wird die Durchschnittsnote ermittelt?
    Antwort: Die Durchschnittsnote ist das arithmetische Mittel der sechs Noten aus den berufsbezogenen Bereichen (jeweils drei Noten für den theoretischen Unterricht und drei Noten für die praktische Ausbildung).
  • Wie werden die Vornoten für die einzelnen Prüfungsteile ermittelt?
    Antwort: Die Vornoten für die mündliche und schriftliche Prüfung werden aus dem arithmetischen Mittel der Noten des berufsbezogenen Unterrichts ermittelt. Beide Vornoten sind identisch.

    Die Vornote für die praktische Prüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten der praktischen Ausbildung ermittelt.

  • Kann ein Ausbildungsjahr – beispielsweise das zweite – freiwillig wiederholt werden?
    Antwort: Nein. Das freiwillige Wiederholen eines Ausbildungsjahres ist ausgeschlossen. Die Dauer der Ausbildung ist im Ausbildungsvertrag – in der Regel auf drei Jahre – festgelegt und kann nur im Fall der Nichtzulassung zur Prüfung oder bei Nichtbestehen der Prüfung um maximal ein Jahr verlängert werden.
  • Ist die Vorlage eines Führungszeugnisses im Rahmen der Prüfung beziehungsweise im Rahmen der Prüfungszulassung erforderlich?
    Antwort: Für die Prüfungszulassung ist die Vorlage eines Führungszeugnisses nicht erforderlich.
    Allerdings wird ein Führungszeugnis für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung, die beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (Nds. LS) zu beantragen ist, benötigt. Diesbezügliche Fragen sind an das Nds. LS zu richten.

  • Können zu prüfende Personen, denen die Zulassung wegen zu hoher Fehlzeiten im Unterricht nicht erteilt wurde, diese im nachfolgenden Ausbildungsdurchgang nachholen?
    Antwort: Nur die Teile (Stunden) der Ausbildung, die nicht als Fehlzeit nach § 13 Abs. 1 PlfBG angerechnet werden konnten und nicht als Härtefall nach § 13 Abs. 2 PflBG anerkannt wurden, müssen nachgeholt werden. Dies geschieht in der Regel im nachfolgenden dritten Ausbildungsjahr.
  • Wann können sich Auszubildende, die wegen Fehlzeiten nicht zur Prüfung zugelassen worden sind, erneut zur Prüfung anmelden?
    Antwort: Sobald die Fehlzeiten nachgeholt wurden, kann erneut die Zulassung zur Prüfung beantragt werden. Der Zeitpunkt der Durchführung außerhalb des eigentlichen Prüfungsdurchgangs orientiert sich an den schulorganisatorischen Strukturen. Die Prüfung sollte zeitnah realisiert werden.
  • Ist eine Verlängerung der Ausbildung auch schon vor Prüfungszulassung möglich, wenn also im zweiten Ausbildungsjahr schon zu hohe Fehlzeiten bestehen?
    Antwort: Nein.
  • Was passiert, wenn die zulässigen Fehlzeiten überschritten sind?
    Antwort: Die zu prüfende Person kann gegebenenfalls eine besondere Härte geltend machen. Der sogenannte Härtefallantrag ist von der zu prüfenden Person schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen (06a Härtefallantrag Fehlzeiten – PflBG). Er ist über die Schule an das RLSB zu richten.
  • Wann kann ein solcher Härtefallantrag gestellt werden?
    Antwort: Ein Antrag auf Anrechnung von zusätzlichen Fehlzeiten (über die 10 % hinausgehend) kann beim zuständigen RLSB gestellt werden.
    Der Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn eine besondere Härte vorliegt und eine weitere Anrechnung von zusätzlichen Fehlzeiten (über die erlaubten 10 % hinaus) das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet.
    Das zuständige RLSB prüft jeden Einzelfall und entscheidet, ob die Voraussetzungen für einen Härtefall vorliegen.
    Dem Antrag kann nicht entsprochen werden, wenn gemäß § 1 Abs. 4 PflAPrV Fehlzeiten in den Pflichteinsätzen vorliegen, die über die erlaubten 25% hinausgehen. Die Vorlage für den Antrages finden Sie nach erfolgter Anmeldung in der Rubrik 'Dokumente' auf dieser Website.
  • Was kann als Härtefall gelten?
    Antwort: Die geringfügige Überschreitung der Fehlzeiten infolge einer länger andauernden schweren Erkrankung oder infolge eines Unfalls kann im Einzelfall einen Härtefall darstellen.
    Dies verdeutlicht den Ausnahmecharakter und die Einzelfallprüfung.
  • Muss bei Überschreitung der Fehlzeiten grundsätzlich ein Härtefallantrag gestellt werden oder kann im Einvernehmen mit der zu prüfenden Person ein späterer Zulassungsantrag gestellt werden?
    Antwort: Die Ausbildung dauert in Vollzeitform 3 Jahre. Jede zu prüfende Person einer Klasse stellt einen Antrag auf Prüfungszulassung. Sind die Voraussetzungen zur Zulassung nicht erfüllt, erhält die Person einen Bescheid über die Nichtzulassung.
    Im Falle einer Fehlzeitenüberschreitung kann die Person einen Härtefallantrag stellen. Die zu prüfende Person entscheidet selbst, ob sie diesen Antrag stellen will.
    Ein Härtefallantrag ist nicht grundsätzlich zu stellen.
  • Was ist zu tun, wenn die Fehlzeit von 25% in den Pflichteinsätzen überschritten wurde?
    Antwort: In diesem Fall kann gemäß § 1 Abs. 4 PflAPrV kein Härtefall angenommen werden.
    Eine Zulassung ist hier grundsätzlich nicht möglich, jedoch kann vom Träger der praktischen Ausbildung (TdpA) sowie von der Schule geprüft werden, ob diese Fehlzeiten im Vertiefungseinsatz ausgeglichen werden können.
    Wenn zum Zeitpunkt des Antrages auf Prüfungszulassung die Fehlzeiten in den Pflichteinsätzen noch nicht ausgeglichen sind, kann eine Zulassung zur Prüfung nur unter Vorbehalt erfolgen, wenn die Fehlzeiten bis zum Beginn des ersten Prüfungsteils ausgeglichen werden können. Dazu ist eine kurze Stellungnahme der Schule und des TdpA notwendig.
    Die Vorlage für die Stellungnahme finden Sie nach erfolgter Anmeldung in der Rubrik 'Dokumente' auf dieser Website.
    Wird die Fehlzeit nach der vorläufigen Zulassung zur Prüfung nicht vor dem ersten Prüfungsteil ausgeglichen, ist eine Meldung der Schule an das zuständige RLSB notwendig. Die Zulassung wird dann widerrufen und die Ausbildung muss verlängert werden.
    Erfolgt keine Meldung von der Schule, ist die Prüfungszulassung gültig.
  • Nach der Antragstellung zur Prüfungszulassung finden noch ca. 12 Wochen praktische Ausbildung statt. Wie soll eingeschätzt werden, ob die Mindeststunden erfüllt werden?
    Antwort: Zum Zeitpunkt des Antrages auf Zulassung zur Prüfung muss die Mindeststundenzahl prospektiv anhand des Ausbildungsplans bis zum Ende der 3-jährigen Ausbildung betrachtet werden. Das gilt auch für den Psychiatrieeinsatz.
    Sollte es vor dem ersten Prüfungstag Erkenntnisse geben, dass die Mindeststundenzahl nicht erreicht wird, ist eine Meldung an das zuständige RLSB notwendig (IT.N-Box).
    Die Zulassung wird dann entzogen.
  • Wie ist das Vorgehen, wenn eine Person aufgrund von einer Fehlzeitenüberschreitung nicht zur Prüfung zugelassen wurde?
    Antwort: Wer die Voraussetzungen nach § 11 PflAPrV nicht erfüllt, erhält einen Bescheid von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses durch das zuständige RLSB. Die zu prüfende Person stellt beim Träger der praktischen Ausbildung (TdpA) einen Antrag auf Verlängerung der Ausbildung. Gemäß 21 PflBG verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf schriftliches Verlangen gegenüber dem Träger der praktischen Ausbildung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. Es besteht also ein Rechtsanspruch auf die Verlängerung, sobald der Antrag gestellt wird.
    Es findet eine weitere Ausbildung und ein Ausgleich der Fehlzeiten bis zur nächstmöglichen staatlichen Prüfung statt. Die theoretische Ausbildung findet binnendifferenziert (ggf. digitales Lernen) in der nachfolgenden Klasse statt. Die praktische Ausbildung findet beim TdpA statt.
  • Ist es möglich, bei einer Überschreitung der Fehlzeiten in der Praxis, nur an den schriftlichen und mündlichen Prüfungen teilzunehmen?
    Antwort: Die Prüfungszulassung erfolgt, wenn die Mindeststunden im Unterricht und in der praktischen Ausbildung erreicht sind. Erst dann kann der erste Prüfungsteil erfolgen. Eine partielle Zulassung zur mündlichen oder schriftlichen Prüfung gibt es nicht.
  • Werden im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entstandene Fehlzeiten (etwa infolge von Quarantäne-Regelungen) angerechnet?
    Antwort: Fehlzeiten, die aufgrund von Quarantänemaßnahmen infolge einer Infektion mit dem SARS-CoV 2-Virus entstanden sind, hat die zu prüfende Person nicht zu vertreten; sie sind daher nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 PflBG in dem dort festgelegten Umfang anrechenbar.

    Soweit eine Corona-bedingte Quarantänemaßnahme dazu führt, dass die anrechenbaren Fehlzeiten nach § 13 Abs. 1 PflBG überschritten werden, muss die zu prüfende Person einen Härtefallantrag nach § 13 Abs. 2 PflBG stellen.

Rund um die Abschlussprüfung:

  • Wann beginnt der Prüfungszeitraum?
    Antwort: Die staatliche Prüfung soll in den letzten drei Monaten des dritten Ausbildungsjahres erfolgen.
  • Wann sind vonseiten der Pflegeschule welche Dokumente für die Prüfung beim RLSB einzureichen?
    Antwort: Spätestens 5 Monate vor Ausbildungsende müssen folgende Unterlagen beim RLSB vorliegen:

    (1)          Vorschlag der Pflegeschule für die Prüfungstermine

    (2)          Vorschlag der Pflegeschule zur Besetzung des Prüfungsausschusses

    (3)          Exceltabelle der Teilnehmenden, Tabellenblätter 1 bis 5

    (4)          vorbereitete individualisierte Zeugnisformulare

    (5)          je Aufsichtsarbeit zwei Vorschläge zur Auswahl

    (6)          ggf. Anträge der zu prüfenden Personen auf Nachteilsausgleich

    (7)          ggf. Härtefallanträge der zu prüfenden Personen wegen Fehlzeiten

  • Welche Folgen hat es, wenn sich die zu prüfende Person zum Prüfungstermin verspätet?
    Antwort: Ein verspätetes Erscheinen zur Prüfung ist wie ein Versäumen des Prüfungstermins zu behandeln (vgl. § 21 PflAPrV). Die zu prüfende Person muss den Grund für die Verspätung unverzüglich schriftlich darlegen, damit die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses über die Versäumnisfolgen entscheiden kann. Dies ist insbesondere im Zusammenhang mit dem schriftlichen Teil der Prüfung von Belang.
  • [2024-04] Rücktritt von der staatlichen Prüfung - welche Anforderungen werden an das qualifizierte Attest gestellt?
    Antwort: Ein qualifiziertes Attest formuliert im Gegensatz zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die sich aus diesen ergebenen Auswirkung auf die Prüfung. Die Prüfungsbehörde wird so wie gesetzlich vorgesehen in die Lage versetzt, selbstständig über die Prüfungsunfähigkeit zu entscheiden.
  • Darf die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses im Anschluss an die einzelnen Prüfungsteile den zu prüfenden Personen jeweils das Bewertungsergebnis des entsprechenden Prüfungsteils mitteilen?
    Antwort: Nein. Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses teilt allen zu prüfenden Personen am Ende der gesamten Prüfung alle Ergebnisse mit, also erst, wenn alle Prüfungsteile abgeschlossen sind. Dies gilt auch für Wiederholungsprüfungen.

    Auch im Fall des Nichtbestehens einzelner Prüfungsteile darf eine unmittelbar anschließende Mitteilung des Ergebnisses des jeweiligen Prüfungsteils nicht erfolgen, weil die zu prüfende Person die noch fehlenden Prüfungsteile zu absolvieren hat und dabei nicht durch das bereits feststehende Nichtbestehen der Prüfung negativ beeinflusst werden soll.

  • Was gilt es im Fall von Wiederholungsprüfungen zu beachten?
    Antwort: Die zu prüfende Person muss erneut einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung kann erst erfolgen, wenn die Auflagen des Bescheids über das Nichtbestehen der Erstprüfung (in der Regel Teilnahme an einer zusätzlichen Ausbildung) erfüllt wurden.

    Bei Wiederholung mehrerer Prüfungsteile sind die Prüfungsteile in zeitlich kurzen Abständen zu terminieren. Die mündliche Prüfung erfolgt auch hier zum Schluss. Auch hier darf der zu prüfenden Person das Ergebnis erst nach Abschluss aller zu wiederholenden Prüfungsteile mitgeteilt werden.

  • Im Fall einer nichtbestandenen Prüfung kann der Prüfungsausschuss die Teilnahme an einer zusätzlichen Ausbildung festlegen. Die weitere Ausbildung wird getrennt für Theorie und Praxis in Stunden angegeben. Was macht die zu prüfende Person, wenn die Stunden der weiteren Ausbildung abgeleistet wurden?
    Antwort: Nach Ableistung der weiteren Ausbildung kann die zu prüfende Person über die Schule einen Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung stellen. Die Wiederholungsprüfung findet zum nächstmöglichen Zeitpunkt statt (Organisation durch die Schule). Die Zeit bis zur Wiederholungsprüfung wird die zu prüfende Person beim Träger der praktischen Ausbildung verbringen.

  • Für welchen Zeitraum müssen Prüfungsunterlagen von der Pflegeschule aufbewahrt werden?
    Antwort: Nach § 23 PflAPrV sind die schriftlichen Aufsichtsarbeiten drei Jahre, die Anträge auf Zulassung zur Prüfung und die Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

    Alle anderen Unterlagen sollten so lange aufbewahrt werden, bis die fristgerechte Einlegung eines Rechtsbehelfs (Widerspruch oder Klage) nicht mehr möglich ist, also ein Jahr nach Erteilung des Zeugnisses beziehungsweise Zustellung des Bescheides über das Nichtbestehen der (Wiederholungs-)Prüfung.

  • Ist die Einsicht in die Prüfungsunterlagen bei der Schule oder beim zuständigen RLSB zu beantragen?
    Antwort: Die zu prüfenden Personen stellen in der Regel nach mündlicher Mitteilung des Nichtbestehens den formlosen (mündlich, schriftlich oder per E-Mail) Antrag selbst. Dieser kann bei der Schule gestellt werden. Solange kein förmlicher Widerspruch eingelegt wurde, organisiert die Schule die Einsichtnahme in die Teile der Prüfungsakte, in die die zu prüfende Person Einsicht nehmen will.

    Sofern ein Rechtsanwalt Einsicht in die Prüfungsakten beantragt und noch kein förmlicher Widerspruch eingelegt wurde, ist der Antrag zusammen mit den in der Schule geführten Prüfungsakten unverzüglich an das zuständige RLSB weiterzuleiten; die Akteneinsicht wird dann durch das zuständige RLSB gewährt.

    Wenn bereits ein förmlicher Widerspruch gegen die Entscheidung über das Nichtbestehen eingelegt wurde (dieser ist beim RLSB Braunschweig einzulegen), erfolgt die Akteneinsicht grundsätzlich über das RLSB Braunschweig (sofern ein Rechtsanwalt die Akteneinsicht beantragt) oder im zuständigen RLSB (wenn die zu prüfende Person anwaltlich nicht vertreten ist). Das jeweilige RLSB fordert in diesem Fall die Prüfungsakten für die Gewährung der Akteneinsicht und die weitere Bearbeitung des Widerspruchs bei der Schule an.

  • Wer kann vorsitzende Person des Prüfungsausschusses sein?
    Antwort: Nachstehend bezeichnete Personen kommen als vorsitzende Person in Betracht -
    1.  Dezernentinnen und Dezernenten der RLSB
    2. Fachberaterinnen und Fachberater im Auftrag der RLSB
    3. Vom RLSB Braunschweig als zuständiger Behörde mit der Wahrnehmung des Prüfungsvorsitzes beauftragte Personen („Pool“ der PV)  

      Schulen können weitere in Frage kommende vorsitzende Personen des Prüfungsausschusses, die noch nicht im „Pool“ der PV sind, dem RLSB Braunschweig vorschlagen, das dann über eine Aufnahme in den „Pool“ kurzfristig entscheidet.
  • Kann die Schulleitung einer Pflegeschule gleichzeitig die Position der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses innehaben?
    Antwort: Nein.

    Sofern die Schulleitung einer Pflegeschule in der Funktion der Schulleitung (sowohl als Mitglied als auch als Stellvertretung) in den Prüfungsausschuss bestellt wurde, kann sie nicht gleichzeitig die Funktion der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses bzw. der Stellvertretung der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses wahrnehmen.

    Gleiches gilt, wenn die Abteilungsleitung einer BBS in der Funktion der Schulleitung in den Prüfungsausschuss bestellt wurde – auch sie kann nicht gleichzeitig vorsitzende Person des Prüfungsausschusses oder Stellvertretung der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses sein.
  • Welche Besonderheiten gelten für den Prüfungsausschuss an einer öffentlichen Berufsbildenden Schule?
    Antwort: Die Schulleitung kann den Vorsitz an der eigenen Schule übernehmen, wenn die Person durch das RLSB BS beauftragt wurde und an der Fortbildung für Prüfungsvorsitzende teilgenommen hat.

    Die ständige Stellvertretung der Schulleitung einer BBS kann den Vorsitz nur im Vertretungsfall übernehmen, sofern die Person durch das RLSB BS beauftragt wurde und an der Fortbildung für Prüfungsvorsitzende teilgenommen hat.

    Die für die Pflegeausbildung verantwortliche Abteilungsleitung (Koordinatorin oder Koordinator) übernimmt dann die Funktion der Schulleitung für Prüfungen nach PflBG und wird in dieser Funktion vom zuständigen RLSB in den Prüfungsausschuss bestellt.

    Die für die Pflegeausbildung verantwortliche Abteilungsleitung kann auch an einer anderen Schule als vorsitzende Person in den Prüfungsausschuss bestellt werden, wenn die Person durch das RLSB BS beauftragt wurde und an der Fortbildung für Prüfungsvorsitzende teilgenommen hat.

  • Über welche Qualifikation müssen die Fachprüferinnen und Fachprüfer sowie die praxisanleitenden Personen verfügen?
    Antwort: Als Fachprüferinnen und Fachprüfer dürfen nur Lehrkräfte eingesetzt werden, die die Anforderungen nach § 9 PflBG bzw. § 65 PflBG erfüllen.

    Praxisanleitende Personen müssen folgende Anforderungen nach § 4 Abs. 2 und 3 PflBG erfüllen:
    1. Berufserlaubnis nach KrPflG, AltPflG oder PflBG,
    2. Berufserfahrung von mindestens 1 Jahr in Vollzeit,
    3. berufspädagogische Zusatzqualifikationen im Umfang von mindestens 300 Stunden

      und

    4. berufspädagogische Fortbildung im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich und kontinuierlich.
  • Dürfen Lehrkräfte, die sich noch in der pädagogischen Ausbildung befinden, als Fachprüferinnen und Fachprüfer in den Prüfungsausschuss bestellt werden, um die mündliche, praktische und schriftliche Prüfung abzunehmen?
    Antwort: Nein. Diese Personen erfüllen die Anforderungen nach § 9 PflBG bzw. § 65 PflBG nicht.
  • Dürfen Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter, die sich in der Qualifikation befinden, in den Prüfungsausschuss bestellt werden, um die praktische Prüfung abzunehmen?
    Antwort: Nein. Diese Personen erfüllen die Anforderungen nach § 4 Abs. 2 und 3 PflAPrV nicht.
  • Kann die Schulleitung einer Pflegeschule gleichzeitig die Aufgaben einer Fachprüferin beziehungsweise eines Fachprüfers übernehmen?
    Antwort: Die Person, die in der Funktion der Schulleitung in den Prüfungsausschuss bestellt wird, kann gleichzeitig Fachprüferin bzw. Fachprüfer sein, sofern sie über die entsprechende fachliche Qualifikation als Lehrkraft verfügt (zur Qualifikation von Fachprüferinnen und Fachprüfern siehe Frage 3).

    In diesem Fall muss die betreffende Person jedoch auch in beiden Funktionen (als Schulleitung und als Fachprüferin/Fachprüfer, ggf. auch als stellvertretende/r Fachprüferin/Fachprüfer) in den Prüfungsausschuss bestellt werden, so dass die Person mindestens zweimal (im Falle einer Bestellung auch als Stellvertretung dreimal) im Vorschlag der Pflegeschule zur Besetzung des Prüfungsausschusses benannt werden muss.

    Nur wenn die Schulleitung auch als Fachprüferin beziehungsweise Fachprüfer in den Prüfungsausschuss bestellt wurde, kann sie als solche tatsächlich prüfen.

    Gleiches gilt für die Abteilungsleitung einer BBS, die in der Funktion der Schulleitung in den Prüfungsausschuss bestellt wird.

  • Wann erfahren die Pflegeschulen, wer den Prüfungsvorsitz stellt?
    Antwort: Die Schulen sprechen in der Planungsphase der Prüfung mit der für sie zuständigen Dezernentin beziehungsweise dem für sie zuständigen Dezernenten des RLSB ab, ob der Prüfungsvorsitz durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter des zuständigen RLSB (Dezernent/in oder Fachberater/in) übernommen werden soll.

    Soweit dies nicht der Fall ist, wählen die Pflegschulen eine Person aus den möglichen vorsitzenden Personen des „PV-Pools“ aus und fragen bei dieser Person an und sprechen die Prüfungstermine, insbesondere die Termine der mündlichen Prüfung, ab.

    Die Schule trägt dann die in Frage kommende vorsitzende Person in das Dokument "01d Besetzung des Prüfungsausschusses – PflBG" ein.

    Erst mit dem Schreiben des zuständigen RLSB an die Pflegeschule, in dem die Bestellung des gesamten Prüfungsausschusses – in aller Regel wie von der Pflegeschule vorgeschlagen – erfolgt, wird die Schule auch formal über die Person, die den Prüfungsvorsitz wahrnehmen wird, endgültig informiert.

  • Wer übernimmt den Prüfungsvorsitz für die Wiederholungsprüfung?
    Antwort: Für die Wiederholungsprüfung wird ein neuer Prüfungsausschuss gebildet und es erfolgt eine gesonderte Zulassung.

  • [2024-04] Welche Rolle übernimmt die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses (PV) nach der Änderung der PflAPrV ab dem 01.01.2024?
    Antwort:

    Gemäß § 10 Abs. 4 PflAPrV ist die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person berechtigt, an allen Teilen der Prüfung teilzunehmen; ihr steht kein Fragerecht zu. Eine Verpflichtung zur persönlichen Anwesenheit besteht nicht.

    Eine Teilnahme am mündlichen Teil der staatlichen Prüfung und der Wiederholungsprüfung ist daher nicht mehr in vollem Umfang notwendig. Das Recht zur Teilnahme an der gesamten mündlichen Prüfung bleibt unberührt.

    Es ergeben sich folgende Optionen:

    1. Im Fall mehrtägiger Prüfungen kann die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auch lediglich am letzten Prüfungstag teilnehmen. Damit werden zeitliche und finanzielle Ressourcen geschont.

    2. Prüfungen mit parallelen Prüfungsgruppen sind grundsätzlich möglich. Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person könnte dann zwischen den Prüfungsgruppen wechselnd an den Prüfungen teilnehmen ('rotieren').

    3. Im Falle einer akuten Erkrankung der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person am Prüfungstag könnte die Prüfung ohne Zeitverzögerung starten. Die Stellvertretung der PV kann später dazukommen.

    Es besteht weiterhin die Empfehlung, die Prüfung dergestalt zu planen, dass die PV in absehbar herausfordernden Situationen persönlich teilnehmen kann.

    Grundsätzlich müssen die dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Personen in der Lage sein, eine Prüfung zu leiten. Der Leitgedanke dessen ist der Anspruch jede zu prüfenden Person auf eine faire und gerechte Behandlung auf inhaltlicher sowie formaler Ebene. Dies erfordert entsprechende Fachkenntnisse, Erfahrung in der Durchführung von Prüfungen sowie Kenntnisse der gesetzlichen Rahmenbedingungen.

    Die  Anwesenheit der PV ist daher zumindest in begrenztem Rahmen notwendig.

  • Wer darf als Fachprüferin oder Fachprüfer für staatliche Prüfungen nach Pflegeberufegesetz eingesetzt werden?
    Antwort: Als Fachprüferin oder Fachprüfer für mündliche und schriftliche Prüfungen nach Pflegeberufegesetz (PflBG) dürfen alle Personen eingesetzt werden, die die Voraussetzung nach § 65 PflBG (Bestandsschutz) oder § 9 Abs. 1 Nr. 2 PflBG (fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit abgeschlossener Hochschulausbildung auf Masterniveau) erfüllen.

    Für die praktische Prüfung ist eine Person als Fachprüferin oder als Fachprüfer einzusetzen, die die vollständige Qualifikation zu Praxisanleitung erfüllt und eine zweite Person, die Lehrkraft in der Schule ist und die oben genannten Voraussetzung nach § 65 PflBG oder § 9 Abs. 1 Nr. 2 PflBG erfüllt.

    Bei Schulen in privater Trägerschaft können auch Lehrkräfte für die praktische Prüfung eingesetzt werden, die eine entsprechende – insbesondere pflegepädagogische – abgeschlossene Hochschulbildung für die Durchführung des praktischen Unterrichts haben und an der Pflegeschule unterrichten.
    Als Fachprüferinnen oder Fachprüfer sollen die Lehrkräfte bestellt werden, die die zu prüfende Person überwiegend ausgebildet haben (§ 10 Abs. 2 PflAPrV).
  • Dürfen Schulleiterinnen und Schuleiter von Schulen in freier Trägerschaft auch als Fachprüfer oder Fachprüferinnen in den Prüfungsausschuss bestellt werden?
    Antwort: Ja. Schulleiterinnen und Schulleiter können auch als Fachprüferinnen und Fachprüfer in den Prüfungsausschuss bestellt werden. Da die Personen der Schulleitung in der Regel auch in der Berufsfachschule Pflege unterrichten, übernehmen sie hier eine Doppelfunktion.

  • Dürfen Quereinsteiger oder Quereinsteigerinnen an öffentlichen berufsbildenden Schulen, die in der Qualifizierungsphase sind, die staatliche Prüfung abnehmen?
    Antwort: Ja. Auch wenn die Qualifizierungsphase noch nicht abgeschlossen ist, dürfen Quereinsteigerinnen oder Quereinsteiger unterrichten und auch Prüfungen abnehmen. Hierfür ist erforderlich, dass sie eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau für die Durchführung des theoretischen Unterrichts

    sowie

    eine entsprechende – insbesondere pflegepädagogische – abgeschlossene Hochschulbildung für die Durchführung des praktischen Unterrichts haben.

  • Ist es zulässig, dass mehrere Pflegeschulen gemeinsam Vorschläge für die Aufsichtsarbeiten erstellen und nutzen?
    Antwort: Ja. Nach Rücksprache mit dem zuständigen RLSB können mehrere Pflegeschulen gemeinsam vorgeschlagene Aufsichtsarbeiten durchführen, die an den betreffenden Schulen jeweils zeitgleich stattfinden müssen.
  • Gibt es Vorgaben dazu, in welchen Abständen die einzelnen Prüfungsteile (schriftlich; praktisch; mündlich) durchgeführt werden müssen?
    Antwort: Nein. Lediglich für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten gibt § 14 Abs. 3 Satz 2 PflAPrV vor, dass diese in der Regel an drei aufeinanderfolgenden Werktagen durchzuführen sind. Dies bedeutet, dass grundsätzlich drei direkt aufeinanderfolgende Werktage für die drei Aufsichtsarbeiten zu wählen sind (z.B. Dienstag, Mittwoch und Donnerstag). Ausnahmen hiervon sind nur im Einzelfall und unter besonderen Umständen möglich.
  • Kann für Menschen mit Migrationshintergrund, die nicht über ausreichende Kompetenzen in der deutschen Sprache verfügen, ein Nachteilsausgleich gewährt werden?
    Antwort: Nein. Nachteilsausgleiche können nur im Falle des Vorliegens von Behinderungen beziehungsweise Beeinträchtigungen gewährt werden, die außerhalb der durch die jeweilige Prüfung zu ermittelnden Fähigkeiten liegen und das Prüfungsergebnis negativ beeinflussen können. Mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache stellen gerade nicht eine solche Beeinträchtigung dar, weil zu den zu prüfenden Fähigkeiten auch die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zählen.
  • Welche Folgen hat es, wenn sich die zu prüfende Person zum Prüfungstermin verspätet?
    Antwort: Ein verspätetes Erscheinen zur Prüfung ist wie ein Versäumen des Prüfungstermins zu behandeln (vgl. § 21 PflAPrV). Die zu prüfende Person muss den Grund für die Verspätung unverzüglich schriftlich darlegen, damit die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses über die Versäumnisfolgen entscheiden kann.

    Dies gilt nicht nur für den mündlichen und praktischen Teil der Prüfung, sondern insbesondere für den schriftlichen Teil der Prüfung. In keinem Fall darf die zu prüfende Person später mit der Aufsichtsarbeit beginnen und diese entsprechend später abgeben, da sonst die anderen zu prüfenden Personen bei der Anfertigung ihrer Aufsichtsarbeit gestört werden, Dies würde zu einer nicht rechtmäßig abgelaufenen schriftlichen Prüfung aller Prüfungsteilnehmenden führen, weil das Gebot der Chancengleichheit verletzt wäre.

  • Welche Hilfsmittel sind für die Vorbereitung des praktischen Teils der Prüfung (gem. § 16 Abs. 5 S. 1 PflAPrV) zulässig, welche sollen ausgeschlossen werden?
    Antwort: Im Grundsatz entscheidet die eigenverantwortliche Schule über die Zulässigkeit von Hilfsmitteln. Der Zugriff auf das Internet ist allerdings nicht gestattet. Vorgesehen werden können etwa klinische Wörterbücher, Arzneimittelverzeichnisse oder dergleichen. Wesentlich dabei ist, dass allen nach § 16 Abs. 2 PflAPrV beschriebenen Anforderungen entsprochen wird und dass die Chancengleichheit in jedem Fall gewahrt bleibt. Das heißt, dass allen zu prüfenden Personen eines Prüfungsjahrgangs einer Schule die gleichen oder zumindest eindeutig vergleichbare Hilfsmittel zur Verfügung stehen müssen.
  • Inwieweit ist die differenzierte Fortschreibung einer vorliegenden Pflegeplanung hinsichtlich der zu erbringenden Leistung im Vorbereitungsteil gleichwertig zum grundlegenden Erstellen eines Pflegeplans nach Neuaufnahme (vgl. § 16 Abs. 2 S.2 PflAPrV)?
    Antwort: Bei einer eigenständig differenzierbaren Leistung besteht hier kein Unterschied. Gemäß § 16 Abs. 4 PflAPrV findet die Prüfung in realen und komplexen Pflegesituationen statt. Sie muss in beiden geschilderten Ausgangslagen ständig Veränderungen berücksichtigen. Das Pflegehandeln muss stets der aktuellen Lage angepasst werden.  
  • Kann die praktische Prüfung vor der schriftlichen Prüfung erfolgen?
    Antwort: Ja. Es gibt keine gesetzliche Vorgabe für die Reihenfolge der Prüfungsteile.
    Die mündliche Prüfung ist am Ende des Prüfungszeitraumes einzuplanen. Das Ergebnis der Prüfungsteile darf den zu prüfenden Personen erst nach Abschluss aller Prüfungsteile mitgeteilt werden.

  • Muss bei der mündlichen Prüfung die maximale Prüfungszeit von 45 Minuten ausgeschöpft werden?
    Antwort: Die maximale Prüfungszeit ist einzuplanen. Wenn die zu prüfende Person bereits nach 30 Minuten alle Aspekte sehr gut abgearbeitet hat, kann die Prüfung beendet werden. Bei schlechten Leistungen sollte die maximale Zeit genutzt werden, um der zu prüfenden Person die Möglichkeit zu geben, das Erlernte in möglichst vielen Aspekten zu präsentieren und somit gegebenenfalls bisherige schlechtere Leistungen ausgleichen beziehungsweise verbessern zu können. 

  • Ist für die mündliche Prüfung eine zusätzliche protokollführende Person notwendig?
    Antwort:
    In der Regel wird das Protokoll von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer verfasst. Eine Person, die das Protokoll der mündlichen Prüfung schreibt, kann [!] zusätzlich eingesetzt werden. Diese Person muss nicht Mitglied im Prüfungsausschuss sein. Sie darf sich in dem Fall nicht an der Prüfung beteiligen und ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. 

  • [2024-04] Darf eine Wiederholungsprüfung, die aus mehreren Teilen besteht, beendet werden, wenn sich im Prüfungsverlauf zeigt, dass bereits ein Teil der Prüfung mit mangelhaft oder ungenügend bewertet wurde?
    Antwort: Nein. Die Wiederholungsprüfung ist in ihrer Gesamtheit durchzuführen. Alle Prüfungsteile sind formal abzuschließen. Erst dann darf das Prüfungsergebnis bekanntgegeben werden.
  • [2024-04] Darf die auszubildende Person eine von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses auferlegte zusätzliche Ausbildung ablehnen?
    Antwort: Ja. Allerdings kann in diesem Fall eine Zulassung zur Wiederholungsprüfung nicht erfolgen. Die Ausbildung gilt als nicht bestanden.
  • [2024-04] Darf eine auszubildende Person zur Wiederholungsprüfung zugelassen werden, wenn sie sich im Widerspruchsverfahren befindet?
    Antwort: Ja.
  • [2024-04] Wie ist das Vorgehen bei staatlichen Wiederholungsprüfungen an Schulen in freier Trägerschaft im schriftlichen und/oder praktischen Teil, wenn die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person nicht persönlich anwesend ist?
    Antwort:
    • Vorgehen bezüglich der Niederschriften:

      Der Scan der Niederschrift der Wiederholungsprüfung wird über die IT.N-Box an das RLSB geschickt. Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person (Dezernentinnen und Dezernenten der RLSB) unterschreibt auf der Kopie. Zu diesem Zweck werden die Dezernentinnen und Dezernenten der RLSB als vorsitzende Personen bestellt.

      Die Schule erhält einen Scan der letzten Seite der Niederschrift mit Unterschrift zurück und archiviert diese.

    • Vorgehen bezüglich der Zeugnisse der staatlichen Prüfung:

      Die Schule schickt zusammen mit dem Scan der Niederschrift ein vorbereites personalisiertes Zeugnis als PDF-Dokument über die IT.N-Box (die Noten sind schon eingefügt).

      Die RLSB drucken das Zeugnis aus, siegeln es und lassen die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person unterschreiben. Anschließend wird das Zeugnis über den Postweg zurück an die Schule versandt.

      Die Schule archiviert eine Kopie des Zeugnisses in der Prüfungsakte und händigt das Original aus.

    • Vorgehen bezüglich der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
      Die Schulleitung teil das Ergebnis nach Rücksprache mit der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person mit.

  • Was ist in der Niederschrift gemäß § 18 PflAPrV zu dokumentieren?

    Antwort: Die Niederschrift ist das zentrale Dokument der Prüfung, das vollständig ausgefüllt und von den beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschrieben werden muss. Die Niederschrift ist für jede zu prüfende Person individuell anzufertigen. Nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses, welche die Prüfung im Einzelnen durchgeführt haben, werden in der Niederschrift eingetragen. Auf den Seiten 3 und 4 der Niederschrift gibt es Raum für ein Protokoll in Stichworten. Die Rückseite kann jeweils genutzt werden. Alternativ kann auch ein Vermerk 'siehe Anlage' oder 'siehe Protokoll' erfolgen.

    Aus der Niederschrift ergeben sich Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten.

  • Wie werden Noten in der Niederschrift dokumentiert?
    Antwort: Noten werden als ganze Zahlen ohne Kommastelle angegeben. Das gilt für alle Noten, auch für die Vornoten. Tendenzen ( + oder - ) sind bei den Prüfungsnoten nicht anzugeben.

    Die Benotung ergibt sich aus § 17 PflAPrV.

  • Wie und wann werden die zu prüfenden Personen über die Prüfungstermine informiert?
    Antwort: Die Schulleitungen informieren die zur Prüfung zugelassenen Personen über
    • die Besetzung des Prüfungsausschusses,
    • die jeweiligen individuellen Prüfungszeiten (Uhrzeit) und den jeweiligen Ort der Prüfung spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungsteil (schriftlich oder elektronisch – nicht durch Aushang!),
    • die für die jeweiligen Prüfungsteile vorgesehenen Fachprüferinnen und Fachprüfer als auch deren Stellvertretungen sowie
    • über die festgesetzten Vornoten spätestens drei Werktage vor Beginn des ersten Prüfungsteils.
  • Wie und wann werden die zu prüfenden Personen über Änderungen im Prüfungsausschuss informiert?
    Antwort: Die zu prüfenden Personen müssen nur bei Änderungen in der Besetzung des Prüfungsausschusses informiert werden. Über die mögliche Stellvertretung wurden die zu prüfenden Personen bereits informiert. Für jede Fachprüferin und für jeden Fachprüfer wurde mindestens eine Stellvertretung bestellt.

    Das zuständige RLSB bestellt auf Vorschlag der Pflegeschule die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen. Es wird daher vorgeschlagen, alle Lehrkräfte als Stellvertretung in den Prüfungsausschuss zu bestellen. Eine Änderungsmitteilung ist nur dann notwendig, wenn neue Lehrkräfte nach der Prüfungszulassung eingestellt werden.

  • Wann werden die Prüfungsergebnisse mitgeteilt?
    Antwort: Die Prüfungsergebnisse dürfen erst nach Abschluss aller Prüfungsteile durch die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses mitgeteilt werden.
    Dies gilt auch für die Wiederholungsprüfung.

    Dies geschieht im Falle des Nichtbestehens zunächst mündlich am Tag der letzten Prüfung. Die Mitteilung der Prüfungsergebnisse gegenüber den geprüften Personen kann nach dem Abschluss aller Prüfungsteile direkt im Anschluss an die letzte Prüfung erfolgen, wenn die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses das Ergebnis festgesetzt hat. Alternativ kann das Ergebnis auch am Abschluss des Prüfungstages bekannt gegeben werden (Datenschutz beachten).

    Auf Antrag ist der zu prüfenden Person nach dem Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Der Antrag kann mündlich oder schriftlich bei der Schulleitung gestellt werden.

  • Dürfen im Fall einer Wiederholungsprüfung Prüfungsergebnisse vorzeitig mitgeteilt werden, wenn der erste zu wiederholende Prüfungsteil nicht bestanden wurde?
    Antwort: Nein, alle Prüfungsteile, die nicht bestanden wurden (jede Aufsichtsarbeit, die mündliche Prüfung und die praktische Prüfung) dürfen einmal wiederholt werden.
    Das Ergebnis wird erst nach Abschluss aller Prüfungsteile, die zu wiederholen sind, durch die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses mitgeteilt (vgl. Fragensammlung Wiederholungsprüfung).