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Fragen zur Pflegeausbildung

Grundlegendes:

  • Inwieweit können Lehrkräfte mit einem Abschluss in der Pflegepädagogik beziehungsweise Lehrkräfte ohne Master in der neuen Pflegeausbildung eingesetzt werden?
    Antwort: Lehrkräfte ohne Master-Abschluss sind im Rahmen der Übergangvorschriften jenen mit Masterabschluss gleichgestellt (vgl. hierzu § 9 PflBG sowie § 65 Abs. 4 PflBG).
     
  • Inwieweit muss die Qualifikation der Lehrkräfte dokumentiert werden?
    Antwort: Gegenüber dem Fonds muss nachgewiesen werden, welche Lehrkraft mit welcher Qualifikation wie eingesetzt wird.

  • Inwieweit wird die generalistische Pflegeausbildung EU-weit anerkannt sein? Werden alle Erfordernisse erfüllt?
    Antwort: Eine generalistische Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz entspricht den EU-Vorgaben.
     
  • Wird es eine einheitliche Urkunde oder ein Zeugnis geben, aus dem eindeutig die Berufsbezeichnung hervorgeht?
    Antwort: Gemäß § 42 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) stellt die zuständige Behörde eine Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 13 (zu § 42 PflAPrV) aus, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
     
  • Wie lauten die genauen Vertiefungsbezeichnungen und wo werden sie dokumentiert?
    Antwort: Die Vertiefungseinsätze nach § 7 Abs. 4 PflBG werden in der Anlage zur Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung dokumentiert (Muster: Anlage 14 zu § 42 Satz 2 PflAPrV).

  • Wie ist damit umzugehen, wenn der Urlaub als nicht anzurechnende Fehlzeit über einen gesamten Einsatzzeitraum hinweg genommen wird?
    Antwort: Die Einsätze/Einsatzzeiten sind nachzuweisen und gegebenenfalls zu wiederholen (vgl. hierzu § 1 Abs. 4 PflAPrV).
  • Kann ein Urlaub auch während der Schulzeiten genommen werden?
    Antwort: Nein. Urlaub ist in der unterrichtsfreien Zeit zu gewähren (vgl. hierzu § 1 Abs. 4 PflAPrV).
     
  • Wie ist mit Fehlzeiten umzugehen, die mehr als 25% der Stunden eines Pflichteinsatzes ausmachen? Muss in diesem Fall die Ausbildung gegebenenfalls verlängert werden?
    Antwort: Die vorgesehenen Einsätze müssen im Rahmen der Fehlzeitenregelung nachgeholt werden (vgl. hierzu § 13 PflBG sowie § 1 Abs. 4 PflPrV). 
  • Wie wirken sich Fehlzeiten auf die Zulassung zur Abschlussprüfung aus?
    Antwort: Bitte lesen Sie dazu die Ausführungen unter 'Abschlussprüfungen - Zulassung zur Prüfung'

  • Besteht die Möglichkeit, den Pflichteinsatz im 3. Ausbildungsjahr in der psychiatrischen Versorgung mit dem Vertiefungseinsatz zu verknüpfen?
    Antwort: Nein. Die Einsätze in den vorgesehenen Bereichen sind jeweils separat durchzuführen (vgl. hierzu § 3 Abs. 3 PflAPrV).
     
  • Ist es möglich, einen Einsatz in einer von den Betroffenen organisierten 'Demenz-WG' als Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung zu werten?
    Antwort: Es besteht die Möglichkeit einer Berücksichtigung im Rahmen eines Einsatzes bei einem ambulanten Pflegedienst, der diese WG betreut (vgl. hierzu § 7 Abs. 5 PflBG sowie  § 3 Abs. 4 PflAPrV).
     
  • Wie häufig beziehungsweise in welchen Einsätzen müssen Praxisbesuche in den Einrichtungen vonseiten der Lehrkräfte erfolgen?
    Antwort: Zur Sicherstellung einer angemessenen Praxisbegleitung ist eine regelmäßige persönliche Anwesenheit der Lehrkräfte der Pflegeschulen in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung zu gewährleisten. Für Niedersachsen gilt: Es sind mindestens 11 Praxisbegleitungen durch die Schulen in den Einrichtungen durchzuführen - jeweils zwei Besuche durch Lehrkräfte in denen Pflicht-, Orientierungs- und Vertiefungseinsätzen. In der Summe sind das 10 Begleitungen in den Einrichtungen nach § 7 Abs. 1 und Abs. 4 PflBG. Zusätzlich ist eine Praxisbegleitung in einem der Pflichteinsätze nach § 7 Abs. 2 PflBG vorgesehen.
    Die Lehrkräfte haben die Möglichkeit, die Besuche in den Ausbildungseinrichtungen so zu koordinieren und zu bündeln, dass mehrere Auszubildende in einer Ausbildungseinrichtung besucht werden können.

  • Inwieweit ist es zulässig, invasive Techniken (z.B. s.c.-, i.m.-Injektionen, Blutabnahme, Legen von Magensonden etc.) im Unterricht in der Schule gemeinsam mit den Auszubildenden praktisch durchzuführen?
    Antwort: S.c.-, i.m.-Injektionen, Blutabnahme und das Legen von Magensonden sind grundsätzlich Eingriffe am Patienten, die der Aufklärung und Einwilligung unterliegen. Sie dürfen nur nach sorgfältiger Indikationsstellung durchgeführt werden. Das ist eine ärztlich Aufgabe (Vorbehaltende Tätigkeit – Ausüben der Heilkunde -  §1 Abs 1 und 2 Heilpraktikergesetz).

    Selbstverständlich kann die Tätigkeit nach ärztlicher Anordnung auf Pflegefachkräfte zur Durchführung übertragen werden (Delegation). Voraussetzung ist allerdings, dass die Pflegefachkraft bezüglich der Tätigkeit über ausreichendes Wissen und Können verfügt. Letztendlich liegt es in der Verantwortung der Ärztin/des Arztes, die Aufgaben zu delegieren. Sie oder er muss sich auch davon überzeugen, dass die Pflegefachkraft die Techniken beherrscht.

    Die oben angeführten Techniken können im praktischen Unterricht  nur an Puppen/Skills Lab, Apfelsinen oder dergleichen geübt werden. Das Üben an lebenden Personen gehört nach hiesiger Auffassung in die praktische Ausbildung und in die Anleitung durch eine Medizinerin/einen Mediziner. Auch Probandinnen und Probanden müssen sorgfältig aufgeklärt werden und einwilligen. Invasive Techniken sind grundsätzlich risikobehaftet und sollten im Unterricht nicht gegenseitig durchgeführt werden.

    Eine Stellungnahme zur Delegation ärztlicher Leistungen kann auf der Website der Bundesärztekammerergänzend abgerufen werden (►externer LINK).

  • Ist es möglich, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen einzustellen?
    Antwort: Eine Finanzierung über den Fonds ist nicht vorgesehen.
     
  • Besteht die Möglichkeit, die Ausbildung nach endgültigem Nichtbestehen zu wiederholen?
    Antwort: Ja, eine Wiederholung der Ausbildung ist ohne Anrechnung von Ausbildungszeiten möglich.
     
  • Muss nach einer nicht bestandenen Zwischenprüfung der bisherige Ausbildungsteil wiederholt werden?
    Antwort: Die Zwischenprüfung nach § 7 PflAPrV hat grundsätzlich einen informativen Charakter. Die Ausbildung kann unabhängig vom Ergebnis der Zwischenprüfung fortgesetzt werden. Je nach Ergebnis der Zwischenprüfung sind die Pflegeschulen und die Träger der praktischen Ausbildung gemeinsam mit den Auszubildenden jedoch gehalten, geeignete Maßnahmen zur Sicherung des Ausbildungserfolgs zu ergreifen.
     
  • Können Ergebnisse von Lern- und Arbeitsaufgaben im Rahmen der Praxisbegleitung in die Praxisnote einbezogen werden?
    Antwort: Nein. Lern- und Arbeitsaufgaben sind im Unterricht erbrachte Leistungen und werden in den curricularen Einheiten berücksichtigt, in denen die Lern- und Arbeitsaufgaben von der Berufsfachschule Pflege gestellt worden sind.
     
  • Dürfen schulische Fehlzeiten über zusätzliche Praxiszeiten ausgeglichen werden?
    Antwort: Nein. Bei der Anrechnung von Fehlzeiten gemäß § 13 PflBG werden Fehlzeiten im theoretischen wie praktischen Unterricht und solche in der praktischen Ausbildung unterschieden. Zusätzlich sind die Regelungen gemäß § 1 Abs. 4 PflAPrV zu beachten.
     
  • Bei der Erstellung des Curriculums stoße ich immer wieder auf die Begriffe 'Handlungssituation' und 'Lernsituation'. Inwieweit unterscheiden sich beide?
    Antwort: Eine Handlungssituation initiiert komplexe Lern- und Arbeitsprozesse. Sie bildet den Kern einer Lernsituation, die ihrerseits die übergeordnete didaktische Einheit darstellt. Weiteres dazu kann im Glossar der Leitlinie SchuCu-BBS nachgeschlagen werden (►externer LINK).
  • Wo finde ich Informationen zur Finanzierung der Pflegeausbildung nach PflBG - speziell zur Frage der Höhe der Pauschalen für die Schulen?
    Antwort: Die Pflegeausbildungsfonds Niedersachsen GmbH hält hierzu Informationsbroschüren vor (►externer LINK).

Vornoten und Zeugnisse:

  • Wie sind die Vornoten für die Abschlussprüfung zu ermitteln? Wird mit ‚ganzen‘ Noten gerechnet?
    Antwort: Die Vornoten werden gemäß § 13 Abs. 3 PflAPrV aus dem arithmetischen Mittel der jeweils in den drei Jahreszeugnissen ausgewiesenen Gesamtnoten im Lernbereich theoretischer und praktischer Unterricht sowie im Lernbereich praktische Ausbildung gebildet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Vornoten auf den Vorschlag der Pflegeschule hin fest.
     
  • Ist vonseiten der Pflegeschule für jeden der drei Prüfungsteile eine Vornote vorzuschlagen?

    Antwort: Ja. Die Vornoten für den schriftlichen Teil der Prüfung und die für den mündlichen Teil sind dabei identisch, sie werden aus dem arithmetischen Mittel der in den Jahreszeugnissen ausgewiesenen Note der im Unterricht erbrachten Leistungen gebildet. Die Vornote für den praktischen Teil der Prüfung bezieht sich auf die in den Jahreszeugnissen ausgewiesene Note der praktischen Ausbildung (vgl. § 13 Abs. 3 PflAPrV).
     

  • In welchem Verhältnis werden die Vornoten zu den Prüfungsnoten gewichtet?
    Antwort: Gemäß § 13 Abs. 2 PflAPrV werden die Vornoten bei der Bildung der Noten des schriftlichen, mündlichen und praktischen Teils der Prüfung jeweils mit einem Anteil von 25% berücksichtigt.
     

  • Kann eine mangelhafte Prüfungsleistung mit einer guten Vornote ausgeglichen und die Prüfung somit bestanden werden?
    Antwort: Nein. Für alle drei Prüfungsteile gilt, dass der jeweilige Teil dann bestanden ist, wenn er mindestens mit ‚ausreichend‘ benotet wird (vgl. hierzu §§ 14 Abs. 6; 15 Abs. 6 und 16 Abs. 8 PflAPrV). Die Vornote wird erst für die Bildung der ‚Gesamtnote‘ herangezogen. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass eine mangelhafte Prüfungsleistung nicht durch eine gute Vornote ausgeglichen werden kann.
     

  • Kann für die Berechnung der Gesamtnote ein Beispiel angeführt werden?
    Antwort: Ja. Zwei Beispiele erfolgen zum schriftlichen Teil der Prüfung:

    • Beispiel A
      Aufsichtsarbeit I (25%): gut (2)
      Aufsichtsarbeit II (25%): mangelhaft (5)
      Aufsichtsarbeit III (25%): gut (2)
      Vornote (25%): ausreichend (4)
       
      Der schriftliche Teil der Prüfung ist nicht bestanden (vgl. § 14 Abs. 6 PflAPrV).
       
    • Beispiel B
      Aufsichtsarbeit I (25%): gut (2)
      Aufsichtsarbeit II (25%): befriedigend (3)
      Aufsichtsarbeit III (25%): gut (2)
      Vornote (25%): ausreichend (4)

      Berechnung
      Addition der Einzelnoten: 2 + 3 + 2 + 4 = 11
      Bildung des arithmetischen Mittels: 11 : 4 = 2,75

      Als Gesamtnote für den schriftlichen Teil ergibt sich nach § 17 PflAPrV die Note befriedigend (3)

  • Welche Informationen finden sich in den Jahreszeugnissen und inwiefern sind diese versetzungsrelevant?
    Antwort: Gemäß § 6 Abs. 1 PflAPrV weisen die Jahreszeugnisse neben den Fehlzeiten jeweils mit einer Note die im Unterricht und in der praktischen Ausbildung erbrachten Leistungen aus. Die Grundlage für die Note der im Unterricht erbrachten Leistungen bilden dabei die curricularen Einheiten der Rahmenlehrpläne. Eine Versetzungsregelung ist nicht vorgesehen.
     
  • Ist es vorgesehen, dass der Ausbildungsträger das Jahreszeugnis vorgelegt bekommt oder erhalten lediglich die Auszubildenden diese Rückmeldung?
    Antwort: Das Zeugnis wird den Auszubildenden ausgehändigt. Das NSchG soll künftig eine Regelung vorsehen, nach der der Betrieb auch ohne Zustimmung der Auszubildenden informationell einbezogen werden darf.
     
  • Wie werden die Noten der Fächer des berufsübergreifenden Lernbereichs im Abschlusszeugnis ermittelt? Ist hier eine bestimmte Gewichtung vorgesehen?
    Antwort: Für das schulische Abschlusszeugnis wird jeweils das arithmetische Mittel der auf den Jahreszeugnissen ausgewiesenen Noten der Fächer des berufsübergreifenden Lernbereichs herangezogen. Aus diesen gemittelten Noten wiederum bildet der Mittelwert die Grundlage der Gesamtnote des berufsübergreifenden Lernbereichs (►LINK zur Visualisierung).
     
  • Welche Noten werden in der Anlage zu dem Abschlusszeugnis für die curricularen Einheiten im 1. und ggf. 2. Ausbildungsdrittel berücksichtigt, wenn die Auszubildenden nach § 12 PflAPrV eine Anrechnung auf die Ausbildung nach § 6 PflAPrV erhalten, z. B. Berufsfachschule Pflegeassistenz?
    Antwort: In Fällen der Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossener Teile einer Ausbildung nach § 12 PflAPrV werden für das jeweils anerkannte Ausbildungsdrittel keine Noten in der Anlage zum Abschlusszeugnis ausgewiesen.
     
  • Welche Zeugnisse werden mit dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung ausgegeben?
    Antwort: Erteilt werden das Jahreszeugnis gemäß § 6 PflAPrV, das schulische Abschlusszeugnis für den schulischen Abschluss sowie das Zeugnis über die staatliche Prüfung gemäß Anlage 8 PflAPrV.
     
  • Erhalten die Abschlusszeugnisse ein Siegel?
    Antwort: Ja. Das schulische Abschlusszeugnis erhält das kleine Landessiegel der Schule. Das Zeugnis über die staatliche Prüfung erhält als Zeugnis der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses das Landessiegel vom zuständigen Regionalen Landesamt für Schule und Bildung.
     
  • Erfolgt nach Zusendung der Zeugnisse über die staatliche Prüfung an die RLSB für das Siegel die Rücksendung an die Schule oder direkt an die Auszubildenden?
    Antwort: Die Rücksendung erfolgt an die Schule.
     
  • Darf auf den Jahreszeugnissen ein Schullogo eingefügt werden?
    Antwort: Ja. Auf den Jahreszeugnissen sowie auf dem Abschlusszeugnis der Schule, NICHT jedoch auf dem staatlichen Prüfungszeugnis.
     
  • Wofür steht die Abkürzung DQR und wie sieht der entsprechende Zeugnisvermerk aus?
    Antwort: DQR steht für ‚Deutscher Qualifikationsrahmen‘ (►externer LINK). Bei erfolgreichem Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung wird auf dem Abschlusszeugnis der Schule Folgendes vermerkt: ‚Der Abschluss (Pflegefachfrau / Pflegefachmann) ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet.‘
  • Wird es seitens des RLSB eine einheitliche Excel-Vorlage/Tabelle zur Ermittlung der Jahresnoten (und weiterführend Abschlussnoten) geben? Ebenso auch eine einheitliche Zeugnisvorlage (Datei?)
    Antwort: Nein, eine Tabelle zur Ermittlung der Noten wird es nicht geben. Einheitliche Vorlagen für die Zeugnisse können jedoch unter dem Menüpunkt 'Dokumente' (►LINK) auf dieser Website aufgerufen werden (nach Login sichtbar).

Rund um die Abschlussprüfung:

  • Wann beginnt der Prüfungszeitraum?
    Antwort: Die staatliche Prüfung soll in den letzten drei Monaten des dritten Ausbildungsjahres erfolgen.
  • Wann sind vonseiten der Pflegeschule welche Dokumente für die Prüfung beim RLSB einzureichen?
    Antwort: Spätestens 5 Monate vor Ausbildungsende müssen folgende Unterlagen beim RLSB vorliegen:

    (1)          Vorschlag der Pflegeschule für die Prüfungstermine

    (2)          Vorschlag der Pflegeschule zur Besetzung des Prüfungsausschusses

    (3)          Exceltabelle der Teilnehmenden, Tabellenblätter 1 bis 5

    (4)          vorbereitete individualisierte Zeugnisformulare

    (5)          je Aufsichtsarbeit zwei Vorschläge zur Auswahl

    (6)          ggf. Anträge der zu prüfenden Personen auf Nachteilsausgleich

    (7)          ggf. Härtefallanträge der zu prüfenden Personen wegen Fehlzeiten

  • Welche Folgen hat es, wenn sich die zu prüfende Person zum Prüfungstermin verspätet?
    Antwort: Ein verspätetes Erscheinen zur Prüfung ist wie ein Versäumen des Prüfungstermins zu behandeln (vgl. § 21 PflAPrV). Die zu prüfende Person muss den Grund für die Verspätung unverzüglich schriftlich darlegen, damit die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses über die Versäumnisfolgen entscheiden kann. Dies ist insbesondere im Zusammenhang mit dem schriftlichen Teil der Prüfung von Belang.
  • Darf die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses im Anschluss an die einzelnen Prüfungsteile den zu prüfenden Personen jeweils das Bewertungsergebnis des entsprechenden Prüfungsteils mitteilen?
    Antwort: Nein. Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses teilt allen zu prüfenden Personen am Ende der gesamten Prüfung alle Ergebnisse mit, also erst, wenn alle Prüfungsteile abgeschlossen sind. Dies gilt auch für Wiederholungsprüfungen.

    Auch im Fall des Nichtbestehens einzelner Prüfungsteile darf eine unmittelbar anschließende Mitteilung des Ergebnisses des jeweiligen Prüfungsteils nicht erfolgen, weil die zu prüfende Person die noch fehlenden Prüfungsteile zu absolvieren hat und dabei nicht durch das bereits feststehende Nichtbestehen der Prüfung negativ beeinflusst werden soll.

  • Was gilt es im Fall von Wiederholungsprüfungen zu beachten?
    Antwort: Die zu prüfende Person muss erneut einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung kann erst erfolgen, wenn die Auflagen des Bescheids über das Nichtbestehen der Erstprüfung (in der Regel Teilnahme an einer zusätzlichen Ausbildung) erfüllt wurden.

    Bei Wiederholung mehrerer Prüfungsteile sind die Prüfungsteile in zeitlich kurzen Abständen zu terminieren. Die mündliche Prüfung erfolgt auch hier zum Schluss. Auch hier darf der zu prüfenden Person das Ergebnis erst nach Abschluss aller zu wiederholenden Prüfungsteile mitgeteilt werden.

  • Für welchen Zeitraum müssen Prüfungsunterlagen von der Pflegeschule aufbewahrt werden?
    Antwort: Nach § 23 PflAPrV sind die schriftlichen Aufsichtsarbeiten drei Jahre, die Anträge auf Zulassung zur Prüfung und die Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

    Alle anderen Unterlagen sollten so lange aufbewahrt werden, bis die fristgerechte Einlegung eines Rechtsbehelfs (Widerspruch oder Klage) nicht mehr möglich ist, also ein Jahr nach Erteilung des Zeugnisses beziehungsweise Zustellung des Bescheides über das Nichtbestehen der (Wiederholungs-)Prüfung.

  • Ist die Einsicht in die Prüfungsunterlagen bei der Schule oder beim zuständigen RLSB zu beantragen?
    Antwort: Die zu prüfenden Personen stellen in der Regel nach mündlicher Mitteilung des Nichtbestehens den formlosen (mündlich, schriftlich oder per E-Mail) Antrag selbst. Dieser kann bei der Schule gestellt werden. Solange kein förmlicher Widerspruch eingelegt wurde, organisiert die Schule die Einsichtnahme in die Teile der Prüfungsakte, in die die zu prüfende Person Einsicht nehmen will.

    Sofern ein Rechtsanwalt Einsicht in die Prüfungsakten beantragt und noch kein förmlicher Widerspruch eingelegt wurde, ist der Antrag zusammen mit den in der Schule geführten Prüfungsakten unverzüglich an das zuständige RLSB weiterzuleiten; die Akteneinsicht wird dann durch das zuständige RLSB gewährt.

    Wenn bereits ein förmlicher Widerspruch gegen die Entscheidung über das Nichtbestehen eingelegt wurde (dieser ist beim RLSB Braunschweig einzulegen), erfolgt die Akteneinsicht grundsätzlich über das RLSB Braunschweig (sofern ein Rechtsanwalt die Akteneinsicht beantragt) oder im zuständigen RLSB (wenn die zu prüfende Person anwaltlich nicht vertreten ist). Das jeweilige RLSB fordert in diesem Fall die Prüfungsakten für die Gewährung der Akteneinsicht und die weitere Bearbeitung des Widerspruchs bei der Schule an.

  • Warum wird auch das dritte Jahreszeugnis für die Zulassung zur Prüfung benötigt?
    Antwort: Für die Prüfungszulassung ist es erforderlich, dass die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse im berufsbezogenen Bereich mindestens „ausreichend“ beträgt. Diese kann nur aus allen drei Jahreszeugnissen ermittelt werden.

    Aus den drei Jahreszeugnissen wird nicht nur die Durchschnittsnote, die für die Prüfungszulassung erforderlich ist, ermittelt, sondern auch die Vornoten für die drei Prüfungsteile.

  • Müssen bis zum Einreichen der Unterlagen alle Curricularen Einheiten (CE) abgeschlossen sein, um das dritte Jahreszeugnis zu erstellen?
    Antwort: Ja. Leistungen im berufsbezogenen Lernbereich, die nach Erteilung des dritten Jahreszeugnisses erbracht werden, können nicht mehr berücksichtigt werden. Das dritte Jahreszeugnis muss spätestens mit dem Antrag auf Zulassung vorliegen.
  • Gibt es im dritten Ausbildungsjahr ein Halbjahreszeugnis?

    Antwort: Nein. Es gibt lediglich ein Jahreszeugnis.

    Auch in den anderen Ausbildungsjahren werden keine Halbjahreszeugnisse erteilt. Dies gilt ebenfalls für den berufsübergreifenden Bereich.

  • Wie wird die Durchschnittsnote ermittelt?
    Antwort: Die Durchschnittsnote ist das arithmetische Mittel der sechs Noten aus den berufsbezogenen Bereichen (jeweils drei Noten für den theoretischen Unterricht und drei Noten für die praktische Ausbildung).
  • Wie werden die Vornoten für die einzelnen Prüfungsteile ermittelt?
    Antwort: Die Vornoten für die mündliche und schriftliche Prüfung werden aus dem arithmetischen Mittel der Noten des berufsbezogenen Unterrichts ermittelt. Beide Vornoten sind identisch.

    Die Vornote für die praktische Prüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten der praktischen Ausbildung ermittelt.

  • Können zu prüfende Personen, denen die Zulassung wegen zu hoher Fehlzeiten im Unterricht nicht erteilt wurde, diese im nachfolgenden Ausbildungsdurchgang nachholen?
    Antwort: Nur die Teile (Stunden) der Ausbildung, die nicht als Fehlzeit nach § 13 Abs. 1 PlfBG angerechnet werden konnten und nicht als Härtefall nach § 13 Abs. 2 PflBG anerkannt wurden, müssen nachgeholt werden. Dies geschieht in der Regel im nachfolgenden dritten Ausbildungsjahr.
  • Kann ein Ausbildungsjahr – beispielsweise das zweite – freiwillig wiederholt werden?
    Antwort: Nein. Das freiwillige Wiederholen eines Ausbildungsjahres ist ausgeschlossen. Die Dauer der Ausbildung ist im Ausbildungsvertrag – in der Regel auf drei Jahre – festgelegt und kann nur im Fall der Nichtzulassung zur Prüfung oder bei Nichtbestehen der Prüfung um maximal ein Jahr verlängert werden.
  • Wann können sich Auszubildende, die wegen Fehlzeiten nicht zur Prüfung zugelassen worden sind, erneut zur Prüfung anmelden?
    Antwort: Sobald die Fehlzeiten nachgeholt wurden, kann erneut die Zulassung zur Prüfung beantragt werden. Der Zeitpunkt der Durchführung außerhalb des eigentlichen Prüfungsdurchgangs orientiert sich an den schulorganisatorischen Strukturen. Die Prüfung sollte zeitnah realisiert werden.
  • Ist eine Verlängerung der Ausbildung auch schon vor Prüfungszulassung möglich, wenn also im zweiten Ausbildungsjahr schon zu hohe Fehlzeiten bestehen?
    Antwort: Nein.
  • Was passiert, wenn die zulässigen Fehlzeiten überschritten sind?
    Antwort: Die zu prüfende Person kann gegebenenfalls eine besondere Härte geltend machen. Der sog. Härtefallantrag ist von der zu prüfenden Person schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen (06a Härtefallantrag Fehlzeiten – PflBG). Er ist über die Schule an das RLSB zu richten.
  • Kann die Zulassung auch wieder entzogen werden, wenn die erlaubte Fehlzeit nach erfolgter Zulassung überschritten wird?
    Antwort: Ja. Entstehen nach erfolgter Prüfungszulassung vor Beginn des ersten Prüfungsteils weitere Fehlzeiten, die dazu führen, dass die Mindeststundenzahl nicht erreicht wird, so kann die Zulassung widerrufen werden.Das zuständige RLSB ist über die weiteren Fehlzeiten umgehend zu informieren.
  • Werden im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entstandene Fehlzeiten (etwa infolge von Quarantäne-Regelungen) angerechnet?
    Antwort: Fehlzeiten, die aufgrund von Quarantänemaßnahmen infolge einer Infektion mit dem SARS-CoV 2-Virus entstanden sind, hat die zu prüfende Person nicht zu vertreten; sie sind daher nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 PflBG in dem dort festgelegten Umfang anrechenbar.

    Soweit eine Corona-bedingte Quarantänemaßnahme dazu führt, dass die anrechenbaren Fehlzeiten nach § 13 Abs. 1 PflBG überschritten werden, muss die zu prüfende Person einen Härtefallantrag nach § 13 Abs. 2 PflBG stellen.

  • Ist die Vorlage eines Führungszeugnisses im Rahmen der Prüfung beziehungsweise im Rahmen der Prüfungszulassung erforderlich?
    Antwort: Für die Prüfungszulassung ist die Vorlage eines Führungszeugnisses nicht erforderlich.

    Allerdings wird ein Führungszeugnis für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung, die beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (Nds. LS) zu beantragen ist, benötigt. Diesbezügliche Fragen sind an das Nds. LS zu richten.

  • Wer kann vorsitzende Person des Prüfungsausschusses sein?
    Antwort: Nachstehend bezeichnete Personen kommen als vorsitzende Person in Betracht -
    1.  Dezernentinnen und Dezernenten der RLSB
    2. Fachberaterinnen und Fachberater im Auftrag der RLSB
    3. Vom RLSB Braunschweig als zuständiger Behörde mit der Wahrnehmung des Prüfungsvorsitzes beauftragte Personen („Pool“ der PV)  

      Schulen können weitere in Frage kommende vorsitzende Personen des Prüfungsausschusses, die noch nicht im „Pool“ der PV sind, dem RLSB Braunschweig vorschlagen, das dann über eine Aufnahme in den „Pool“ kurzfristig entscheidet.
  • Kann die Schulleitung einer Pflegeschule gleichzeitig die Position der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses innehaben?
    Antwort: Nein.

    Sofern die Schulleitung einer Pflegeschule in der Funktion der Schulleitung (sowohl als Mitglied als auch als Stellvertretung) in den Prüfungsausschuss bestellt wurde, kann sie nicht gleichzeitig die Funktion der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses bzw. der Stellvertretung der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses wahrnehmen.

    Gleiches gilt, wenn die Abteilungsleitung einer BBS in der Funktion der Schulleitung in den Prüfungsausschuss bestellt wurde – auch sie kann nicht gleichzeitig vorsitzende Person des Prüfungsausschusses oder Stellvertretung der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses sein.
  • Welche Besonderheiten gelten für den Prüfungsausschuss an einer öffentlichen Berufsbildenden Schule?
    Antwort: Die Schulleitung kann den Vorsitz an der eigenen Schule übernehmen, wenn die Person durch das RLSB BS beauftragt wurde und an der Fortbildung für Prüfungsvorsitzende teilgenommen hat.

    Die ständige Stellvertretung der Schulleitung einer BBS kann den Vorsitz nur im Vertretungsfall übernehmen, sofern die Person durch das RLSB BS beauftragt wurde und an der Fortbildung für Prüfungsvorsitzende teilgenommen hat.

    Die für die Pflegeausbildung verantwortliche Abteilungsleitung (Koordinatorin oder Koordinator) übernimmt dann die Funktion der Schulleitung für Prüfungen nach PflBG und wird in dieser Funktion vom zuständigen RLSB in den Prüfungsausschuss bestellt.

    Die für die Pflegeausbildung verantwortliche Abteilungsleitung kann auch an einer anderen Schule als vorsitzende Person in den Prüfungsausschuss bestellt werden, wenn die Person durch das RLSB BS beauftragt wurde und an der Fortbildung für Prüfungsvorsitzende teilgenommen hat.

  • Über welche Qualifikation müssen die Fachprüferinnen und Fachprüfer sowie die praxisanleitenden Personen verfügen?
    Antwort: Als Fachprüferinnen und Fachprüfer dürfen nur Lehrkräfte eingesetzt werden, die die Anforderungen nach § 9 PflBG bzw. § 65 PflBG erfüllen.

    Praxisanleitende Personen müssen folgende Anforderungen nach § 4 Abs. 2 und 3 PflBG erfüllen:
    1. Berufserlaubnis nach KrPflG, AltPflG oder PflBG,
    2. Berufserfahrung von mindestens 1 Jahr in Vollzeit,
    3. berufspädagogische Zusatzqualifikationen im Umfang von mindestens 300 Stunden

      und

    4. berufspädagogische Fortbildung im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich und kontinuierlich.
  • Dürfen Lehrkräfte, die sich noch in der pädagogischen Ausbildung befinden, als Fachprüferinnen und Fachprüfer in den Prüfungsausschuss bestellt werden, um die mündliche, praktische und schriftliche Prüfung abzunehmen?
    Antwort: Nein. Diese Personen erfüllen die Anforderungen nach § 9 PflBG bzw. § 65 PflBG nicht.
  • Dürfen Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter, die sich in der Qualifikation befinden, in den Prüfungsausschuss bestellt werden, um die praktische Prüfung abzunehmen?
    Antwort: Nein. Diese Personen erfüllen die Anforderungen nach § 4 Abs. 2 und 3 PflAPrV nicht.
  • Kann die Schulleitung einer Pflegeschule gleichzeitig die Aufgaben einer Fachprüferin beziehungsweise eines Fachprüfers übernehmen?
    Antwort: Die Person, die in der Funktion der Schulleitung in den Prüfungsausschuss bestellt wird, kann gleichzeitig Fachprüferin bzw. Fachprüfer sein, sofern sie über die entsprechende fachliche Qualifikation als Lehrkraft verfügt (zur Qualifikation von Fachprüferinnen und Fachprüfern siehe Frage 3).

    In diesem Fall muss die betreffende Person jedoch auch in beiden Funktionen (als Schulleitung und als Fachprüferin/Fachprüfer, ggf. auch als stellvertretende/r Fachprüferin/Fachprüfer) in den Prüfungsausschuss bestellt werden, so dass die Person mindestens zweimal (im Falle einer Bestellung auch als Stellvertretung dreimal) im Vorschlag der Pflegeschule zur Besetzung des Prüfungsausschusses benannt werden muss.

    Nur wenn die Schulleitung auch als Fachprüferin beziehungsweise Fachprüfer in den Prüfungsausschuss bestellt wurde, kann sie als solche tatsächlich prüfen.

    Gleiches gilt für die Abteilungsleitung einer BBS, die in der Funktion der Schulleitung in den Prüfungsausschuss bestellt wird.

  • Wann erfahren die Pflegeschulen, wer den Prüfungsvorsitz stellt?
    Antwort: Die Schulen sprechen in der Planungsphase der Prüfung mit der für sie zuständigen Dezernentin beziehungsweise dem für sie zuständigen Dezernenten des RLSB ab, ob der Prüfungsvorsitz durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter des zuständigen RLSB (Dezernent/in oder Fachberater/in) übernommen werden soll.

    Soweit dies nicht der Fall ist, wählen die Pflegschulen eine Person aus den möglichen vorsitzenden Personen des „PV-Pools“ aus und fragen bei dieser Person an und sprechen die Prüfungstermine, insbesondere die Termine der mündlichen Prüfung, ab.

    Die Schule trägt dann die in Frage kommende vorsitzende Person in das Dokument "01d Besetzung des Prüfungsausschusses – PflBG" ein.

    Erst mit dem Schreiben des zuständigen RLSB an die Pflegeschule, in dem die Bestellung des gesamten Prüfungsausschusses – in aller Regel wie von der Pflegeschule vorgeschlagen – erfolgt, wird die Schule auch formal über die Person, die den Prüfungsvorsitz wahrnehmen wird, endgültig informiert.

  • Wer übernimmt den Prüfungsvorsitz für die Wiederholungsprüfung?
    Antwort: Für die Wiederholungsprüfung wird ein neuer Prüfungsausschuss gebildet und es erfolgt eine gesonderte Zulassung.

  • Ist es zulässig, dass mehrere Pflegeschulen gemeinsam Vorschläge für die Aufsichtsarbeiten erstellen und nutzen?
    Antwort: Ja. Nach Rücksprache mit dem zuständigen RLSB können mehrere Pflegeschulen gemeinsam vorgeschlagene Aufsichtsarbeiten durchführen, die an den betreffenden Schulen jeweils zeitgleich stattfinden müssen.
  • Gibt es Vorgaben dazu, in welchen Abständen die einzelnen Prüfungsteile (schriftlich; praktisch; mündlich) durchgeführt werden müssen?
    Antwort: Nein. Lediglich für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten gibt § 14 Abs. 3 Satz 2 PflAPrV vor, dass diese in der Regel an drei aufeinanderfolgenden Werktagen durchzuführen sind. Dies bedeutet, dass grundsätzlich drei direkt aufeinanderfolgende Werktage für die drei Aufsichtsarbeiten zu wählen sind (z.B. Dienstag, Mittwoch und Donnerstag). Ausnahmen hiervon sind nur im Einzelfall und unter besonderen Umständen möglich.
  • Kann für Menschen mit Migrationshintergrund, die nicht über ausreichende Kompetenzen in der deutschen Sprache verfügen, ein Nachteilsausgleich gewährt werden?
    Antwort: Nein. Nachteilsausgleiche können nur im Falle des Vorliegens von Behinderungen beziehungsweise Beeinträchtigungen gewährt werden, die außerhalb der durch die jeweilige Prüfung zu ermittelnden Fähigkeiten liegen und das Prüfungsergebnis negativ beeinflussen können. Mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache stellen gerade nicht eine solche Beeinträchtigung dar, weil zu den zu prüfenden Fähigkeiten auch die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zählen.
  • Welche Folgen hat es, wenn sich die zu prüfende Person zum Prüfungstermin verspätet?
    Antwort: Ein verspätetes Erscheinen zur Prüfung ist wie ein Versäumen des Prüfungstermins zu behandeln (vgl. § 21 PflAPrV). Die zu prüfende Person muss den Grund für die Verspätung unverzüglich schriftlich darlegen, damit die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses über die Versäumnisfolgen entscheiden kann.

    Dies gilt nicht nur für den mündlichen und praktischen Teil der Prüfung, sondern insbesondere für den schriftlichen Teil der Prüfung. In keinem Fall darf die zu prüfende Person später mit der Aufsichtsarbeit beginnen und diese entsprechend später abgeben, da sonst die anderen zu prüfenden Personen bei der Anfertigung ihrer Aufsichtsarbeit gestört werden, Dies würde zu einer nicht rechtmäßig abgelaufenen schriftlichen Prüfung aller Prüfungsteilnehmenden führen, weil das Gebot der Chancengleichheit verletzt wäre.

  • Welche Hilfsmittel sind für die Vorbereitung des praktischen Teils der Prüfung (gem. § 16 Abs. 5 S. 1 PflAPrV) zulässig, welche sollen ausgeschlossen werden?
    Antwort: Im Grundsatz entscheidet die eigenverantwortliche Schule über die Zulässigkeit von Hilfsmitteln. Der Zugriff auf das Internet ist allerdings nicht gestattet. Vorgesehen werden können etwa klinische Wörterbücher, Arzneimittelverzeichnisse oder dergleichen. Wesentlich dabei ist, dass allen nach § 16 Abs. 2 PflAPrV beschriebenen Anforderungen entsprochen wird und dass die Chancengleichheit in jedem Fall gewahrt bleibt. Das heißt, dass allen zu prüfenden Personen eines Prüfungsjahrgangs einer Schule die gleichen oder zumindest eindeutig vergleichbare Hilfsmittel zur Verfügung stehen müssen.
  • Inwieweit ist die differenzierte Fortschreibung einer vorliegenden Pflegeplanung hinsichtlich der zu erbringenden Leistung im Vorbereitungsteil gleichwertig zum grundlegenden Erstellen eines Pflegeplans nach Neuaufnahme (vgl. § 16 Abs. 2 S.2 PflAPrV)?
    Antwort: Bei einer eigenständig differenzierbaren Leistung besteht hier kein Unterschied. Gemäß § 16 Abs. 4 PflAPrV findet die Prüfung in realen und komplexen Pflegesituationen statt. Sie muss in beiden geschilderten Ausgangslagen ständig Veränderungen berücksichtigen. Das Pflegehandeln muss stets der aktuellen Lage angepasst werden.  
  • Kann die praktische Prüfung vor der schriftlichen Prüfung erfolgen?
    Antwort: Ja. Es gibt keine gesetzliche Vorgabe für die Reihenfolge der Prüfungsteile.
    Die mündliche Prüfung ist am Ende des Prüfungszeitraumes einzuplanen. Das Ergebnis der Prüfungsteile darf den zu prüfenden Personen erst nach Abschluss aller Prüfungsteile mitgeteilt werden.

  • Muss bei der mündlichen Prüfung die maximale Prüfungszeit von 45 Minuten ausgeschöpft werden?
    Antwort: Die maximale Prüfungszeit ist einzuplanen. Wenn die zu prüfende Person bereits nach 30 Minuten alle Aspekte sehr gut abgearbeitet hat, kann die Prüfung beendet werden. Bei schlechten Leistungen sollte die maximale Zeit genutzt werden, um der zu prüfenden Person die Möglichkeit zu geben, das Erlernte in möglichst vielen Aspekten zu präsentieren und somit gegebenenfalls bisherige schlechtere Leistungen ausgleichen beziehungsweise verbessern zu können. 

  • Ist für die mündliche Prüfung eine zusätzliche protokollführende Person notwendig?
    Antwort:
    In der Regel wird das Protokoll von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer verfasst. Eine Person, die das Protokoll der mündlichen Prüfung schreibt, kann [!] zusätzlich eingesetzt werden. Diese Person muss nicht Mitglied im Prüfungsausschuss sein. Sie darf sich in dem Fall nicht an der Prüfung beteiligen und ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. 

  • Was ist in der Niederschrift gemäß § 18 PflAPrV zu dokumentieren?

    Antwort: Die Niederschrift ist das zentrale Dokument der Prüfung, das vollständig ausgefüllt und von den beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschrieben werden muss. Die Niederschrift ist für jede zu prüfende Person individuell anzufertigen. Nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses, welche die Prüfung im Einzelnen durchgeführt haben, werden in der Niederschrift eingetragen. Auf den Seiten 3 und 4 der Niederschrift gibt es Raum für ein Protokoll in Stichworten. Die Rückseite kann jeweils genutzt werden. Alternativ kann auch ein Vermerk 'siehe Anlage' oder 'siehe Protokoll' erfolgen.

    Aus der Niederschrift ergeben sich Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten.

  • Wie werden Noten in der Niederschrift dokumentiert?
    Antwort: Noten werden als ganze Zahlen ohne Kommastelle angegeben. Das gilt für alle Noten, auch für die Vornoten. Tendenzen ( + oder - ) sind bei den Prüfungsnoten nicht anzugeben.

    Die Benotung ergibt sich aus § 17 PflAPrV.

  • Wer darf als Fachprüferin oder Fachprüfer für staatliche Prüfungen nach Pflegeberufegesetz eingesetzt werden?
    Antwort: Als Fachprüferin oder Fachprüfer für mündliche und schriftliche Prüfungen nach Pflegeberufegesetz (PflBG) dürfen alle Personen eingesetzt werden, die die Voraussetzung nach § 65 PflBG (Bestandsschutz) oder § 9 Abs. 1 Nr. 2 PflBG (fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit abgeschlossener Hochschulausbildung auf Masterniveau) erfüllen.

    Für die praktische Prüfung ist eine Person als Fachprüferin oder als Fachprüfer einzusetzen, die die vollständige Qualifikation zu Praxisanleitung erfüllt und eine zweite Person, die Lehrkraft in der Schule ist und die oben genannten Voraussetzung nach § 65 PflBG oder § 9 Abs. 1 Nr. 2 PflBG erfüllt.

    Bei Schulen in privater Trägerschaft können auch Lehrkräfte für die praktische Prüfung eingesetzt werden, die eine entsprechende – insbesondere pflegepädagogische – abgeschlossene Hochschulbildung für die Durchführung des praktischen Unterrichts haben und an der Pflegeschule unterrichten.
    Als Fachprüferinnen oder Fachprüfer sollen die Lehrkräfte bestellt werden, die die zu prüfende Person überwiegend ausgebildet haben (§ 10 Abs. 2 PflAPrV).
  • Dürfen Schulleiterinnen und Schuleiter von Schulen in freier Trägerschaft auch als Fachprüfer oder Fachprüferinnen in den Prüfungsausschuss bestellt werden?
    Antwort: Ja. Schulleiterinnen und Schulleiter können auch als Fachprüferinnen und Fachprüfer in den Prüfungsausschuss bestellt werden. Da die Personen der Schulleitung in der Regel auch in der Berufsfachschule Pflege unterrichten, übernehmen sie hier eine Doppelfunktion.

  • Dürfen Quereinsteiger oder Quereinsteigerinnen an öffentlichen berufsbildenden Schulen, die in der Qualifizierungsphase sind, die staatliche Prüfung abnehmen?
    Antwort: Ja. Auch wenn die Qualifizierungsphase noch nicht abgeschlossen ist, dürfen Quereinsteigerinnen oder Quereinsteiger unterrichten und auch Prüfungen abnehmen. Hierfür ist erforderlich, dass sie eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau für die Durchführung des theoretischen Unterrichts

    sowie

    eine entsprechende – insbesondere pflegepädagogische – abgeschlossene Hochschulbildung für die Durchführung des praktischen Unterrichts haben.

  • Wie und wann werden die zu prüfenden Personen über die Prüfungstermine informiert?
    Antwort: Die Schulleitungen informieren die zur Prüfung zugelassenen Personen über
    • die Besetzung des Prüfungsausschusses,
    • die jeweiligen individuellen Prüfungszeiten (Uhrzeit) und den jeweiligen Ort der Prüfung spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungsteil (schriftlich oder elektronisch – nicht durch Aushang!),
    • die für die jeweiligen Prüfungsteile vorgesehenen Fachprüferinnen und Fachprüfer als auch deren Stellvertretungen sowie
    • über die festgesetzten Vornoten spätestens drei Werktage vor Beginn des ersten Prüfungsteils.
  • Wie und wann werden die zu prüfenden Personen über Änderungen im Prüfungsausschuss informiert?
    Antwort: Die zu prüfenden Personen müssen nur bei Änderungen in der Besetzung des Prüfungsausschusses informiert werden. Über die mögliche Stellvertretung wurden die zu prüfenden Personen bereits informiert. Für jede Fachprüferin und für jeden Fachprüfer wurde mindestens eine Stellvertretung bestellt.

    Das zuständige RLSB bestellt auf Vorschlag der Pflegeschule die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen. Es wird daher vorgeschlagen, alle Lehrkräfte als Stellvertretung in den Prüfungsausschuss zu bestellen. Eine Änderungsmitteilung ist nur dann notwendig, wenn neue Lehrkräfte nach der Prüfungszulassung eingestellt werden.

  • Wann werden die Prüfungsergebnisse mitgeteilt?
    Antwort: Die Prüfungsergebnisse dürfen erst nach Abschluss aller Prüfungsteile durch die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses mitgeteilt werden.

    Dies geschieht im Falle des Nichtbestehens zunächst mündlich am Tag der letzten Prüfung. Die Mitteilung der Prüfungsergebnisse gegenüber den geprüften Personen kann nach dem Abschluss aller Prüfungsteile direkt im Anschluss an die letzte Prüfung erfolgen, wenn die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses das Ergebnis festgesetzt hat. Alternativ kann das Ergebnis auch am Abschluss des Prüfungstages bekannt gegeben werden (Datenschutz beachten).

    Auf Antrag ist der zu prüfenden Person nach dem Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Der Antrag kann mündlich oder schriftlich bei der Schulleitung gestellt werden.