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Fördermaßnahmen

Förderunterricht

Für Schülerinnen und Schüler, die eine individuellen Förderung benötigen, um das Ausbildungsziel bzw. den angestrebten Abschluss zu erreichen, ist Förderunterricht vorrangig in der Berufseinstiegsschule, in der einjährigen Berufsfachschule und der Berufsschule als zusätzlicher Pflichtunterricht mit bis zu zwei Unterrichtsstunden einzurichten (vgl. Nr. 2.10 EB-BbS).

In der BES ist die individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern in besonderem Maße relevant. Dies gilt für Lernende sowohl mit Sprachförderbedarf als auch mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bzw. besonderem Unterstützungsbedarf. In der Klasse 1 können zusätzlich bis zu vier Unterrichtsstunden in doppelter Lehrkräftebesetzung durchgeführt werden, wobei die Stunden auf das Stundenmaß der Stundentafel anzurechnen sind. In der Sprach- und Integrationsklasse kann dieser Stundenanteil zeitweise erhöht werden, um beispielsweise Lerngruppen nach Sprachförderbedarf oder Sprachniveau zu teilen.

Assistierte Ausbildung (AsA)

Nicht ausreichende Noten bzw. Leistungen von Schülerinnen und Schülern in der Berufsschule sind häufig begründet durch fehlende berufssprachliche Kompetenzen. Für Auszubildende besteht dann die Möglichkeit, eine außerschulische Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit in Form der Assistierten Ausbildung (AsA) zu beantragen.

Sowohl der Ausbildungsbetrieb als auch die auszubildende Person erhalten individuelle Unterstützung. Für die Auszubildenden umfasst dies

  • Stützunterricht zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten,
  • Hilfen zur Förderung fachtheoretischer Kenntnisse und Fähigkeiten und
  • Unterstützung zur Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses.

Die aus der Vergangenheit bekannten ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) sind nun Teil der AsA. Die Förderung zielt darauf ab, die Leistungen in der Berufsschule zu verbessern und die Ausbildungssituation insgesamt zu stabilisieren, um letztlich dem Auszubildenden zu einem erfolgreichen Ausbildungsabschluss zu verhelfen.

Zu beantragen ist die Maßnahme bei der Agentur für Arbeit oder beim Jobcenter durch die Auszubildenden selbst.

Berufsbezogene Deutschsprachförderung

Das Land Niedersachsen, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die Regionaldirektion Niedersachsen/Bremen der Bundesagentur für Arbeit sowie der Niedersächsische Landkreistag haben eine Rahmenvereinbarung zur sprachlichen Förderung von Auszubildenden mit Migrationshintergrund geschlossen. Das BAMF organisiert in enger Zusammenarbeit mit den berufsbildenden Schulen unterrichtsbegleitende Berufssprachkurse, die sich an den tatsächlichen Sprachförderbedarfen der Teilnehmenden und den Anforderungen und Inhalten der dualen – berufsschulischen und betrieblichen – Ausbildung orientieren.

Menschen mit Migrationshintergrund, die einen Ausbildungsvertrag vorweisen, können mit bzw. sogar vor Beginn der Ausbildung an den Sprachförderkursen teilnehmen. Die Teilnahme ist auch im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung möglich. Die genauen Teilnahmevoraussetzungen sind in der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung (Deutschsprachförderverordnung – DeuFöV) geregelt. Häufig gestellte Fragen zur Umsetzung der DeuFöV-Rahmenvereinbarung werden auf der Homepage des BAMF beantwortet.