Flexible Nutzung der Stundentafel
Zeitmodelle des selbstgesteuerten Lernens – z. B. im „Dalton-Modell“ bzw. „Dalton-Plan“ umgesetzt – verändern die Stundentafel nicht, sondern ändern lediglich die Organisationsform des Lernens. Sie sind deshalb nicht genehmigungspflichtig. In derartigen Modellen werden die Zeitanteile der einzelnen Fächer nicht reduziert, sondern als selbstgesteuerte, individualisierte Lernzeit organisiert.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die Seiten zur Einrichtung eines FREI DAYs und zur Durchführung des Projekts „Herausforderung“ hin diesem Themenportal hingewiesen.
Als Formen des Projektunterrichts liegen sowohl der FREI DAY als auch das Projekt „Herausforderung“ in der Eigenverantwortung der Schule und sind nicht genehmigungspflichtig.
Bei der Bildung neuer Fächerverbünde, die auf Antrag bei der obersten Schulbehörde bewilligt werden können, ist zu beachten, dass der Religionsunterricht konfessionell (bekenntnisgebunden) zu erteilen ist und nicht in Fächerverbünden aufgehen kann.
Bestehende Freiräume
In den Grundsatzerlassen der verschiedenen Schulformen finden sich die bestehenden Möglichkeiten der Verteilung von Fachstunden. (Die Angaben in Klammern am Ende eines Absatzes beziehen sich auf die entsprechenden Nummern des Grundsatzerlasses der jeweiligen Schulform.)
Für den 1. und 2. Schuljahrgang geben die in der Stundentafel eingeklammerten Zahlen an, welche Zeitanteile im Jahresdurchschnitt eingehalten werden müssen. Die Verteilung auf das Schuljahr kann variieren (Nr. 3.2.1).
Der Schulvorstand kann entscheiden, ob im 1. und 2. Schuljahrgang jeweils insgesamt 21 Pflichtstunden erteilt werden. In diesem Fall kann entweder die sechste Mathematikstunde oder die dritte Stunde im Fach Sachunterricht im 1. Schuljahrgang unterrichtet werden (Nr. 3.2.2).
Auf Beschluss des Schulvorstands und nach Erörterung im Schulelternrat kann die Stundentafel der Grundschule durch die Kontingentstundentafel ersetzt werden. In der
Kontingentstundentafel wird die Gesamtzahl der Stunden für ein Fach oder eine Fächergruppe festgesetzt. Die Verteilung der Stundenanteile auf die Schuljahrgänge kann die Schule in eigener Verantwortung vornehmen. Dabei muss sichergestellt werden, dass jeweils bis zum Ende des 2. und 4. Schuljahrgangs die in den Kerncurricula vorgesehenen Kompetenzen erworben werden können (Nr. 3.3).
Die in der Kontingentstundentafel ausgewiesenen Konzeptstunden können den Fächern von der Schule für thematisch-individuelle Schwerpunkte zugeordnet oder für fächerübergreifenden Unterricht eingesetzt werden. Sie sollten gleichmäßig auf die vier Schuljahrgänge verteilt werden (Nr. 3.3.1).
Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler, zur Verbesserung fachspezifischer Lehr- und Lernverfahren sowie zur Weiterentwicklung des fachübergreifenden und fächerverbindenden Lernens kann die Schule eine von der Stundentafel nach Nr. 3.1 des Erlasses abweichende Verteilung der Fachstunden vornehmen. Dabei sind die Gesamtwochenstunden je Fach für den Durchgang in den Schuljahrgängen 5 bis 9 bzw. 10 einzuhalten. Die Schülerpflichtstundenzahl soll je Schuljahrgang um nicht mehr als eine Wochenstunde über oder unterschritten werden (HS/RS/OBS Nr. 3.2.1).
Zu Beginn des 5. Schuljahrgangs können freie Unterrichts- und Arbeitsformen im Vordergrund stehen. Die Einhaltung der Stundenanteile der Fächer und Fachbereiche ist in
dieser Zeit nachrangig (HS/RS/OBS Nr. 3.2.4).
Die Entscheidung darüber, welche Wahlpflichtkurse eingerichtet werden, wird von der Schule getroffen. Das Angebot soll sich auch an den Interessen und Neigungen der
Schülerinnen und Schüler orientieren. Wahlpflichtkurse können jahrgangs-, schul- und ggf. schulformübergreifend durchgeführt werden. Sie können auch in flexiblen Zeiteinheiten (z. B. durch Blockung von Stunden) angeboten werden, damit Unterricht an außerschulischen Lernorten begünstigt wird (HS/RS/OBS Nr. 3.2.5).
Arbeitsgemeinschaften können klassen-, jahrgangs- und ggf. schulzweig- oder schulübergreifend gebildet werden. Sie können auch in Form von Blockunterricht durchgeführt
werden (HS/RS/OBS Nr. 3.2.6).
In der Stundentafel einstündig ausgewiesene Fächer sind in der Regel epochal oder halbjährlich zu unterrichten. Der Unterricht kann auch fachübergreifend oder
fächerverbindend durchgeführt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die vorgesehenen Anteile jedes einzelnen Faches gewahrt bleiben (HS/RS/OBS Nr. 3.2.7).
Die Verfügungsstunde dient der Wahrnehmung erzieherischer und organisatorischer Aufgaben und wird in der Regel von der Klassenlehrkraft erteilt. In den Schuljahrgängen 6 bis 10 kann eine Verfügungsstunde eingerichtet werden; zusätzliche Lehrkräftestunden können nicht beansprucht werden (HS/RS/OBS Nr. 3.2.8).
Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler, zur Verbesserung fachspezifischer Lehr- und Lernverfahren sowie zur Weiterentwicklung des fachübergreifenden und fächerverbindenden Lernens kann die Schule eine von der Stundentafel des Erlasses abweichende Verteilung der Fachstunden vornehmen. Dabei sind die Gesamtwochenstunden je Fach für den Durchgang in den Schuljahrgängen 5 bis 10 einzuhalten. Die Schülerpflichtstundenzahl soll je Schuljahrgang um nicht mehr als eine Wochenstunde über- oder unterschritten werden (IGS Nr. 3.2.1, KGS 3.3.1).
Im Schuljahrgang 5 können zu Beginn des Schuljahres freie Arbeits- und Unterrichtsformen im Vordergrund stehen. Die Einhaltung der Stundenanteile der Fächer und Fachbereiche ist hierbei nachrangig (IGS Nr. 3.2.4, KGS Nr. 3.3.8).
Ein in der Stundentafel einstündig ausgewiesenes Fach ist in der Regel halbjährlich oder epochal zu unterrichten. Der Unterricht kann auch fachübergreifend oder fächerverbindend durchgeführt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass auf die einzelnen Fächer im Schuljahresdurchschnitt gleiche Stundenanteile entfallen (IGS Nr. 3.2.6, KGS Nr. 3.3.11).
Die Verfügungsstunde dient der Wahrnehmung erzieherischer und organisatorischer Aufgaben und wird in der Regel von der Klassenlehrkraft erteilt. In den Schuljahrgängen 6 bis 10 kann eine Verfügungsstunde eingerichtet werden; zusätzliche Lehrkräftestunden können nicht beansprucht werden (IGS Nr. 3.2.7, KGS Nr. 3.3.9).
Es können Stunden für offene Arbeitsformen vorgesehen werden. Damit können die Schülerinnen und Schüler stärker entsprechend ihren Interessen und Neigungen eigene
Lernschwerpunkte wählen und weitgehend selbstständig erarbeiten. Die dafür erforderlichen Stunden sind in der Regel aus dem Bereich des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts zu nehmen; die Lernangebote sollen sich dabei auf die hierfür in Anspruch genommenen Fächer und Fachbereiche beziehen (IGS Nr. 3.2.8, KGS 3.3.10).
Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften können klassen-, jahrgangs- und schulzweigübergreifend durchgeführt werden. Sie können mit Genehmigung durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter in Form von Blockunterricht durchgeführt werden (IGS Nr. 6.3.3, KGS Nr. 6.2.3).
Wahlpflichtunterricht kann auch fachübergreifend oder fächerverbindend durchgeführt werden (IGS Nr. 3.2.9).
Auf Beschluss des Schulvorstands und nach vorheriger Anhörung des Schulelternrats (§ 96 NSchG) kann die Schule den Wahlpflichtunterricht im Schuljahrgang 9 und 10 um
je zwei Wochenstunden bei gleichzeitig entsprechender Kürzung des Pflichtbereichs in den Fachbereichen Gesellschaftslehre und musisch-kulturelle Bildung erhöhen (IGS Nr. 3.2.9).
Wahlpflichtkurse können auch in flexiblen Zeiteinheiten (z. B. durch Blockung von Stunden) angeboten werden, damit Unterricht an außerschulischen Lernorten begünstigt
wird (KGS Nr. 3.3.3).
Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler, zur Verbesserung fachspezifischer Lehr- und Lernverfahren sowie zur Weiterentwicklung des fachübergreifenden und fächerverbindenden Lernens kann der Schulvorstand eine von den Stundentafeln nach Nr. 3.1 abweichende Verteilung der Fachstunden vornehmen. Dabei sind die Gesamtwochenstunden je Fach für den Durchgang in den Schuljahrgängen 5 bis 10 einzuhalten und soll die Schülerpflichtstundenzahl je Schuljahrgang um nicht mehr als eine Wochenstunde über- oder unterschritten werden (Nr. 3.7.1)
Im Schuljahrgang 5 können zu Beginn des Schuljahres freie Unterrichts- und Arbeitsformen im Vordergrund stehen. Die Einhaltung der Fachstundenanteile gemäß Stundentafel kann hierbei nachrangig sein (Nr. 3.7.2).
Die Verfügungsstunde dient der Wahrnehmung erzieherischer und organisatorischer Aufgaben und wird in der Regel von der Klassenlehrkraft erteilt. In den Schuljahrgängen 7 bis 10 kann eine Verfügungsstunde eingerichtet werden; zusätzliche Lehrkräftestunden können nicht beansprucht werden (Nr. 3.7.4).
Ein in der Stundentafel einstündig ausgewiesenes Fach ist in der Regel als Halbjahresunterricht mit zwei Wochenstunden anzusetzen. Wird der Unterricht in mehreren Fächern in einer Klasse durch eine Lehrkraft erteilt, ist Epochenunterricht zulässig. Bei geeigneten Unterrichtsinhalten und -methode soll auch fachübergreifend und fächerverbindend gearbeitet werden (Nr. 3.7.5).
Wahlpflichtunterricht kann schuljahrgangs- und schulübergreifend durchgeführt werden (Nr. 3.4.3).