Finanzielle Freiräume
Soweit nicht anders angegeben, ist die zugrundeliegende Rechtsgrundlage der Schulbudgeterlass (RdErl. d. MK v. 31.7.2018 - „Haushaltswirtschaftliche Vorgaben für das Budget der Schule“, in der Fassung vom 29.11.2020).
Rahmenbedingungen
Die Schulen bewirtschaften gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 NSchG eigenverantwortlich ein Budget aus Landesmitteln. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist gem. § 43 Abs. 4 Nr. 4 NSchG verantwortlich für die Bewirtschaftung des Budgets. Über die Verwendung der Budgetmittel ist gegenüber dem Schulvorstand Rechnung zu legen.
Alle Budgetbestandteile sind gegenseitig deckungsfähig. Das Budget ist für alle Landesaufgaben bestimmt. Die Mittel dürfen nicht für Schulträgeraufgaben (z. B. Ausstattung der Schule) verwendet werden, das zugewiesene Budget ist einzuhalten. Zu Beginn eines Jahres haben die Schulen einen Plan über die Verwendung der Mittel (§ 43 Abs. 4 Nr. 4 NSchG) sowie über die in diesem Zeitraum zu finanzierenden Schulfahrten aufzustellen (Nr. 7.1 des Schulfahrtenerlasses). Hierbei haben die Schulen Priorisierungen bei der Verwendung ihrer Budgetmittel vorzunehmen sowie ihre in Teilen erheblichen Budgetresteüberträge für die landesseitigen Aufgaben der Schulen zu verwenden.
Gestaltungsspielräume für Schulen
Aus dem Budget sind u.a. Reisekostenerstattung für Begleitpersonen bei Schulfahrten sowie Finanzierung schulinterner Fortbildungen zu gewährleisten. Weitere Aufgaben können der Nr. 3.1. des Schulbudgeterlasses entnommen werden.
Darüber hinaus kann das Budget im Rahmen der dienstrechtlichen Befugnisse für weitere Aufgaben verwendet werden, insbesondere zur Abgeltung kurzfristiger und vorübergehender unterrichtsbezogener Maßnahmen, z. B. für Arbeitsverträge mit pensionierten Lehrkräften oder ausgebildeten Lehrkräften im Vorbereitungsdienst oder für die Erhöhung der Arbeitszeit von Teilzeitkräften. Weitere Ausführungen dazu können der Nr. 3.2. des Schulbudgeterlasses entnommen werden. Zur Finanzierung der weiteren Aufgaben sind insbesondere etwaige Budgetreste-Überträge zu verwenden.
Kapitalisierung von Lehrkräftestunden
Die Schulen haben mit den zugewiesenen Lehrkräfte-Soll-Stunden unter Beachtung des Schulprofils vorrangig den Pflichtbereich der Stundentafel zu gewährleisten. Hierzu gehören der Pflicht- und der Wahlpflichtunterricht. Erforderlichenfalls ist auch klassen- und schuljahrgangsübergreifender Unterricht zu erteilen. Unter Einhaltung dieser Vorgaben haben Schulen zusätzlich die Möglichkeit, über die mögliche Budgetierung des Ganztagszuschlags hinaus maximal bis zu 2 % ihrer Lehrkräfte-Soll-Stunden zu budgetieren. Die kapitalisierten Stunden werden den Lehrkräfte-Ist-Stunden hinzugerechnet.
Der im Grundbedarf mit ausgewiesene Stundenpool ist von den Schulen eigenverantwortlich zu verwenden. Er dient – neben dem Pflichtbereich – zur schuleigenen Schwerpunktsetzung und Gestaltung in den verschiedenen Schuljahrgängen. Die Lehrkräfte-Soll-Stunden aus diesem Pool sind für Differenzierungs- und Fördermaßnahmen sowie für das Angebot von wahlfreiem Unterricht und Arbeitsgemeinschaften vorgesehen. Bei nicht ausreichender Versorgung mit Lehrkräfte-Ist-Stunden ist prioritär der Pflichtbereich der Stundentafel abzudecken.