Direkt zum Inhalt springen Direkt zur Hauptnavigation springen

Organisation von Lehr- und Lernprozessen

Klassenbildung

In der Regel sollen einmal gebildete Klassen nur nach dem 2., 4., 6., 8. und an der Hauptschule sowie an der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen auch nach dem 9. Schuljahrgang verändert werden. 

Soll abweichend von dieser Regelung aufgrund gestiegener Schülerzahlen eine zusätzliche Klasse im Schuljahrgang eingerichtet werden, so bedarf dies der Zustimmung der Schulbehörde. Zugunsten von mehr Förder- und Differenzierungsmaßnahmen kann innerhalb eines Schuljahrgangs eine Klasse weniger als möglich gebildet werden. Dadurch vermindert sich nicht die Zuweisung an Lehrkräfte-Soll-Stunden.

Ganztagsschulen sowie Förderschulen mit ganztägigem Unterricht erhalten für die Schülerinnen und Schüler, die je Tag im Umfang von mindestens zwei Unterrichtsstunden
an außerunterrichtlichen Aktivitäten teilnehmen, einen Zuschlag. Diese Lehrkräfte-Soll-Stunden können teilweise in ein Mittelkontingent (Budget) umgewandelt werden, um damit pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Kooperationspartnern im Ganztagsbereich zu beschäftigen. Die budgetierten Lehrkräfte-Soll-Stunden werden als Lehrkräfte-Ist-Stunden bei der Ermittlung der Unterrichtsversorgung berücksichtigt. 

Auch im Schuljahr 2024/2025 gilt weiterhin, dass die Unterschreitung des vorgesehenen Lehrkräftestundenanteils im Ganztag möglich und zulässig ist. Es können damit auch mehr als 40% der Lehrkräftestunden kapitalisiert werden. Ganztagsschulen, die bis zum 31. 7. 2014 nicht den oben genannten Zuschlag erhalten haben, erhalten diesen Zuschlag anteilig.

Jahrgangsübergreifender Unterricht

(Angaben in Klammern am Ende eines Absatzes beziehen sich auf die entsprechenden Nummern des Grundsatzerlasses der jeweiligen Schulform, sofern nicht anders angegeben.)

Grundschulen können den 1. und 2. Schuljahrgang als jahrgangsübergreifende Eingangsstufe führen, die von einzelnen Schülerinnen und Schülern auch in einem Schuljahr
oder in drei Schuljahren durchlaufen werden kann. Eine Grundschule, die eine Eingangsstufe führt, kann auch den 3. und 4. Schuljahrgang als pädagogische Einheit führen. Die Entscheidung über die Einrichtung jahrgangsübergreifender Lerngruppen trifft in beiden Fällen der Schulvorstand (Nr. 1.4).
Arbeitsgemeinschaften können klassen- und jahrgangsübergreifend, ggf. auch schulübergreifend eingerichtet werden (Nr. 3.2.5).

Wahlpflichtkurse, Arbeitsgemeinschaften und projektbezogener Unterricht können jahrgangs-, schulform- und schulübergreifend durchgeführt werden (HS Nr. 3.2.5, Nr. 3.2.6, Nr. 4.7; RS/OBS Nr. 3.2.5, Nr. 3.2.6, 4.8).

Projektbezogener Unterricht und Arbeitsgemeinschaften können jahrgangsübergreifend organisiert werden (IGS Nr. 4.3, Nr. 6.3.3; KGS Nr. 4.3, Nr. 6.2.3).
Wahlpflichtkurse sollten nach Möglichkeit schulzweigübergreifend eingerichtet werden, können aber auch je nach Organisationsform jahrgangsspezifisch oder schulzweigspezifisch sowie jahrgangs- und schulübergreifend sein. 

Projektunterricht kann schuljahrgangsübergreifend sowie schul- oder schulformübergreifend organisiert werden (Nr. 4.1.1). In Bezug auf Arbeitsgemeinschaften kann ebenso verfahren werden.

Fachleistungsdifferenzierung

(Angaben in Klammern am Ende eines Absatzes beziehen sich auf die entsprechenden Nummern des Grundsatzerlasses der jeweiligen Schulform, sofern nicht anders angegeben.)

Schuljahrgänge 5 und 6:
Bei jahrgangsbezogenem Unterricht kann in den Schuljahrgängen 5 und 6 oder ab Schuljahrgang 6 der Unterricht in den Fächern Englisch und Mathematik auf Antrag der Schule in einem Fach oder beiden Fächern auf zwei Anspruchsebenen (G- und E-Kurs) erteilt werden.
Schuljahrgänge 7 und 8:
In den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch wird in den Schuljahrgängen 7 und 8 Unterricht auf zwei Anspruchsebenen (G- und E-Kurs) erteilt, wobei der Schulvorstand beschließen kann, dass das Fach Deutsch im 7. Schuljahrgang noch jahrgangsbezogen unterrichtet wird. Bis einschließlich Schuljahrgang 8 kann nach Beschluss des Schulvorstands die Kurszuweisung in den drei Fächern auch klassenintern erfolgen.
Schuljahrgänge 9 und 10:
In den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik sowie in einem der Fächer Physik oder Chemie wird in den Schuljahrgängen 9 und 10 der Unterricht auf zwei Anspruchsebenen (G- und E-Kurs) erteilt. Das einmal gewählte naturwissenschaftliche Fach ist dabei im 9. und 10. Schuljahrgang durchgängig differenziert zu unterrichten.
Der Unterricht sowohl im Fach Physik als auch im Fach Chemie kann auf Vorschlag des Schulvorstands und nach Beschluss der Gesamtkonferenz durchgängig auf zwei
Anspruchsebenen erteilt werden. Dabei wird bei der Vergabe von Abschlüssen nach § 14 und § 15 der AVO-Sek I nur eines der beiden Fächer bei den besonderen Anforderungen hinsichtlich der Fächer mit Fachleistungsdifferenzierung berücksichtigt. Nach Beschluss des Schulvorstands kann die Kurszuweisung für die Fächer Physik oder Chemie auch klassenintern erfolgen (Nr. 6.4.1.1). Auf Antrag kann das auch für die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch bewilligt werden.

Nach Entscheidung des Schulvorstands kann der Unterricht in den Schuljahrgängen 5 bis 10 auch überwiegend schulzweigbezogen erteilt werden.

Schuljahrgänge 5 und 6:
In der Oberschule mit gymnasialem Angebot kann der Unterricht im 5. Schuljahrgang jahrgangsbezogen und nach Genehmigung durch die Schulbehörde in einem oder beiden
der Fächer Englisch und Mathematik auf zwei oder drei Anspruchsebenen erteilt werden. Im Unterricht auf zwei Anspruchsebenen liegen einem Kurs die Kerncurricula des Gymnasiums und dem weiteren Kurs die Kerncurricula der Oberschule zugrunde. Im 6. Schuljahrgang wird der Unterricht in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik auf zwei oder drei Anspruchsebenen erteilt, beim Unterricht auf zwei Anspruchsebenen gelten die genannten Bestimmungen.
Ab Schuljahrgang 7:
Ab dem 7. Schuljahrgang soll der Unterricht für die Schülerinnen und Schüler, die das gymnasiale Angebot besuchen, in der Regel überwiegend schulzweigbezogen erteilt werden. Hierzu sind die Schülerinnen und Schüler, die das gymnasiale Angebot besuchen, auszuweisen. Dies gilt auch, wenn nach Entscheidung der Schule bei Vorlage eines besonderen pädagogischen Konzepts in den Schuljahrgängen 7 und 8 weiterhin eine Fachleistungsdifferenzierung durchgeführt wird. Der Schulbehörde ist das Konzept zur
Seite 12 Organisation von Lehr- und Lernprozessen Genehmigung vorzulegen. Für Schülerinnen und Schüler, die nach den Kerncurricula des Gymnasiums unterrichtet werden, ist eine klasseninterne Kurszuweisung nicht möglich (Nr. 6.4.1.2).

Nach Entscheidung des Schulvorstands kann der Unterricht in den Schuljahrgängen 5 bis 10 auch überwiegend schulzweigbezogen erteilt werden.

In den Schuljahrgängen 7 und 8 erfolgt in der Regel eine klasseninterne Kurszuweisung; dabei erfolgt der Unterricht überwiegend im Klassenverband. Auf Beschluss des
Schulvorstands (§ 38a Abs.3 Nr.1 NSchG) nach vorheriger Anhörung des Schulelternrats (§ 96 NSchG) kann auch eine klassenübergreifende Bildung von Fachleistungskursen
erfolgen. Ab Schuljahrgang 9 ist in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und in den Naturwissenschaften eine klassenübergreifende Bildung von Fachleistungskursen
durchzuführen. Auf Beschluss des Schulvorstands (§ 38a Abs.3 Nr.1 NSchG) nach vorheriger Anhörung des Schulelternrats (§ 96 NSchG) kann nach Genehmigung durch
die oberste Schulbehörde auch eine klasseninterne Bildung von binnendifferenzierten Fachleistungskursen fortgesetzt werden. Auf Beschluss des Schulvorstands
(§38a Abs.3 Nr.1 NSchG) nach vorheriger Anhörung des Schulelternrats (§ 96 NSchG) kann die jeweilige Kurszuweisung in den Schuljahrgängen 7 und 8 auf der Grundlage der
im Schulhalbjahr bzw. im Schuljahr erbrachten Lernleistungen am Ende des jeweiligen Schulhalbjahres bzw. des Schuljahres erfolgen (IGS Nr. 6.3.1.2).

Eine Fachleistungsdifferenzierung ist in den Fächern Mathematik und Englisch spätestens ab Schuljahrgang 7, in Deutsch spätestens ab Schuljahrgang 8 und in den Naturwissenschaften ab Schuljahrgang 9 durchzuführen. In den Schuljahrgängen 7 und 8 erfolgt die Fachleistungsdifferenzierung in der Regel klassenintern. Auf Beschluss des Schulvorstandes (§ 38a Abs. 3 Nr. 1 NSchG) kann auch eine klassenübergreifende Fachleistungsdifferenzierung in Kursen erfolgen. Der Unterricht wird auf zwei Anforderungsebenen erteilt (Nr. 6.2.1.1).