Direkt zum Inhalt springen Direkt zur Hauptnavigation springen

Projekt Herausforderung

Grundidee

Herausforderungsprojekte im schulischen Kontext sind besondere Unternehmungen mit einem hohen Maß an Lebensweltorientierung – vorzugsweise an außerschulischen Orten. Sie holen Jugendliche aus ihrer „Komfortzone“ und ermöglichen ihnen für sie ungewohnte, nicht alltägliche Erfahrungen, an denen sie wachsen können.
Die Bewältigung herausfordernder Situationen stärkt die Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen, indem sie Soft Skills wie Teamfähigkeit, Empathie, Durchhaltevermögen, Anstrengungsbereitschaft und Frustrationstoleranz fördert. Das führt nicht nur zu mehr Selbstvertrauen und dem Gefühl von Selbstwirksamkeit, das gemeinsame Bewältigen schwieriger Situationen hat zudem auch einen positiven Einfluss auf das Schulklima.

Für die Durchführung eines Herausforderungsprojektes ist eine breite Angebotspalette denkbar, schließlich bedeutet „Herausforderung“ für jeden Menschen etwas anderes. Herausforderungen können daher z. B. einen sozialen, emotionalen, physischen oder kulturellen Charakter haben. Immer geht es jedoch darum, sich etwas zuzutrauen, etwas Neues zu wagen und über die eigenen Grenzen zu gehen. Für die Schülerinnen und Schüler gilt es deshalb bereits im Vorfeld zu überlegen: Was ist für mich selbst eine wirkliche Herausforderung, was bringt mich an meine Grenzen? Für eine bewegungsfreudige Person wird das vermutlich nicht das Ausprobieren einer neuen Sportart oder eine längere Wanderung sein, für „Bewegungsmuffel“ kann in einem derartigen Projekt dagegen eine große Herausforderung liegen. Die Entscheidung über das passende Format ist also individuell, eine entsprechende Auswahl an möglichen Angeboten deshalb sinnvoll.

Beispiele für Themen und Lernbereiche

  • Anderen Menschen eine Freude machen
  • Menschen in Not helfen
  • Sich für den Frieden engagieren
  • Sich für den Klima-/Tier-/Naturschutz einsetzen
  • Ausdauer und Durchhaltevermögen trainieren
  • Körperliche Anstrengung erfahren
  • Eigene Grenzen erkennen und bewusst verschieben
  • Neue Formen des Ausdrucks entdecken
  • Perspektive wechseln
  • Kultur schaffen
  • Natur erleben
  • Glauben aktiv und modern gestalten

Hinweise und Empfehlungen zur Durchführung

Um allen Interessierten Handlungssicherheit in der Umsetzung von Herausforderungsprojekten zu geben, werden im Folgenden wichtige Hinweise und Empfehlungen zur Durchführung zusammengestellt – damit sich alle Beteiligten gut vorbereitet und umfassend informiert den jeweiligen Herausforderungen stellen können!

  • Die Teilnahme an dem Projekt „Herausforderung“ ist freiwillig.
  • Bei den Angeboten der Projekte müssen Alter, Reife und Persönlichkeit der Schülerin oder des Schülers berücksichtigt werden.
  • Die Schule muss ein vielfältiges Angebot an „Herausforderungen“ gewährleisten, damit alle Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit haben, ein für sie passendes Projekt auszuwählen.
  • Grundsätzlich entscheiden die Schülerinnen und Schüler über die „Herausforderung“ selbstständig. In besonderen Fällen muss bei der Auswahl ggf. eine Beratung durch die jeweilige Lehrkraft stattfinden.
  • Die Erziehungsberechtigten sind über das Projekt „Herausforderung“ im Voraus umfassend zu informieren. Die Umsetzung muss zu jeder Zeit transparent und nachvollziehbar sein.
  • Von den Erziehungsberechtigten ist eine Einverständniserklärung zu unterschreiben, die die wesentlichen Aspekte des Projektes und der individuellen „Herausforderung“ beinhaltet.
  • Smartphones dürfen nicht pauschal verboten werden.
  • Bei Herausforderungen, die über einen längeren Zeitraum andauern und Übernachtungen einschließen, sind die Vorgaben zu Schulfahrten (RdErl. d. MK v.1.1.2023, (SVBl. 01-23 S. 10) zu beachten.
  • Entsprechend der Regelung für Schulfahrten müssen die Projekte unter der Mitwirkung einer Lehrkraft geplant und von einer Lehrkraft geleitet werden.
  • Bezogen auf die Abschlussjahrgänge sollte das Projekt „Herausforderung“ in einem angemessenen Abstand zu den Abschlussprüfungen stattfinden. Es besteht auch die Möglichkeit, das Projekt „Herausforderung“ nach den Abschlussprüfungendurchzuführen. Die Vorbereitung auf die Abschlussprüfungen darf nicht beeinträchtigt werden.
  • Das Projekt „Herausforderung“ wird entsprechend der Grundsatzerlasse der einzelnen Schulformen sowie der VO-GO und der dazugehörigen Ergänzenden Bestimmungen (EB-VO-GO) als projektbezogene Arbeit durchgeführt.
  • Bei der Entwicklung des Projekts „Herausforderung“ sind die zuständigen Gremien zubeteiligen. Die Gesamtkonferenz entscheidet auf Vorschlag des Schulvorstands darüber, ob ein Projekt im Rahmen des Schulprogramms eingerichtet werden soll (§ 34Abs 2 Nr. 1 i. V. m. § 38a Abs. 4 NSchG). In jedem Fall entscheidet gemäß § 38 a Abs.3 Satz 1 Nr. 17 b NSchG der Schulvorstand über die Grundsätze für die Durchführung von Projektwochen. Die Eltern- und Schülervertretungen sind rechtzeitig vorab zubeteiligen (§ 80 Abs. 3 und § 96 Abs. 3 NSchG).

Bei Herausforderungsprojekten sind Schulleiterinnen und Schulleiter im Vorfeld aufgrund ihrer schulischen Gesamtverantwortung (§ 43 Abs. 1 NSchG) und ihrer Garantenstellung für die Sicherheit und Gesundheit der Schülerinnen und Schüler mit besonderen Aufgaben konfrontiert. Erforderlich ist eine Prüfung durch die Schulleitung, ob und in welchem inhaltlichen Rahmen die jeweilige Herausforderung als schulische Veranstaltung genehmigt werden kann. Die Schulleiterin oder der Schulleiter genehmigt anschließend das Projekt als Schulveranstaltung und trägt wie bei allen Schulveranstaltungen die Verantwortung. Da es sich um eine Schulveranstaltung handelt, sind alle Schülerinnen und Schüler über den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. In Zweifelsfällen sind ggf. der Schulträger und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung vorab zu beteiligen.

Die Aufsichtspflicht obliegt grundsätzlich den Lehrkräften. Die Schulleitung darf geeignete Hilfskräfte zur Wahrnehmung der Aufsichtspflicht heranziehen, z. B. übrige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Schule, Personen, die außerunterrichtliche Angebote durchführen, Erziehungsberechtigte oder ältere Schülerinnen und Schüler (§ 62 Abs. 2 NSchG).

Die Schule muss sich von der Eignung der ausgewählten Personen überzeugen, es können nur einzelne Aufgaben der Aufsicht übertragen werden, nicht jedoch die Aufsichtspflicht insgesamt. Diese verbleibt bei der aufsichtführenden Lehrkraft.

Lehrkräften im Vorbereitungsdienst darf die Verantwortung für Schulwanderungen, Studienfahrten und anderer Schulveranstaltungen nur in beschränktem, ihrer Ausbildung nicht abträglichem Maße übertragen werden. Bei Schulfahrten ohne Übernachtung ist grundsätzlich eine Lehrkraft je Klasse/Gruppe für die Aufsichtsführung ausreichend. Ansonsten sind grundsätzlich zwei Aufsichtsführende erforderlich, es sei denn, es liegen einfache Aufsichtsverhältnisse vor. In Abstimmung mit dem Niedersächsischen Kultusministerium (Kontakt s. unten) können auch weitere Einzelregelungen vereinbart werden.

Weitere Einzelheiten zur Ausgestaltung der Aufsichtspflicht in besonderen Situationen finden sich unten sowie in entsprechenden Erlassen, z. B. für Schulfahrten: Ziffer 7 desSchulfahrtenerlasses (RdErl. d. MK v. 1.1.2023, (SVBl. 01-23 S. 10); für Sportunterrichtallgemein und für besonders gefahrenträchtige Sportarten: Ziffer 2.3 des RdErl. d. MK v.1.12.2023 „Bestimmungen zum Schulsport“ (SVBl. 1-2024 S. 6) VORIS 22410

Der Auswahl und Ausbildung der Begleiterinnen und Begleiter, die keine Lehrkräfte sind, kommt eine integrale Bedeutung zu.

Personengruppen:

Begleiterinnen und Begleiter können neben regulären Lehrkräften auch engagierte Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare, angehende Erzieherinnen und Erzieher, Studentinnen und Studenten und andere volljährige Personen, z. B.auch Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs II, sein. Auch Eltern dürfenBegleiterinnen oder Begleiter sein, wenn sie Gruppen ohne ihre eigenen Kinder begleiten.

Grundvoraussetzungen:

Jede Person, die als Begleiterin oder Begleiter arbeitet, benötigt:
-ein erweitertes Führungszeugnis
-eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs, die nicht älter als 2Jahre sein darf
Darüber hinaus kann es notwendig sein, dass die Begleiterinnen und Begleiter auch über zusätzliche Qualifikationen verfügen müssen z.B. Rettungsschwimmerabzeichen (mind. Silber), wenn in dem Projekt „Wasser“ betroffen ist.

Qualifizierung der Begleiterinnen und Begleiter:

Um ihren vielfältigen Aufgaben während der Herausforderung gerecht zu werden, müssen dieBegleiterinnen und Begleiter auf diese vorbereitet werden. Es bieten sich dazu Schulungenan, die z.B. von den Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen der Schulen durchgeführtwerden und sich u. a. an den Inhalten der Jugendleiterausbildung (JuLeiCa) orientierenkönnen.

Inklusion bedeutet die umfassende und uneingeschränkte Teilhabe jedes Einzelnen am gesellschaftlichen Leben. Die inklusive Schule ist dementsprechend eine Schule der individuellen Förderung, in der jedes Kind mit seinen individuellen Talenten, Begabungen sowie besonderen Bedarfen bestmöglich unterstützt wird. Die inklusive Schule begreift Heterogenität als Grundlage und Chance schulischer Arbeit und Bildung.
Auf dieser Grundlage sind inklusive Angebote verpflichtend, d. h. es sind

  • Möglichkeiten der Beteiligung für inklusiv beschulte Schülerinnen und Schüler mitUnterstützungsbedarf (KME, Sehen, Hören, ES) zu schaffen.
  • dem Alter, der Reife und der Persönlichkeit der einzelnen Schülerin oder des einzelnenSchülers entsprechend eine Auswahl von Angeboten bereitzustellen.