Bewertung
Klassenarbeiten und Lernkontrollen
Die Fachkonferenz entscheidet über Anzahl, Art und Umfang der in einem Fach zu erbringenden Lernkontrollen und Leistungen sowie über die Gewichtung der einzelnen Beiträge und über die Grundsätze der Bewertung auf der Grundlage der Vorgaben des Erlasses für die Arbeit der jeweiligen Schulform und der Kerncurricula des jeweiligen Faches.
Wird von der Möglichkeit der Ersatzleistungen Gebrauch gemacht, sind diese entweder als Leistungsnachweis bei den schriftlichen Lernkontrollen zu berücksichtigen oder die Fachkonferenz entscheidet über die Zuordnung als mündliche oder fachspezifische Leistung und passt die Gewichtung für die Gesamtbewertung an. Neben schriftlichen Leistungen sollen auch mündliche und weitere fachspezifische Leistungen bewertet werden.
Dazu können z. B. zählen:
- Beiträge zum Unterrichtsgespräch
- Mündliche Überprüfungen
- Präsentationen und Referate
- Unterrichtsdokumentationen (z. B. Protokoll, Portfolio, Lerntagebuch)
- Langzeitaufgaben und Lernwerkstattprojekte
- Handlungsergebnisse (z. B. Video, Audiodateien/Podcasts, Lapbooks, Lernlandkarten,
- Plakate (ggf. auch virtuell oder interaktiv), Blogs
- Fachspezifische Produkte und ihre Herstellungsweise
- Fachpraktische Leistungen (z. B. in Musik oder Sport)
An die Stelle einer der verbindlichen Lernkontrollen kann pro Schuljahr nach Beschluss der Fachkonferenz eine andere Form von Lernkontrolle treten, die schriftlich oder fachpraktisch zu dokumentieren und mündlich zu präsentieren ist.
In den Schuljahrgängen 6 bis 9 kann im Fach Englisch die Überprüfung der Kompetenz
„Sprechen“ eine schriftliche Lernkontrolle ersetzen. Dabei ist die Anzahl der schriftlichen
Lernkontrollen den Regelfall betreffend nur um höchstens eine zu unterschreiten. In allen
übrigen Fächern sind bis zu drei schriftliche zu benotende Lernkontrollen im Schuljahr – bei
epochalem Unterricht bis zu zwei im Schulhalbjahr – zulässig (HS/RS/OBS Nr. 7.5).
In den modernen Fremdsprachen ersetzt die Überprüfung der Kompetenz „Sprechen“ in den
Schuljahrgängen 5 bis 10 eine schriftliche Lernkontrolle je Doppelschuljahrgang und gilt daher
bereits als eine alternative Lernkontrolle (KGS Nr. 7.6, IGS Nr. 7.7).
In den modernen Fremdsprachen ersetzt die Überprüfung der Kompetenz „Sprechen“ in den Schuljahrgängen 5 bis 10 eine schriftliche Lernkontrolle je Doppelschuljahrgang (Nr. 6.7).
Zeugnisse ohne Noten
(Angaben in Klammern am Ende eines Absatzes beziehen sich auf die entsprechenden Nummern des Grundsatzerlasses der jeweiligen Schulform, sofern nicht anders angegeben.)
Im dritten und vierten Schuljahrgang der Grundschule können je nach Beschluss der
Gesamtkonferenz Notenzeugnisse oder Berichtszeugnisse erteilt werden (Nr. 5.1.2).
Dieser Gestaltungsspielraum gilt nicht in Bezug auf Schülerinnen und Schüler, die mit
festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen in
der Grundschule unterrichtet werden; diese erhalten zwingend Berichtszeugnisse (Nr. 5.8.2.2).
In den Schuljahrgängen 5 bis 7 werden Lernentwicklungsberichte erstellt. Für den
Schuljahrgang 8 beschließt die Gesamtkonferenz, ob Lernentwicklungsberichte oder
Notenzeugnisse erteilt werden. Bei Vergabe eines Notenzeugnisses in Schuljahrgang 8 wird
ein verkürzter Lernentwicklungsbericht beigefügt (Nr. 5.7.2, IGS Nr. 7.10).
In diesen Förderschulen werden die Zeugnisse unter Berücksichtigung der Vorgaben der Schulform erteilt, nach deren Kerncurriculum unterrichtet wurde.
Aufrücken und Versetzung
Nach der „Verordnung über den Wechsel zwischen den Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen (WeSchVO)“ kann die Oberschule entscheiden, dass die Schülerinnen und Schüler am Ende des sechsten Schuljahrgangs aufrücken, anstatt versetzt zu werden (vgl. § 3 Abs. 2 WeSchVO).