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Pädagogische Herausforderungen

Antisemitismus ist ein gesamtgesellschaftliches Phänomen, das auch in Schule auftritt.

Für Lehrerinnen und Lehrer, Schulsozialpädagoginnen und -pädagogen und Schulleitungen können antisemitische Äußerungen und Handlungen im Schulalltag sehr herausfordernd und verunsichernd sein. Antisemitismus ist immer auch eine pädagogische Herausforderung und die hiermit verbundene Präventionsarbeit eine schulische (Pflicht-)Aufgabe: „Dazu gehört, Standpunkte und Meinungen nicht zu tolerieren, die mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und den Menschenrechten unvereinbar sind. Keinesfalls dürfen sie seitens des schulischen Personals unkommentiert bleiben. Vielmehr sollten sie zum Anlass einer gemeinsamen Reflexion mit den Schülerinnen und Schülern dienen.“ (Erlass „Stärkung der Demokratiebildung an öffentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen sowie Schulen in freier Trägerschaft“).

In der April-Ausgabe des Niedersächsischen Schulverwaltungsblatts findet sich eine Reihe von pädagogischen Hinweisen zum Umgang mit herausfordernden Situationen im Schulalltag.


Handlungsempfehlungen

Das Bekenntnis zu den Menschen- und Grundrechten, zur Demokratie und ihren Werten ist nicht nur eine schulrechtliche, sondern auch eine pädagogische Selbstverständlichkeit. Dies sollte in der Schule tagtäglich sichtbar gemacht sowie durch Vorbilder vorgelebt werden. Das schulische Leitbild, innerhalb der Klasse formulierte Regeln, aber auch die Hausordnung sollten hier wichtige Anknüpfungs- und Bezugspunkte bieten und auch eine entsprechende Kommunikation ermöglichen. Eine beziehungsorientierte, demokratische, partizipative und diversitätsbejahende Schulkultur kann menschenfeindliche Einstellungen sicherlich nicht gänzlich verhindern, kann diesem aber den Nährboden entziehen und ermöglicht zugleich im Falle von Werteverletzungen ein abgestimmtes pädagogisches Handeln.

Es kann eine Herausforderung darstellen, demokratie- oder menschenfeindliche Äußerungen eindeutig als solche zu identifizieren. Nicht immer sind sie klar als solche zu erkennen. Bei Unsicherheiten kann ein gezieltes Nachfragen und Ins-Gespräch-Kommen („Erkläre mir, was du damit meinst.“, „Warum bist du der Meinung, dass […]?“, „Habe ich dich richtig verstanden?“, „Kannst du dies nochmals erläutern, damit ich es richtig verstehe?“) hilfreich sein. Sollte weiterhin eine Unklarheit bestehen, können ggf. Kolleginnen und Kollegen zurate gezogen werden. Die Schulleitung kann darüber hinaus zur weiteren Unterstützung Kontakt mit dem zuständigen schulfachlichen Dezernenten/der schulfachlichen Dezernentin aufnehmen. Ferner kann eine Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle oder mit der Schulpsychologie bzw. eine Internetrecherche hilfreich sein. In der kommen Ausgabe des Schulverwaltungsblattes stellen wir verschiedene Beratungsstellen und Informationsangebote vor.

 

Im Falle einer erkannten demokratie- oder menschenfeindlichen Äußerung muss umgehend reagiert werden, und dies unabhängig davon, ob es sich um eine Provokation oder den Ausdruck einer offenkundig gefestigten Einstellung handelt. Dies wird in den meisten Fällen auch nicht klar zu unterscheiden sein. Die Äußerung als Verstoß gegen die Menschenrechte, das Grundgesetz und die dahinterliegende Werteordnung zu kommentieren, ist unabdingbar. Dies sollte zumindest durch einen Hinweis auf eine weitere Prüfung und Beratung hinsichtlich pädagogischer und ggf. sanktionierender Maßnahmen ergänzt werden.

Nach einer ersten Reaktion im Klassenraum bzw. unmittelbar nach entsprechenden Äußerungen, ist die Schulleitung zu informieren. Darüber hinaus empfiehlt es sich, sich mit Kolleginnen und Kollegen zu beraten. Mögliche Maßnahmen sollten zeitnah und gemeinsam mit der Schulleitung erwogen werden.

Sofern durch menschenfeindliche Äußerungen oder Taten Schülerinnen und Schüler konkret oder etwa aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe betroffen sind, so sind diese umgehend zu schützen. Es muss der oder dem Betroffenen unmittelbar und nachhaltig deutlich werden, dass sie oder er nicht alleine steht und sich auf die Gemeinschaft verlassen kann. Ebenso muss zwingend sichergestellt sein, dass die Schule ein sicherer Raum für die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler ist. Handlungsoptionen sind eine sofortige Deeskalation, das Entfernen der Verursacherin oder des Verursachers, eine Aufarbeitung im Klassenverbund, dies ggf. in Zusammenarbeit mit der Schulleitung, der Beratungslehrkraft und/oder der Schulsozialarbeit. Jedes weitere Handeln muss die Bedürfnisse der Betroffenen vollumfänglich zu berücksichtigen. Eine öffentliche Solidaritätsaktion der gesamten Schulgemeinschaft bspw. sollte nicht erwogen werden.

Wenn nicht als unmittelbare Reaktion, so doch zeitnah danach sollte eine demokratie- oder menschenfeindliche Äußerung Gegenstand einer pädagogischen Auseinandersetzung innerhalb des Klassenverbandes oder der Lerngruppe sein. Hierbei kann gemeinsam – ausdrücklich auch in Gegenwart derjenigen oder desjenigen, die oder der die Äußerung getätigt hat – das gemeinsame Wertefundament erarbeitet werden und inwiefern die Äußerung einen Verstoß gegen dieses darstellt. Ansatzpunkte, um das Wertefundament zu verdeutlichen, finden sich zum Beispiel im Leitbild der eigenen Schule oder im Grundgesetz.

Unabhängig von der pädagogischen Bearbeitung z. B. im Klassenverband sollte zeitnah ein Gespräch mit der Verursacherin oder dem Verursacher geführt werden, im Regelfall unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten.

Im Falle von Äußerungen, die nicht strafrechtlich relevant sind, können auch Erziehungsmittel oder Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Im Falle strafrechtlich relevanter Vorgänge, die etwa in den Bereich der Volksverhetzung fallen, sollte Strafanzeige erstattet werden. Im Sinne der rechtlichen Einordnung können die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung einbezogen werden. Es gelten ferner die Bestimmungen des Runderlasses „Sicherheits- und Gewaltpräventionsmaßnahmen in Schulen in Zusammenarbeit mit Polizei und Staatsanwaltschaft“ (Gem. RdErl. des MK, – 201-51 661, des MI, - 23-51603/4-1 und des MJ – 4210 – S 3.202, v. 30.09.2003).

In Bezug auf Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen sind die allgemeinen Regelungen zu beachten, siehe hierzu:

bildungsportal-niedersachsen.de/schulorganisation/schulbesuch-schulpflicht/ordnungsmassnahmen

In Fragen des pädagogischen, vor allem aber auch des rechtlichen Umgangs mit konkreten Vorfällen stehen die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung zur Verfügung. Dies ist auch vor dem Hintergrund einer möglicherweise zu erwartenden Presseberichterstattung sinnvoll. Die Koordinierung bzw. Umsetzung erfolgt durch die Schulleitung.

Landesweit steht zudem ein Netzwerk aus zahlreichen qualifizierten staatlichen und zivilgesellschaftlichen Institutionen bereit, die mit Beratung, aber auch pädagogischen Angeboten zur Verfügung stehen, etwa die Mobile Beratung Niedersachsen gegen Rechtsextremismus für Demokratie oder das Referat Prävention des Niedersächsischen Landesamts für Verfassungsschutz. Auch stehen die örtlichen Kontaktbeamtinnen und -beamten der Polizei – auch bei Vorfällen unterhalb der Strafbarkeitsschwelle – mit Rat und Tat zur Verfügung.