Tätigkeiten mit Biostoffen
Da im Biologieunterricht im Rahmen von praktischen Unterrichtseinheiten sowohl Übungen als auch Experimente mit biologischen Arbeitsstoffen durchgeführt werden, gilt auch hier die BioStoffV. Die bestehende Substitutionspflicht ist stets zu beachten.
Die Mehrzahl von Probenmaterialien aus der Umwelt, wie Wasser, Boden, Sedimente, Luft, usw. sind in der Regel nicht als infektiös anzusehen. Sie können auch in geringem Maße biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 enthalten. Tätigkeiten mit diesen Probenmaterialien können jedoch im Allgemeinen unter Bedingungen der Schutzstufe 1 durchgeführt werden. Liegt jedoch der Verdacht auf besondere Belastungen des Probenmaterials mit humanpathogenen biologischen Arbeitsstoffen vor, ermittelt die vorher durchgeführte Gefährdungsbeurteilung die entsprechende Schutzstufe.
Im Sinne der BiostoffV sind "Tätigkeiten" als Handlungen von Beschäftigten bei der Arbeit zu verstehen die sich auf:
- das Verwenden von Biostoffen, insbesondere das Isolieren, Erzeugen und Vermehren, das Aufschließen, das Ge- und Verbrauchen, das Be- und Verarbeiten, das Ab- und Umfüllen, das Mischen und Abtrennen sowie das innerschulische Befördern, das Aufbewahren und Lagern, das Inaktivieren und Entsorgen sowie
- die berufliche Arbeit mit Menschen, Tieren, Pflanzen, Produkten, Gegenständen oder Materialien, wenn aufgrund dieser Arbeiten Biostoffe auftreten oder freigesetzt werden und Beschäftigte damit in Kontakt kommen können
beziehen.
Tätigkeiten nach der BioStoffV liegen nicht vor, wenn Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler biologischen Einwirkungen über die Raumluft ausgesetzt sind, die in keinem Zusammenhang mit den Experimenten stehen. In derartigen Fällen ist die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) heranzuziehen.
Bei allen Tätigkeiten mit Biostoffen ist zwischen gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten zu unterscheiden und gegebenenfalls eine Schutzstufenzuordnung gem. §§ 5, 6 BioStoffV in Schutzstufen- und Nichtschutzstufentätigkeit vorzunehmen:
Gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn
- die Tätigkeiten auf einen oder mehrere Biostoffe unmittelbar ausgerichtet sind
- der Biostoff oder die Biostoffe mindestens der Spezies nach bekannt sind UND
- die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb hinreichend bekannt oder abschätzbar ist.
Gezielte Tätigkeiten in der Schule sind zum Beispiel die alkoholische Gärung, die Milchsäuregärung oder ein Transformationsexperiment mit E. coli K12 und dem lacZ-Gen.
NICHT gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn mindestens EINE Voraussetzung nicht erfüllt ist, die unter gezielten Tätigkeiten genannt werden.
Nicht-gezielte Tätigkeiten in der Schule sind beispielsweise der Heuaufguss als Anreicherungskultur, Entnahme von Teichwasserproben oder Abklatschkulturen.
Da zu den Beschäftigten in Schulen sowohl Lehrkräfte, technische Assistentinnen und Assistenten sowie Schülerinnen und Schülern zählen, muss gemäß der BioStoffV eine Gefährdungsbeurteilung, grundsätzlich vor der Aufnahme der Tätigkeiten mit Biostoffen, durch Fachkundige durchgeführt werden.
Die Gefährdungsbeurteilung erfolgt also bereits im Rahmen der Versuchsvorbereitung und umfasst die Informationsbeschaffung, die Beurteilung der Gefährdung durch die vorkommenden oder verwendeten Biostoffe sowie die Festlegung und Umsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen.
Gentechnische Arbeiten
Bei gentechnischen Arbeiten im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wird unter § 2 GenTG der Anwendungsbereich beschrieben.
Folglich sind unter gentechnischen Arbeiten im Schulbetrieb die Erzeugung, Verwendung, Vermehrung, Lagerung, Zerstörung oder Entsorgung, sowie der innerschulische Transport gentechnisch veränderter Organismen zu verstehen.
§ 3 GenTG definiert „gentechnisch veränderter Organismus“:
ein Organismus, mit Ausnahme des Menschen, dessen genetisches Material in einer Weise verändert worden ist, wie sie unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt; ein gentechnisch veränderter Organismus ist auch ein Organismus, der durch Kreuzung oder natürliche Rekombination zwischen gentechnisch veränderten Organismen oder mit einem oder mehreren gentechnisch veränderten Organismen oder durch andere Arten der Vermehrung eines gentechnisch veränderten Organismus entstanden ist, sofern das genetische Material des Organismus Eigenschaften aufweist, die auf gentechnische Arbeiten zurückzuführen sind,..
Gentechnische Arbeiten unterliegen dem Gentechnikgesetz (GenTG), der Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) und der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung (GenTAufzV). Um diese Arbeiten durchführen zu können ist eine Zulassung zum gentechnischen Labor und die Bestellung einer Projektleitung erforderlich. Außerdem ist die Schulleitung, der Sachkostenträger und die zuständige Landesbehörde vor Aufnahme der Tätigkeit einzubeziehen.
Ein Beispiel für gentechnische Arbeiten ist das Experiment mit dem GFP (Green Fluorescent Protein) aus der Qualle Aequoria victoria, welches in E. coli K12 eingebracht wird. E. coli K12 wird so in eine fluoreszierende Variante E. coli K12 verändert. Dieses Experiment unterliegt dem Gentechnikgesetz und darf nur in einem S1-Labor durchgeführt werden.
An Schulen werden jedoch in der Regel Versuche durchgeführt, die nicht unter das Gentechnikgesetz fallen, sondern gemäß der RiSU als gentechnische Experimente gelten. Hierzu zählen natürliche Prozesse (Transformation), Mutagenese, Selbstklonierung natürlich vorkommender und nicht pathogener Organismen. Ein Beispiel hierfür ist die Transformation von E. coli K12 mit dem lacZ-Gen zu E. coli K12JM109.
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