Schutzstufen und Schutzstufenzuordnung
Schutzstufen umfassen geeignete bauliche, technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen um mögliche Gefährdungen durch den Biostoff zu minimieren, zu verhindern oder sicher zu verhindern. Diese Maßnahmen orientieren sich an der Risikogruppe des Biostoffs und beinhalten geeignete Maßnahmen oder weitere geeignete Schutzmaßnahmen.
Schutzmaßnahmen müssen geeignet sein, bei Tätigkeiten
- der Schutzstufe 2 die Exposition der Beschäftigten zu minimieren,
- der Schutzstufe 3 die Exposition der Beschäftigten zu verhindern,
- der Schutzstufe 4 die Exposition der Beschäftigten sicher zu verhindern.
Gesondert zu bewerten sind sensibilisierende und toxische Wirkungen. Dies wird in der TRBA 400 Nr. 4.3 Abs. 3 festgelegt. Hier ist zu prüfen, ob die auf der Grundlage der Schutzstufe festgelegten Schutzmaßnahmen ausreichen oder weitergehende Maßnahmen notwendig sind. Es können dann ggf. Einzelmaßnahmen der Schutzstufe 2 gewährleisten.
Eine Schutzstufenzuordnung durch den Arbeitgeber erfolgt bei gezielten und nicht-gezielten Tätigkeiten ergänzend zu § 4 Abs. 3 BioStoffV in Laboratorien, der Versuchstierhaltung, in der Biotechnologie und in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes.
Entscheidend für das Vorgehen bei der Festlegung der Schutzstufe ist die Zuordnung in gezielte und nicht-gezielte Tätigkeiten nach § 5 Abs. 1 BioStoffV. Informationen finden sich auch in der TRBA 100.
Eine Zuordnung in eine Schutzstufe bei gezielten Tätigkeiten richtet sich nach der Risikogruppe des ermittelten Biostoffs. Bei Tätigkeiten mit mehreren Biostoffen richtet sich die Schutzstufenzuordnung nach dem Biostoff mit der höchsten Risikogruppe. Folglich korrespondiert die erforderliche Schutzstufe mit der Risikogruppe des verwendeten biologischen Arbeitsstoffes.
Eine Zuordnung in eine Schutzstufe bei nicht-gezielten Tätigkeiten richtet sich nach der Risikogruppe des Biostoffs, der aufgrund der Wahrscheinlichkeit des Auftretens, der Art der Tätigkeit und seiner Exposition (Art, Infektionsdruck, Häufigkeit, etc.) den Grad der Infektionsgefährdung bestimmt. Hier ist eine tätigkeitsbezogene Gesamtbeurteilung auf Grundlage der Einzelbewertungen durchzuführen. Maßgeblich für die Zuordnung zu einer Schutzstufe ist der biologische Arbeitsstoff der bei der Gesamtbeurteilung das höchste Infektionsrisiko darstellt.
Zu den nicht-gezielten Tätigkeiten zählen auch das Aufbewahren / im Rahmen der Abfallentsorgung die Inaktivierung des Probenmaterials und des isolierten biologischen Arbeitsstoffs wenn keine weiteren gezielten Tätigkeiten erfolgen.
In diesen Tätigkeitsbereichen kommen überwiegend Biostoffe mit infektiösen Eigenschaften, vereinzelt sogar Krankheitserreger hoher Risikogruppen, vor. Hier werden schutzstufenspezifische zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich.
Um eine Schutzstufenzuordnung vorzunehmen orientiert man sich an der Einstufung des Biostoffs in eine Risikogruppe gem. Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000.
Schutzstufentätigkeiten sind Tätigkeitsbereiche gem. § 5 Abs. 1 BioStoffV für die eine Schutzstufenzuordnung vorzunehmen ist.
Tätigkeiten, für die keine Schutzstufenzuordnung vorgenommen werden muss, werden in § 6 Abs. 1 BioStoffV definiert und werden als Nicht-Schutzstufentätigkeiten bezeichnet. Hier wird das Expositionsstufenkonzept der TRBA 400 Punkt 5 angewendet um Gefährdungen zu beurteilen.
Dies sind in der Regel Tätigkeiten gem. § 2 Abs. 7 Nr. 2 BioStoffV bei denen das Risiko einer Infektionsgefährdung gering ist.