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Risikogruppen

Alle Biostoffe werden gemäß § 3 Biostoffverordnung entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko nach dem Stand der Wissenschaft in vier Risikogruppen eingestuft.

Einstufungskriterien sind:

  • das Auftreten und Ausmaß einer Erkrankung für den Menschen,
  • die Verbreitungsgefahr in der Bevölkerung,
  • Prophylaxe- und Therapiemöglichkeiten.

In der Schule wird sehr oft mit Biostoffen der Risikogruppe 1 gearbeitet. 

Bei Biostoffen der Risikogruppe 1 besteht in der Regel keine Infektionsgefährdung für gesunde Beschäftigte und daher sind diese Risikogruppe keine spezifischen Maßnahmen erforderlich. Die üblichen Hygienemaßnahmen sind ausreichend.

Stoffe der Risikogruppe 2 können eine Krankheit beim Menschen hervorrufen und könnten somit eine Gefahr für Beschäftigte darstellen, eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich. Eine Verbreitung in der Bevölkerung ist jedoch unwahrscheinlich. In der Schule kommen die Stoffe der Risikogruppe 2 nur bei ungezielten Tätigkeiten vor.

Stoffe der Risikogruppe 3 können bei Menschen eine schwere Krankheit hervorrufen oder Beschäftigte ernsthaft gefährden. Außerdem besteht die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung. Normalerweise ist aber eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung jedoch möglich.

Bei Stoffen der Risikogruppe 4 besteht normalerweise nicht die Möglichkeit einer wirksamen Vorbeugung oder Behandlung. Es handelt sich um Biostoffe, die bei Menschen eine schwere Krankheit hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen. Darüber hinaus ist die Verbreitung in der Bevölkerung unter Umständen groß.

Für die Einstufung der Biostoffe in die Risikogruppen 2 bis 4 gilt der Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABI. L 262 vom 17.10.2000, S. 21).

Die Technischen Regeln für Arbeitsstoffe (TRBA) konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung und stufen biologische Arbeitsstoffe nach dem Stand der Wissenschaft in Risikogruppen wie folgt ein:

  • TRBA 460 „Einstufung von Pilzen in Risikogruppen“
  • TRBA 462 „Einstufung von Viren in Risikogruppen“
  • TRBA 464 „Einstufung von Parasiten in Risikogruppen“
  • TRBA 466 „Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen“
  • TRBA 468 „Liste der Zelllinien und Tätigkeiten mit Zellkulturen“

Informationen zu Biostoffen sind auch über die internetbasierte  GESTIS-Biostoffdatenbank der DGUV zugänglich.

Informationen zu den Technischen Regeln für Arbeitsstoffe finden Sie unter: BAuA - Regelwerke

Für nicht aufgelistete biologische Arbeitsstoffe kann das Bundesministerium für ‚Arbeit und Soziales (BMAS) nach Beratung durch den Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) eine Einstufung in eine Risikogruppe vornehmen.