Betriebsanweisungen
Betriebsanweisungen sind arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Anweisungen des Arbeitgebers, die verbindliche Verhaltensregeln für alle Beschäftigten beinhalten, die in dem Arbeitsbereich tätig sind.
Der § 14 BioStoffV verpflichtet den Arbeitgeber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 4 BioStoffV vor Aufnahme der Tätigkeit eine schriftliche Betriebsanweisung sowohl für Arbeitsbereiche als auch für den jeweiligen Biostoff zu erstellen. Dies betrifft Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 mit sensibilisierenden oder toxischen Wirkungen und Biostoffe der Risikogruppe 2 – 4.
Dies ist nicht erforderlich, wenn ausschließlich Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen ausgeübt werden.
Auch Tierhaltungen in der Schule sind hier zu berücksichtigen und zu beurteilen.
Zu beachten ist, dass auch eine Betriebsanweisung nach jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden muss. Eine mündliche Unterweisung über alle auftretenden Gefährdungen und erforderlichen Schutzmaßnahmen muss auf Basis der aktuellen Betriebsanweisung VOR Aufnahme der Beschäftigung erfolgen und mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden.
Zeitpunkt und Inhalt der Unterweisung werden schriftlich durch den Arbeitgeber festgehalten und werden von den Unterwiesenen durch Unterschrift bestätigt.
Eine Musterbetriebsanweisung enthält die DGUV-I 213-016
Weitere hilfreiche Hinweise zum Erstellen einer Betriebsanweisung finden Sie unter: Betriebsanweisungen