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Beschäftigungsbeschränkungen für Schwangere

Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe

Jeder Arbeitsplatz bzw. jede Tätigkeit einer Schwangeren muss einer Gefährdungsbeurteilung unterzogen werden. Ist als Folgerung aus der Beurteilung eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes bzw. ein Arbeitsplatzwechsel nicht durchführbar oder nicht zumutbar, sind folgende Beschäftigungsbeschränkungen bzw. -verbote zu beachten:

Tätigkeiten, bei denen mit Krankheitserregern oder potentiell infektiösem Material gearbeitet wird.

Dies kann unter anderem der Fall sein,

  • bei einer Tätigkeit in einem L2-Bereich (Umgang mit biologischen Agenzien der Risikogruppe 2) oder wenn Sie sich in einem solchen Bereich aufhalten;
  • bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 oder wenn Sie sich in einem Bereich aufhalten, in dem offen mit entsprechenden Organismen umgegangen wird oder
  • bei Umgang mit Blut oder anderem potentiell infektiösem Material (z.B. Blutbestandteile, Kot von infizierten Tieren etc...).

Siehe auch