Finanzhilfe - Rechtsgrundlagen
Sowohl das Niedersächsische Schulgesetz (NSchG) als auch die Verordnung über die Berechnung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft (FinHVO) enthalten grundlegende Informationen über die Finanzhilfeberechnung. Detaillierte Grundlagen finden sich in weiteren Erlassen des Niedersächsischen Kultusministeriums sowie Rundverfügungen des Dezernates 1 der Niedersächsischen Landesschulbehörde als Rechtsvorgängerin der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung.
Finanzhilfe
Das Land gewährt den Trägern der anerkannten Ersatzschulen sowie der Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung nach Ablauf von drei Jahren seit der Genehmigung der Schule auf Antrag Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Betriebskosten (§ 149 Abs. 1 NSchG).
Die Berechnung der Finanzhilfe ergibt sich grundlegend aus § 150 NSchG sowie der FinHVO.
Personalkostenerstattung
Für die Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft, die aus öffentlichen Schulen hervorgegangen sind, trägt das Land [...] die persönlichen Kosten für die Lehrkräfte [...] nach § 155 NSchG.
Verweise
- § 149 NSchG - Finanzhilfe, Niedersächsisches Schulgesetz
- § 150 NSchG - Berechnung der Finanzhilfe, Niedersächsisches Schulgesetz
- Verordnung über die Berechnung der Finanzhilfe (FinHVO)
- § 154 NSchG - Allgemeines für Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft, die aus öffentlichen Schulen hervorgegangen sind
- § 155 NSchG - Persönliche Kosten für Lehrkräfte, Niedersächsisches Schulgesetz
- Erlass: Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft