Finanzhilfe zur Schulgeldfreiheit
Förderung der Schulgeldfreiheit in den Bildungsgängen Berufsfachschule - Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent -, Fachschule - Sozialpädagogik - und Berufsfachschule - Pflegeassistenz - an genehmigten Ersatzschulen
Aufgrund der Aufnahme des § 151 a NSchG besteht seit dem Schuljahr 2022/2023 ein gesetzlicher Anspruch auf Förderung der Schulgeldfreiheit in den Bildungsgängen Berufsfachschule - Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent -,
Fachschule - Sozialpädagogik -, Berufsfachschule - Pflegeassistenz -, Fachschule – Heilerziehungspflege – und der Fachschule – Heilpädagogik - an genehmigten Ersatzschulen.
Durch Entscheidung des Niedersächsischen Landtages zum Haushaltsbegleitgesetz 2023 am 03.05.2023 wurde § 151a NSchG geändert und die Bildungsgänge der Fachschule – Heilerziehungspflege – und der Fachschule – Heilpädagogik – zusätzlich aufgenommen.
Um den Schülerinnen und Schülern der genannten Bildungsgänge einen kostenfreien Schulbesuch zu ermöglichen, gewährt das Land solchen Schulen, die als Ersatzschulen genehmigt sind, auf Antrag eine zusätzliche Finanzhilfe zur Förderung der Schulgeldfreiheit.
Der Antrag für die zusätzliche Finanzhilfe zur Gewährung der Schulgeldfreiheit muss nach § 2 Satz 3 der VO spätestens zwei Monate nach Beginn der Ausbildung gestellt werden. Für Ausbildungen, die zum 01.08.2023 begonnen haben, bedeutet dieses, dass der Antrag spätestens am 30.09.2023 gestellt werden muss. Sofern die Ausbildung mit dem Schuljahr 2023/24 gestartet ist, also am 17.08.2023, gilt eine Antragsfrist bis zum 16.10.2023.
Hinweis zur Antragstellung für die neuen Bildungsgänge:
Aufgrund der noch nicht erfolgten Veröffentlichung der geänderten Verordnung mit den neu aufgenommenen Bildungsgängen ist es in dem Schuljahr 2023/24 für die neuen Bildungsgänge der Fachschule – Heilerziehungspflege – und der Fachschule – Heilpädagogik – möglich, den Antrag im Notfall zur Fristwahrung auch formlos zu stellen.
Der entsprechende Antragsvordruck ist sodann nach erfolgter Veröffentlichung der Verordnung und der neuen angepassten Antragsvordrucke nachzureichen.