Finanzhilfe zur Schulgeldfreiheit
Förderung der Schulgeldfreiheit in den Bildungsgängen Berufsfachschule - Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent -, Fachschule - Sozialpädagogik -, Berufsfachschule - Pflegeassistenz -, Fachschule – Heilerziehungspflege – und der Fachschule – Heilpädagogik - an genehmigten Ersatzschulen
Aufgrund der Aufnahme des § 151 a NSchG besteht seit dem Schuljahr 2022/2023 ein gesetzlicher Anspruch auf Förderung der Schulgeldfreiheit in den Bildungsgängen Berufsfachschule - Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent -,Fachschule - Sozialpädagogik -, Berufsfachschule - Pflegeassistenz - an genehmigten Ersatzschulen.
Durch Entscheidung des Niedersächsischen Landtages zum Haushaltsbegleitgesetz 2023 am 03.05.2023 wurde § 151a NSchG geändert und die Bildungsgänge der Fachschule – Heilerziehungspflege – und der Fachschule – Heilpädagogik – zusätzlich ab dem Schuljahr 2023/2024 aufgenommen.
Um den Schülerinnen und Schülern der genannten Bildungsgänge einen kostenfreien Schulbesuch zu ermöglichen, gewährt das Land solchen Schulen, die als Ersatzschulen genehmigt sind, auf Antrag eine zusätzliche Finanzhilfe zur Förderung der Schulgeldfreiheit.
Der Antrag für die zusätzliche Finanzhilfe zur Gewährung der Schulgeldfreiheit muss nach § 2 Satz 3 der VO spätestens zwei Monate nach Beginn der Ausbildung gestellt werden. Für Ausbildungen, die zum 01.08.2024 beginnen, bedeutet dieses, dass der Antrag spätestens am 30.09.2024 gestellt werden muss. Sofern die Ausbildung mit dem Schuljahr 2024/25 gestartet, also am 05.08.2024, gilt eine Antragsfrist bis zum 04.10.2024.