Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft
Das Land gewährt den Trägern der anerkannten Ersatzschulen, der Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung sowie der Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft, die aus öffentlichen Schulen hervorgegangen sind, Finanzhilfe nach den Vorschriften der §§ 149 ff. NSchG.
Finanzhilfe
Das Land gewährt den Trägern der anerkannten Ersatzschulen sowie der Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung nach Ablauf von drei Jahren seit der Genehmigung der Schule auf Antrag Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Betriebskosten (§ 149 Abs. 1 NSchG).
Die Berechnung der Finanzhilfe ergibt sich grundlegend aus § 150 NSchG sowie der FinHVO.
Personalkostenerstattung
Für die Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft, die aus öffentlichen Schulen hervorgegangen sind, trägt das Land [...] die persönlichen Kosten für die Lehrkräfte [...] nach § 155 NSchG.
Informationen des Niedersächsischen Kultusministeriums
Auf dieser Seite des Nds. Kultusministeriums finden Sie unter anderem ein schuljahresbezogenes Berechnungsmuster, mit dem Sie sich eine Prognose über die zu erwartende Finanzhilfe erstellen können. Auch der Grundsatzerlass des Nds. Kultusministeriums zur "Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft" sowie die aktuelle "Verordnung über die Berechnung der Finanzhilfe (FinHVO)" ist dort zu finden.