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Gastschulbesuch

niedersächsischer Schülerinnen und Schüler in den öffentlichen Schulen der Länder Hamburg und Bremen

Rechtsgrundlage für die Möglichkeit niedersächsischer Schülerinnen und Schüler, in Bremen und Hamburg öffentliche Schulen zu besuchen, sind sowohl Verträge einzelner niedersächsischer Schulträger mit Bremen/Bremerhaven als auch Abkommen des Landes Niedersachsen mit dem Land Bremen bzw. der Freien und Hansestadt Hamburg, in denen die Gegenseitigkeit des Schulbesuchs vereinbart worden ist.

Für den Schulbesuch in Bremen gilt gemäß dem Vertrag mit dem Land Bremen folgendes:

Grundsätzlich können niedersächsische und bremische Schülerinnen und Schüler in die öffentlichen Schulen des jeweils anderen Landes aufgenommen werden. Das Land Niedersachsen zahlt einen jährlichen Ausgleichsbetrag an das Land Bremen, weil mehr niedersächsische Schülerinnen und Schüler in Bremen zur Schule gehen als umgekehrt.

Der Schulbesuch im jeweils anderen Land soll nach dem Willen der Vertragsparteien restriktiv gehandhabt werden, um langfristig zu einer Reduzierung der beiderseitigen Gastschulverhältnisse zu kommen. Ein wesentliches Instrument zur Steuerung der Schülerströme ist das Freistellungsverfahren. Danach darf die Aufnahme in eine Schule des jeweils anderen Landes nur erfolgen, wenn eine Erklärung der für die Hauptwohnung der Schülerin/des Schülers zuständigen Schulbehörde vorliegt, dass der Besuch einer Schule des jeweils anderen Landes zur Abwendung einer unzumutbaren Härte für die Schülerin/den Schüler oder ihre/seine Familie oder aus pädagogischen Gründen geboten ist. Bei der Einzelfallentscheidung über die Abgabe dieser Erklärung ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Eine unzumutbare Härte könnte z.B. vorliegen, wenn ein niedersächsisches Grundschulkind wegen Berufstätigkeit der Erziehungsberechtigten betreut werden muss und die Betreuung nur bei einem Besuch einer Schule in Bremen gewährleistet werden kann.

Die Voraussetzungen für eine Freistellung aus pädagogischen Gründen sind regelmäßig als erfüllt anzusehen, wenn hierdurch ein anderer Bildungsgang im Sinne des § 59 Abs. 1 Niedersächsischen Schulgesetz ermöglicht wird. Allein die Tatsache, dass eine Bremer Schule über ein besonderes Schulprofil verfügt, das an keiner erreichbaren Schule auf niedersächsischem Gebiet existiert, oder eine andere Fremdsprache anbietet, reicht für die Abgabe einer Freistellungserklärung regelmäßig nicht aus. Wesentliches Kriterium ist, ob der Abschluss der Schule andere oder weitere Berechtigungen verleiht.

Der Besuch berufsbildender Schulen im Land Bremen wird in einer nennenswerten Zahl von Fällen deswegen gestattet, weil eine Schule der entsprechenden Schulform in Niedersachsen nicht in zumutbarer Entfernung erreichbar ist.

Das Land Hamburg nimmt niedersächsische Schülerinnen und Schüler in öffentliche allgemein bildende Schulen in Hamburg grundsätzlich nur noch in Härtefällen auf, d.h. nur dann, wenn die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler nach Abwägung der privaten mit den öffentlichen Belangen zur Vermeidung unzumutbarer Härten insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Schulweges oder der Betreuung erforderlich ist. Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet die Hamburger Schulbehörde.

Wegen des besonderen Interesses Niedersachsens, Förderschülerinnen und Förderschüler, für die im niedersächsischen Umland zu Hamburg kein schulisches Angebot vorhanden ist, auch künftig den Besuch entsprechender Schulen in Hamburg zu ermöglichen, zahlt das Land Jahresschülerbeiträge an Hamburg. Dafür wird an öffentlichen hamburgischen Förderschulen für KörperbehinderteGehörloseSchwerhörige sowie Blinde und Sehbehinderte eine bestimmte Anzahl von Schulplätzen vorgehalten.

Voraussetzung für die Aufnahme ist:

a) die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und

b) die Zuweisung in die spezielle Hamburger Förderschule

(durch das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg). Einer gesonderten Freistellung bedarf es in diesen Fällen nicht.

Für den Besuch berufsbildender Schulen in Hamburg kommt es für die Entscheidung wesentlich darauf an, ob ein entsprechendes Angebot in Niedersachsen erreichbar wäre. Anträge werden von hier nur in den Fällen zur weiteren Prüfung und Entscheidung an die Behörde in Hamburg weitergeleitet, wenn der Schulweg zur niedersächsischen Berufsschule mindestens eine Stunde erfordert und vermutlich länger dauert als zur Berufsschule in Hamburg. Ob eine Aufnahme in Hamburg dann erfolgt, hängt vorrangig davon ab, ob freie Plätze vorhanden sind.

Für den Besuch von Schulen in den Ländern Bremen und Hamburg verwenden Sie bitte die nachfolgend bereitgestellten Formulare. Sie erleichtern die Bearbeitung und ersparen Rückfragen, wenn Sie alle Angaben vollständig eintragen. Fragen Sie ggfs. bei Ihrer örtlichen Berufsbildenden Schule nach, wo in Niedersachsen der von Ihnen angestrebte Bildungsgang angeboten wird.

Senden Sie Ihren Antrag bitte unterschrieben an das zuständige Regionale Landesamt für Schule und Bildung. Für den Schulbesuch in Hamburg ist das stets das Landesamt in Lüneburg.

Für den Schulbesuch in Bremen kommt es auf den Wohnsitz bzw. bei Auszubildenden auf die Ausbildungsstätte an. Die Bremen benachbarten Kreise bzw. Städte Wesermarsch, Oldenburg, Delmenhorst werden vom Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Osnabrück betreut, die Kreise Diepholz und Nienburg vom Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Hannover und die Kreise Cuxhaven, Rotenburg, Osterholz, Verden vom Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg.