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Schulpflicht

Nach §§ 63 Abs.1 S.1, 65 Abs.1 in Verbindung mit § 64 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) besteht grundsätzlich eine 12-jährige Schulpflicht, worunter die Pflicht zum Besuch einer öffentlichen Schule oder alternativ einer anerkannten Ersatzschule zu verstehen ist.

Mit Beginn eines Schuljahres werden die Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum folgenden 30.09. vollenden werden, dazu zählen auch Kinder, die am 01.Oktober ihren 6. Geburtstag haben.

Für Kinder, die das sechste Lebensjahr im Zeitraum 01. Juli bis 30.09. vollenden, können Erziehungsberechtigte den Schulbesuch durch Erklärung gegenüber der Schule um ein Jahr hinausschieben. Diese Erklärung ist vor Beginn des regulären Einschulungsjahres bis zum 01. Mai gegenüber der Schule abzugeben.

Darüber hinaus können auf Antrag der Sorgeberechtigten auch Kinder in die Schule aufgenommen werden, die jünger – also noch nicht schulpflichtig – sind. Voraussetzung ist, dass diese Kinder die für den Schulbesuch erforderliche geistige und körperliche Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Die Entscheidung über die vorzeitige Aufnahme trifft die Schulleiterin/der Schulleiter.

Für schulpflichtige, aber noch nicht schulfähige Kinder, gibt es die Möglichkeit der Zurückstellung vom Schulbesuch um ein Schuljahr. Diese Entscheidung wird ebenfalls von der Schulleitung getroffen. In solchen Fällen besteht zum Teil die Möglichkeit und ggf. auch die Pflicht zum Besuch eines Schulkindergartens, um die noch vorliegenden Defizite abzubauen.

Kinder, deren Deutschkenntnisse nicht ausreichen, um erfolgreich am Unterricht teilzunehmen, sind verpflichtet, im Jahr vor der Einschulung nach näherer Bestimmung durch das Kultusministerium an besonderen schulischen Sprachfördermaßnahmen teilzunehmen. Die Schule stellt bei den künftig schulpflichtigen Kindern fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Soweit kommunale oder freie Träger von Kindertagesstätten für sie besondere Sprachfördermaßnahmen anbieten die nicht in der Verantwortung der Schule durchgeführt werden, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

Grundsätzlich endet die Schulpflicht 12 Jahre nach Ihrem Beginn.

Auszubildende sind ggf. darüber hinaus für die Dauer ihres Berufsausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.

Grundsätzlich besuchen Schüler mindestens 9 Jahre lang Schulen im Primarbereich und im Sekundarbereich I. Anschließend besteht noch eine Schulpflicht im Sekundarbereich II durch den Besuch einer allgemein bildenden oder einer berufsbildenden Schule.

§ 69 NSchG regelt die Schulpflicht in besonderen Fällen (längere Erkrankung / Haus- bzw. Krankenhausunterricht, Überweisung durch die Schulbehörde bei Verhaltensauffälligkeiten, Erfüllung der Schulpflicht im Sekundarbereich I und II an außerschulischen Einrichtungen / sog. Einzelförderpläne, Beschulung in geschlossener Unterbringung).

Ein Ende der Schulpflicht vor Ablauf von 12 Jahren ist in besonderen Fällen gemäß § 70 Abs.6 NSchG möglich. Die Schulpflicht endet demnach vorzeitig für Schülerinnen und Schüler

  1. deren Schulpflicht gemäß § 70 Abs. 4 für mindestens ein Jahr geruht hat.
  2. die mindestens ein Jahr lang eine berufsbildende Schule mit Vollzeitunterricht oder eine außerschulische Einrichtung besucht haben
  3. die allgemeine Hochschulreife erworben haben
  4. die Schulbehörde feststellt, dass ein weiterer Schulbesuch entbehrlich ist.

Ein Ruhen der Schulpflicht ist gemäß § 70 Abs.1 bis 5 NSchG geregelt.

Auf Antrag kann die Schulpflicht ruhen

  1. zum Besuch eines Sprachkurses bei nicht ausreichenden Deutschkenntnissen
  2. während der Schwangerschaft und innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen, sowie bei schulpflichtigen Müttern zur Betreuung Ihres Kindes
  3. zum Besuch eines besonderen außerschulischen Bildungsganges (z. B. vorzeitiger Besuch einer Hochschule bei besonderer einseitiger Begabung).

Der Antrag auf Ruhen der Schulpflicht ist in den Fällen der Ziffern 1 und 3 beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung, in Fällen der Ziffer 2 bei der Schulleitung unabhängig von der Dauer zu stellen.

Nach dem Gesetz ruht die Pflicht zum Besuch einer berufsbildenden Schule

  1. für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie für Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger,
  2. für Schulpflichtige, die Schulen für andere als ärztliche Heilberufe besuchen, sofern diese Schulen nicht in den Geltungsbereich des Nds. Schulgesetzes einbezogen sind,
  3. für Schulpflichtige, die einen Freiwilligendienst ableisten,
  4. für Schulpflichtige, die nach dem Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife ein mindestens einjähriges geleitetes berufsbezogenes Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife ableisten
  5. für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr

Die vorzeitige Beendigung der Schulpflicht regelt § 70 Abs. 6 NSchG.

Über Befreiungen vom Unterricht bis zu drei Monaten entscheidet die Schulleitung. Hierbei sind strenge Maßstäbe anzulegen. Im Niedersächsischen Schulgesetz ist grundsätzlich keine Möglichkeit einer längeren Beurlaubung vorgesehen. Das zuständige Regionale Landesamt für Schule und Bildung kann jedoch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine befristete Ausnahme zulassen, wenn der fortgesetzte Schulbesuch im Einzelfall eine unzumutbare Härte darstellen würde. Näheres regelt der Erlass ‚Ergänzende Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht‘ des MK.