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Aufsicht und Haftung in der Schule

Regelungen zur Aufsichtspflicht der Schule enthalten - neben den grundsätzlichen Bestimmungen in § 62 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) - eine Reihe von Erlassen, die aber themenbezogen sind (z. B. zu Schulfahrten und zum Schulsport) und nicht alle denkbaren Facetten der Gesamtthematik erfassen können. Während des Schulbesuchs liegt die Aufsichtspflicht und damit die Verantwortung für die Schülerinnen und Schülern bei den Lehrkräften der Schule.

Im Folgenden finden Sie Informationen zu folgenden Themen:

  • Grundsätzliches zur Aufsichtspflicht der Schule
  • Aufsichtspflichtige
  • Delegation von Aufsichtstätigkeiten
  • Zu beaufsichtigender Personenkreis
  • Inhalt und Grenzen der Aufsichtspflicht

  • § 62 NSchG regelt die Grundzüge der Aufsichtspflicht, weitere Einzelheiten finden sich in Verwaltungsvorschriften (z. B. für Schulfahrten: Ziffer 7 des Runderlass d. MK vom 01.01.2023, SVBl S. 9; für Sportunterricht allgemein und für besonders gefahrenträchtige Sportarten: Ziffer 5 des Runderlass d. MK vom 01.10.2011, SVBl. S. 359)

  • Grundsätze der Aufsichtspflicht gelten auch für Schulen in freier Trägerschaft

  • die Schule trägt die Verantwortung während des Schulbesuchs, da sie die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten für diesen Zeitraum übernimmt

  • allgemeine Regelungen für das Verhalten in der Schule (Schulordnung) werden gem. § 34 NSchG von der Gesamtkonferenz getroffen

  • alle Lehrkräfte einer Schule, nicht nur die planmäßigen Lehrkräfte, sondern z. B. auch die Religionslehrkräfte einer Religionsgemeinschaft

  • Referendarinnen und Referendaren darf die Aufsichtsführung nur bedingt übertragen werden

  • die Schulleitung muss eine verbindliche Organisation der Aufsicht sicherstellen (u.a. Erstellung von Aufsichtsplänen, generelle Organisation der Hilfeleistung bei Unfällen/Unglücksfällen); sie übt das Hausrecht im Auftrage des Schulträgers aus (§ 111 Abs. 2 NSchG) und hat z. B. für die Beseitigung von Sicherheitsmängeln oder Gefahrenquellen zu sorgen

  • eine Unterstützung gemäß § 62 Abs. 2 NSchG ist durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule (s. § 53 NSchG) sowie Erziehungsberechtigte und Schülerinnen und Schüler (bei Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten) möglich

  • die Schule muss sich von der Geeignetheit der ausgewählten Personen überzeugen

  • es können nur einzelne Aufgaben der Aufsicht übertragen werden, nicht jedoch die Aufsichtspflicht insgesamt

  • alle Schülerinnen und Schüler; dabei ist unerheblich, ob diese noch schulpflichtig sind oder die Schule freiwillig besuchen

  • die Aufsichtspflicht besteht im Schulgebäude, auf dem Schulgelände, während der Pausen, im Unterricht sowie bei sonstigen Schulveranstaltungen innerhalb und außerhalb der Schule

  • die Aufsichtspflicht besteht auch an Bushaltestellen auf und unmittelbar vor dem Schulgelände

  • die Aufsichtspflicht der Schule beginnt mit dem Betreten des Schulgeländes, der Ankunft an der Haltestelle oder dem Betreten des räumlichen Bereiches einer Schulveranstaltung außerhalb der Schule (z. B. Sportgelände, Schwimmbad)

  • es gibt keine verbindlichen Vorgaben, was eine aufsichtführende Lehrkraft konkret zu tun hat (abhängig vom Alter, Reifegrad und Persönlichkeit der Schüler), allerdings erstreckt sich die Aufsichtspflicht auch darauf, dass Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereiches I nicht unbefugt das Schulgrundstück verlassen

  • eine Genehmigung zum Verlassen des Schulgrundstücks kann im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Gründe oder generell, etwa bei Freistunden, von der Schule erteilt werden, wenn die Erziehungsberechtigten zugestimmt haben

  • eine besondere Verpflichtung besteht bei Unglücksfällen (Erste Hilfe, ggf. Krankenwagen, Notarzt)

  • auf dem Schulweg besteht grundsätzlich keine Aufsichtspflicht der Schule; Schule und Schulträger sollten sich aber für einen möglichst gefahrlosen Weg verantwortlich fühlen (Schule: Verkehrserziehung/Schulträger: Bildung von geeigneten Schulbezirken und Schülerbeförderung)

  • Verletzt eine Lehrkraft vorsätzlich oder fahrlässig die ihr einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat das Land dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, entsprechend § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG . Zu den sog. Amtspflichten zählt auch die Aufsichtspflicht. Bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln der Lehrkraft kann das Land die betreffende Lehrkraft in Regress nehmen.


Nutzung privater Kfz

Hier finden Sie Ausführungen zu versicherungs- und haftungsrechtlichen Konsequenzen bei der Mitnahme von Schülerinnen und Schülern in privaten Kfz anlässlich schulischer Veranstaltungen und/oder auf dem Schulweg/Arbeitsweg:


Versicherungsschutz und Amtshaftung

Schäden, die in Schulen bzw. bei schulischen Veranstaltungen durch Unfälle, Diebstähle und durch Sachbeschädigungen entstehen, werden dem Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen ersetzt. An wen sich der Geschädigte zur Geltendmachung seiner Ansprüche wenden muss, bestimmt sich danach, welche Rechtsgrundlage zugrunde liegt. Nähere Erläuterungen finden Sie in dieser Rundverfügung (Stand 06/2020):