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Schulbesuch

Hier finden Sie viele wichtige Informationen zum Thema Schulbesuch.

Zurückstellung vom Schulbesuch
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Zurückstellung vom Schulbesuch

Nach § 64 Abs. 2 NSchG können schulpflichtige Kinder, die körperlich, geistig oder in ihrem sozialen Verhalten nicht genügend entwickelt sind, um erfolgreich am Unterricht teilzunehmen, für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden.

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Aufnahme in Schulen

Aus der in Niedersachsen bestehenden Schulpflicht einerseits und dem Recht auf Bildung andererseits ergibt sich noch nicht automatisch ein Anspruch einer Schülerin/eines Schülers auf Aufnahme in eine bestimmte Schule.

Vertrag wird unterschrieben.
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Besuch einer anderen Schule

Gem. § 63 Abs. 3 NSchG können Ausnahmen von den Schulbezirken zum Besuch einer unzuständigen Schule nur unter besonderen Voraussetzungen genehmigt werden.

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Schulbesuch in Bremen/Hamburg

Hier finden Sie Hinweise zum Gastschulbesuch niedersächsischer Schülerinnen und Schüler in den öffentlichen Schulen der Länder Hamburg und Bremen.