Schulbesuch
Hier finden Sie viele wichtige Informationen zum Thema Schulbesuch.
Zurückstellung vom Schulbesuch
Nach § 64 Abs. 2 NSchG können schulpflichtige Kinder, die körperlich, geistig oder in ihrem sozialen Verhalten nicht genügend entwickelt sind, um erfolgreich am Unterricht teilzunehmen, für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden.
Nach § 64 Abs. 2 NSchG können schulpflichtige Kinder, die körperlich, geistig oder in ihrem sozialen Verhalten nicht genügend entwickelt sind, um erfolgreich am Unterricht teilzunehmen, für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden.
Aufnahme in Schulen
Aus der in Niedersachsen bestehenden Schulpflicht einerseits und dem Recht auf Bildung andererseits ergibt sich noch nicht automatisch ein Anspruch einer Schülerin/eines Schülers auf Aufnahme in eine bestimmte Schule.
Aus der in Niedersachsen bestehenden Schulpflicht einerseits und dem Recht auf Bildung andererseits ergibt sich noch nicht automatisch ein Anspruch einer Schülerin/eines Schülers auf Aufnahme in eine bestimmte Schule.
Besuch einer anderen Schule
Gem. § 63 Abs. 3 NSchG können Ausnahmen von den Schulbezirken zum Besuch einer unzuständigen Schule nur unter besonderen Voraussetzungen genehmigt werden.
Gem. § 63 Abs. 3 NSchG können Ausnahmen von den Schulbezirken zum Besuch einer unzuständigen Schule nur unter besonderen Voraussetzungen genehmigt werden.
Schulbesuch in Bremen/Hamburg
Hier finden Sie Hinweise zum Gastschulbesuch niedersächsischer Schülerinnen und Schüler in den öffentlichen Schulen der Länder Hamburg und Bremen.
Hier finden Sie Hinweise zum Gastschulbesuch niedersächsischer Schülerinnen und Schüler in den öffentlichen Schulen der Länder Hamburg und Bremen.